European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020085.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 5. Juli 2022 (Verhängung einer Geldstrafe von € 500,‑‑ wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO iVm § 99 Abs. 2e StVO) erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet.
4 Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 28.11.2022, Ra 2022/02/0174, mwN).
5 In der Revision wird unter Punkt 4. als Revisionspunkt geltend gemacht:
„Der Revisionswerber ist durch die angefochtene Entscheidung in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf ein faires Verfahren verletzt und ficht aus diesem Grund die revisionsgegenständliche Entscheidung ihrem gesamten Umfang nach an. Die angefochtene Entscheidung ist mit Rechtswidrigkeit infolge (grober) Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.“
6 Mit diesem Vorbringen wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt. Nach ständiger hg. Judikatur gibt es kein abstraktes Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und handelt es sich auch bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes; mit dem genannten Vorbringen wird vielmehr ein Revisions- bzw. Aufhebungsgrund behauptet (vgl. VwGH 14.1.2022, Ra 2021/02/0254, mwN).
7 Da in der Revision die Verletzung subjektiver Rechte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG nicht dargetan wird, steht ihr der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen.
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 26. Juni 2023
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