VwGH Ra 2023/03/0154

VwGHRa 2023/03/015422.9.2023

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zurückweisung einer Beschwerde nach dem Oö. Jagdgesetz - Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bringt zwar vor, dass der günstige Erhaltungszustand des Gamswildes durch den angeordneten Zwangsabschuss nicht aufrechterhalten werde, legt jedoch nicht dar, dass dieser dadurch auf Dauer beeinträchtigt wäre und nicht wieder erreicht werden könnte. Damit zeigt er nicht konkret auf, dass - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - den geschützten Gütern für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof aus der Umsetzung des mit der zurückgewiesenen Beschwerde angefochtenen Bescheides konkrete Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohten, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG überstiegen (vgl. erneut VwGH 25.8.2021, Ra 2021/03/0132 sowie 10.8.2018, Ra 2018/03/0066 bis 0068, je mwN, vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 20.12.2006, AW 2006/03/0047, wonach zu berücksichtigen sei, dass forstliche Schäden durch einen überhöhten Wildstand nachhaltiger wirkten und nur langfristig behoben werden könnten, während etwa ein kurzfristig zu stark reduzierter Wildstand rascher wieder das angemessene Niveau erreichen könne).

E3L E15103020 — L65004 Jagd Wild Oberösterreich

 

Normen

JagdG OÖ 1964 §49 Abs2
VwGG §30 Abs2
31992L0043 FFH-RL

Dokumentnummer

JWR_2023030154_20230922L02

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