VwGH Ra 2023/02/0147

VwGHRa 2023/02/01475.10.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer‑Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des R in S, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 24. Juli 2023, LVwG‑S‑1159/009‑2022, betreffend Ordnungsstrafe (iA Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags betreffend ein Verfahren wegen Übertretung der StVO), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13 Abs3
StVO 1960 §7 Abs1
StVO 1960 §99 Abs3 lita
VwGG §25a Abs4
VwGG §25a Abs4 Z1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §32

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020147.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde über den Revisionswerber wegen der ‑ näher zitierten ‑ beleidigenden Schreibweise, derer der Revisionswerber sich in seinem „offenen Brief“ vom 18. Juli 2023 an das Verwaltungsgericht betreffend den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2023, LVwG‑S‑1159/005‑2022, (dieser betreffend die Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags mangels Verbesserung in einer Verwaltungsstrafsache wegen Übertretung der StVO) bedient hatte, eine Ordnungsstrafe gemäß § 34 Abs. 2 und 3 AVG verhängt.

2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,‑‑ und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,‑‑ verhängt wurde.

4 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu. Über den Revisionswerber wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2022, LVwG‑S‑1159/001‑2022, wegen einer Übertretung des § 7 Abs. 1 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafsanktionsnorm bis zu € 726,‑‑ beträgt. Mit Beschluss vom 4. Juli 2023, LVwG‑S‑1159/005‑2022, wies das Verwaltungsgericht den (dritten) Antrag auf Wiederaufnahme des mit diesem Erkenntnis rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verwaltungsstrafverfahrens mangels Verbesserung gemäß § 32 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurück.

5 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 9.9.2020, Ra 2020/02/0177). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.

6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „in einer Verwaltungsstrafsache“ im Sinn des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein und erstreckt sich auf alle Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen einschließlich der Verfahren über Wiederaufnahme - und Wiedereinsetzungsanträge (vgl. VwGH 14.6.2022, Ra 2022/02/0072, mwN).

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner bereits festgehalten, dass auch bei der Verhängung einer Ordnungsstrafe in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung, das unter die Ausnahmebestimmung des § 25a Abs. 4 VwGG fällt (VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0080, mwN), es sich ebenfalls um eine „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne dieser Bestimmung handelt (vgl. VwGH 27.8.2021, Ra 2021/09/0195, mwN).

8 Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. VwGH 23.5.2022, Ra 2022/02/0075, mwN).

Wien, am 5. Oktober 2023

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