VwGH Ra 2023/03/0027

VwGHRa 2023/03/002727.2.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. J S und 2. A P, beide in S und 3. F E in G, alle vertreten durch Dr.Mag. Gerhard Schartner, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, Untermarkt 4a, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28. Dezember 2022, Zl. LVwG‑2017/46/2794‑32, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit nach dem TirJG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schwaz; mitbeteiligte Partei: Republik Österreich [Ö]), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030027.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht den Antrag der Revisionswerber auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel in dem anhängigen Verfahren auf Feststellung einer Eigenjagd nach dem TirJG ab; die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende ‑ außerordentliche ‑ Revision.

3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als die revisionswerbende Partei jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 8.4.2022, Ro 2022/03/0017, mwN).

4 In der vorliegenden Revision wird unter der Überschrift „Bezeichnung der Rechte, in denen die Revisionswerber verletzt wurden (§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG)“ Folgendes ausgeführt: „Die Revisionswerber werden durch den angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol in ihrem Recht auf Feststellung der Eigenjagd N verletzt, wobei dadurch insbesondere ein Verstoß gegen §§ 4, 5 TJG 2004 gegeben ist“.

5 Die angefochtene Entscheidung beschränkte sich darauf, den Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen. Vor dem Hintergrund dieser ausschließlich verfahrensrechtlichen Entscheidung, mit der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt wurde, käme im Hinblick auf deren normativen Gehalt demnach im gegenständlichen Fall ausschließlich die Verletzung der Revisionswerber im Recht auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in Betracht (vgl. VwGH 3.3.2022, Ra 2022/12/0018, mwN), nicht aber im geltend gemachten Recht auf Feststellung einer Eigenjagd.

6 Mangels tauglichen Revisionspunkts war die Revision daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2023

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