VwGH Ra 2023/03/0002

VwGHRa 2023/03/000212.1.2023

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Waffenverbot - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über die Revisionswerberin in Bestätigung eines Bescheides der belangten Behörde gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) ein Waffenverbot verhängt. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision ist mit dem Antrag verbunden, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der von der Revisionswerberin einzig behauptete Nachteil - die Nichtausübbarkeit ihres Berufs als Soldatin im Bundesheer, weil dieser das Führen von Waffen voraussetze - wäre jedoch keine Folge des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses: Das Waffengesetz 1996 ist nach seinem § 47 Abs. 2 lit. a auf Menschen hinsichtlich jener Waffen und Munition nicht anzuwenden, die ihnen auf Grund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffen zugeteilt worden sind. Ein auf Grundlage des WaffG erlassenes Waffenverbot stünde daher an sich dem Führen von solchen Dienstwaffen nicht entgegen und hat daher keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Ausübbarkeit des Berufes der Revisionswerberin.

Normen

VwGG §30 Abs2
WaffG 1996 §12 Abs1
WaffG 1996 §47 Abs2 lita

Dokumentnummer

JWR_2023030002_20230112L01

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)