VwGH Ra 2023/03/0112

VwGHRa 2023/03/011228.2.2025

Rechtssatz

Der Verwaltungsbehörde kommt eine Zuständigkeit zur Entscheidung über strittige Fischereirechte nicht zu. Wesentliche Dimension des Eigentums an einem Fischereirecht ist nicht nur seine räumliche Ausdehnung, sondern auch die Beurteilung, ob Alleineigentum, schlichtes Miteigentum oder ein Koppelfischereirecht iSd § 5 Abs. 1 Oö. FischereiG [nunmehr § 3 Abs. 5 Oö. Fischereigesetz 2020] vorliegt. Ist diese Beurteilung strittig, ist ein Streitfall iSd § 1 Abs. 3 leg. cit. [nunmehr § 3 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 2020] gegeben. Der Verwaltungsbehörde ist - ebenso wie dem VwG - eine Beurteilung hinsichtlich strittiger Eigentumsverhältnisse auch dann verwehrt, wenn noch kein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anhängig ist (vgl. z.B. VwGH 27.10.2020, Ra 2020/03/0087, mwN). Diese Rechtsprechung kann auf den vorliegenden Fall übertragen werden, da die zitierten Bestimmungen des Oö. Fischereigesetzes 2020 nahezu wortgleich aus dem zuvor gültigen - mit LGBl. Nr. 41/2020 aufgehobenen - Oö. FischereiG übernommen wurden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/03/0113

L65504 Fischerei Oberösterreich — Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

 

Normen

FischereiG OÖ 1983 §1 Abs3
FischereiG OÖ 1983 §5 Abs1
FischereiG OÖ 2020 §3 Abs1
FischereiG OÖ 2020 §3 Abs5
VwRallg

Dokumentnummer

JWR_2023030112_20250228L01

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