European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020061.L00
Spruch:
Die Revision wird, soweit damit die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Bewilligung nach § 82 StVO verbunden ist, zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (Verwaltungsgericht) wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis gemäß § 1 iVm § 2 Gebrauchsabgabegesetz (GAG) und gemäß § 82 Abs. 1 und Abs. 5 StVO im Beschwerdeverfahren abgewiesen; unter einem wurde die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG für unzulässig erklärt.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ausschließlich auf eine behauptete unrichtige Auslegung des GAG abgestellt und insofern eine Abweichung von näher bezeichneter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes behauptet. Ausführungen betreffend die StVO, insbesondere betreffend eine Erteilung einer Bewilligung nach deren § 82, finden sich in der Zulässigkeitsbegründung nicht, ebenso wenig wie im Übrigen in den Revisionsgründen.
7 In der Revision werden somit im Hinblick auf die Erteilung der Bewilligung nach der StVO keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in diesem Umfang zurückzuweisen.
Hinsichtlich des GAG ergeht die Entscheidung über die Revision vom dafür zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 10. Mai 2023
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