Normen
AVG §52
B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §82 Abs1
StVO 1960 §82 Abs5
StVO 1960 §83 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020116.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien und nunmehrigen Amtsrevisionswerberin vom 7. Februar 2022 wurde dem Ansuchen der mitbeteiligten Partei um Bewilligung der Aufstellung eines Altkleidersammelcontainers mit bestimmten Abmessungen am näher bezeichneten Standort gemäß § 82 Abs. 1 StVO mit einem Bewilligungsbeginn am 1. März 2022 und einem Bewilligungsende am 31. Dezember 2031 (maximal 10 Jahre) unter fünf Bedingungen und Auflagen stattgegeben.
2 Die mitbeteilige Partei erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, die die Amtsrevisionswerberin mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abwies.
3 Die mitbeteiligte Partei erhob einen rechtzeitigen und zulässigen Vorlageantrag.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung der Beschwerde der mitbeteiligten Partei insoweit Folge gegeben, als die Genehmigung gemäß § 82 Abs. 1 StVO unter Entfall der Befristung erteilt wurde. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
5 Nach Wiedergabe des Verfahrensganges, der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie Erwägungen zu seiner Zuständigkeit führte das Verwaltungsgericht ‑ soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung ‑ zusammengefasst aus, dass es sich bei der Fläche, für die eine Bewilligung gemäß § 82 Abs. 1 StVO begehrt werde, um eine allgemein zugängliche Fläche im Verfügungsbereich von Wiener Wohnen handle, die im Wesentlichen dem fußläufigen Verkehr entlang einer Wohnhausanlage diene. Über diese Fläche könne ein kleiner von einer Grünfläche umgebener Platz vor der Wohnhausanlage erreicht werden, zudem werde eine Verbindung zwischen der S‑Gasse und der P‑Gasse entlang der Wohnhausanlage hergestellt. Der beantragte Aufstellungsort befinde sich unmittelbar an der Hausmauer in gerader Flucht zu danebenstehenden Müllcontainern. Der Standort befinde sich in räumlicher Nähe zu einer Schule sowie zum Abgang einer U‑Bahnstation. Es seien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Gründe hervorgekommen, die eine Befristung der Aufstellung des Sammelcontainers im Hinblick auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erforderlich machen würden.
6 In der mündlichen Verhandlung habe die belangte Behörde die „Einvernahme eines Amtssachverständigen zu den verkehrsorganisatorischen und verkehrstechnischen Voraussetzungen, sowie dazu, dass die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu einer Befristung nach § 82 StVO für bewegliche Gegenstände im öffentlichen Raum wie Altkleidersammelcontainer führen müssen“ beantragt. Die Vertreterin der belangten Behörde habe dazu ausgeführt, die unmittelbar in der Nähe liegende Schule und der Abgang zu einer U‑Bahnstation seien „wesentliche Punkte im Verkehrsgeschehen, die einer Einschätzung eines Amtssachverständigen“ bedürften, um die Befristung beurteilen zu können. Änderungen im Straßenraum, etwa durch Baumpflanzungen, seien im Schulumfeld und durch die hochrangige öffentliche Verkehrsanbindung wegen ihrer verkehrstechnischen Bedeutung nur durch Amtssachverständige beurteilbar. Für das Verwaltungsgericht fehle es in diesem Zusammenhang aber an einer substantiierten Sachverhaltsbehauptung, die durch die beantragte Beweisaufnahme erwiesen werden könnte. So erschließe sich aus dem bloßen Umstand des Bestehens einer Schule oder einer U‑Bahnstation noch nicht, dass die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs irgendwelche Erfordernisse bedingen würde. Auch aus behaupteten Baumpflanzungen im Schulumfeld oder aus der verkehrstechnischen Bedeutung einer hochrangigen öffentlichen Verkehrsanbindung ergäben sich solche Erfordernisse nicht. Aus den allgemeinen Ausführungen zu planerischen Aspekten öffentlichen Straßenraums seien für das Verwaltungsgericht keine Tatsachenbehauptungen erkennbar, welche einem Beweisverfahren zugänglich wären bzw. welche Relevanz für die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs aufwiesen. Das Verwaltungsgericht sei nicht verhalten, einen Erkundungsbeweis aufzunehmen. Ob bestimmte Aspekte der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs eine Befristung gemäß § 82 Abs. 5 StVO erforderten, sei im Übrigen eine Rechtsfrage, die einem Sachverständigen nicht übertragen werden könne. Mangels entsprechender Sachverhaltsbehauptungen verbleibe kein Raum für die Beiziehung eines Sachverständigen, welcher auch im behördlichen Verfahren nicht beigezogen worden sei. Es lägen auf Sachverhaltsebene keine Umstände vor, die eine Befristung der beantragen Bewilligung für die Aufstellung eines Altkleidersammelcontainers im Hinblick auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erforderlich machen würden.
7 Da die zu benützende Fläche entlang einer Hausmauer allgemein zugänglich sei und dem Fußgängerverkehr diene, handle es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr; durch die Aufstellung des Altkleidersammelcontainers werde die Straße zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs benutzt, sodass eine Bewilligung gemäß § 82 Abs. 1 StVO erforderlich sei. Die Bewilligung sei zu erteilen, weil durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt werde; der Container werde unmittelbar an der Hausmauer neben bestehenden Mülltonnen aufgestellt. Eine Befristung komme nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 82 Abs. 5 StVO in Betracht. Solche seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Allgemeine verkehrspolitische Überlegungen oder der bloße Umstand, dass es im Umfeld des Aufstellortes eine Schule und eine U‑Bahnstation gebe, seien keine Gründe, die eine Befristung rechtfertigen könnten. Auch sei nach der StVO ein Widerruf der Bewilligung möglich.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert -vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Der revisionswerbende Magistrat bringt zur Begründung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vor, das Verwaltungsgericht führe aus, es sei im Regelfall eine unbefristete Bewilligung zu erteilen. Eine Befristung sei grundsätzlich auszuschließen, „ohne konkret gegebene Umstände bzw. ohne Beiziehung verkehrstechnischer Amtssachverständiger“. Damit erkenne das Verwaltungsgericht in § 82 Abs. 5 StVO eine „Beweis/ausschluss/erhebungs/regel“. Das Verwaltungsgericht räume ein, dass Besonderheiten, jedoch allesamt nicht jene verkehrlichen Aspekte, die von der belangten Behörde im Schreiben vom 25. November 2022 vorgebracht worden seien, allenfalls die Beiziehung von Amtssachverständigen zu den Erfordernissen der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit nach sich ziehen könnten. Das Verwaltungsgericht sei von der Beurteilung der amtssachverständigen genehmigenden Organe ohne konkret gegebene Umstände bzw. ohne verkehrstechnische Stellungnahmen/Gutachten abgewichen.
13 Die den § 82 StVO betreffende Vorgabe des Verwaltungsgerichtes stelle sich als Einführung bzw. sogar Umkehrung eines Regel-Ausnahme-Prinzips, in der Art der Priorisierung unbefristeter Bewilligungen (ohne Auflagen) dar. Dies unter der grundsätzlichen Beschränkung sachverständiger Beweiserhebungen zu Befristungen und Auflagen bis auf Besonderheiten. Das sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die über den Einzelfall hinausgehe. Denn nach jener Anschauung wären § 82‑StVO‑Bewilligungen ohne konkrete Beweisergebnisse und ohne fachliche Gutachten grundsätzlich unbefristet und ohne Auflagen zu erteilen. Amtssachverständigen wären nicht mehr Feststellungen zu Erfordernissen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in Hinblick auf Befristungen und Auflagen aufzutragen, außer bei Besonderheiten, die von nichtfachlichen Organen festzustellen seien. Die Anschauung weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab bzw. fehle dazu eine Rechtsprechung.
14 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt dann, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 13.7.2020, Ro 2020/02/0001, mwN).
15 Nach § 82 Abs. 1 StVO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das Gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.
16 Gemäß § 82 Abs. 5 StVO ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.
17 Gemäß § 83 Abs. 1 StVO ist vor Erteilung einer Bewilligung nach § 82 das Vorhaben unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen und zu erwartenden Verkehrsverhältnisse zu prüfen. Eine wesentliche, die Erteilung der Bewilligung ausschließende Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (§ 82 Abs. 5) liegt insbesondere vor, wenn die Straße beschädigt wird (lit. a), die Straßenbeleuchtung und die Straßen- oder Hausbezeichnungstafeln verdeckt werden (lit. b), sich die Gegenstände im Luftraum oberhalb der Straße nicht mindestens 2.20 m über dem Gehsteig und 4.50 m über der Fahrbahn befinden (lit. c) oder die Gegenstände seitlich der Fahrbahn den Fußgängerverkehr auf Gehsteigen oder Straßenbanketten behindern und nicht mindestens 60 cm von der Fahrbahn entfernt sind (lit. d).
18 Die Behörde ist bei der ihr nach § 83 Abs. 1 StVO vor Erteilung der Bewilligung obliegenden Überprüfung des Vorhabens verpflichtet, die jeweilige Örtlichkeit einer eingehenden verkehrstechnischen Prüfung darauf zu unterziehen, ob durch das Vorhaben, für das um die Bewilligung angesucht worden ist, die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, einschließlich des Personenverkehrs, beeinträchtigt wird oder nicht (vgl. VwGH 22.2.1988, 87/15/0106; 1.2.1989, 88/03/0030).
19 Nach der hg. Rechtsprechung genügt es für eine Versagung der Genehmigung nach § 82 Abs. 5 StVO, wenn entweder die Sicherheit oder die Leichtigkeit oder die Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 29.6.2012, 2008/02/0277, mwN; zum Erfordernis der Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachten für den Fall, dass sich der Aufstellungsort „an einer stark befahrenen Bundesstraße in einer Haltestelle befindet, die von drei Verkehrsträgern angefahren und relativ stark frequentiert wird“ vgl. erneut VwGH 1.2.1989, 88/03/0030).
20 Gemäß § 82 Abs. 5 StVO ist eine Bewilligung dann befristet zu erteilen, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert.
21 Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes befindet sich der Aufstellungsort des Sammelcontainers „unmittelbar an der Hausmauer in gerader Flucht zu danebenstehenden Müllcontainern“. Die Amtsrevisionswerberin sah sich bei der Prüfung des Ansuchens der mitbeteiligten Partei nicht gehalten, ein verkehrstechnisches Gutachten einzuholen, sie erteilte die Genehmigung gemäß § 82 Abs. 1 StVO unter Erteilung einer Befristung von zehn Jahren.
22 Sofern die Amtsrevisionswerberin das Fehlen einer Beweisaufnahme moniert, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass die Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme im Einzelfall notwendig ist, dem Verwaltungsgericht obliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. etwa VwGH 12.10.2022, Ra 2022/02/0181, mwN). Solches ist angesichts der Tatsache, dass die amtsrevisionswerbende Partei keine Relevanz der unterlassenen Beweisaufnahme aufzeigt, nicht ersichtlich.
23 Darüber hinaus ist auf Folgendes hinzuweisen:
24 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Lösung von Rechtsfragen berufen und nicht dazu, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern (vgl. z.B. VwGH 19.5.2015, Ra 2015/16/0031, mwN). Die Frage, ob das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht eine unbefristete Bewilligung gemäß § 82 Abs. 1 StVO erteilt hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG zukommt. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt nämlich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 7.11.2022, Ra 2022/02/0195, mwN).
25 Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nähere Feststellungen zum Sachverhalt getroffen und ist auf der Grundlage dieses von der Amtsrevisionswerberin nicht bestrittenen Sachverhaltes mit ausführlicher Begründung zu seiner Entscheidung gekommen.
26 Dabei stellt die Antwort auf die Frage, ob der Aufstellung eines konkreten Containers an einer bestimmten Stelle eine Befristung gemäß § 82 Abs. 5 StVO erfordert, eine Beurteilung im Einzelfall dar, die vom jeweils festgestellten Sachverhalt abhängt und keine darüber hinausgehende Bedeutung hat. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung ‑ was vorliegend nicht zutrifft ‑ in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 12.5.2023, Ra 2023/02/0069, mwN).
27 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. Juli 2023
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