VwGH Ra 2023/01/0208

VwGHRa 2023/01/020816.10.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der Salzburger Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 5. Juni 2023, Zl. 405‑11/353/1/49‑2023, betreffend Staatsbürgerschaft (mitbeteiligte Partei: M D in S, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §292 Abs3
FPG 2005 §2 Abs4 Z4
FPG 2005 §2 Abs4 Z5
FPG 2005 §94
FrÄG 2009
StbG 1985 §10 Abs1 Z7
StbG 1985 §10 Abs5
StbG 1985 §5 Abs3
StbV 1985 §2 Abs1 Z1
StbV 1985 §2 Abs4
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023010208.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung ‑ der nunmehrigen Revisionswerberin ‑ vom 24. Oktober 2022 wurde der Antrag des Mitbeteiligten, eines syrischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 39 iVm § 11a Abs. 6 iVm § 4 zweiter Satz, § 19 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 „idgF“ (StbG) abgewiesen. Begründend führte die Revisionswerberin zusammengefasst aus, dass der Mitbeteiligte entgegen den Anforderungen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis u.a. auf VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010) keinen unbedenklichen Lichtbildausweis zum zweifelsfreien Nachweis seiner Identität vorgelegt habe, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre, sodass der Antrag abzuweisen sei.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) der dagegen gerichteten Beschwerde des Mitbeteiligten ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ Folge. Es verlieh dem Mitbeteiligten die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 11a Abs. 6 Z 1 StbG mit Wirkung vom 7. Juni 2023 und setzte dafür zu entrichtende Verwaltungsabgaben fest. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht nach Art 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Mitbeteiligte durch im Beschwerdeverfahren zusätzlich vorgelegte Urkunden seine Identität den Anforderungen des § 5 Abs. 3 StbG entsprechend nachgewiesen habe. Da der Mitbeteiligte die Voraussetzungen dafür ‑ einschließlich eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG ‑ erfülle, sei ihm die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen. Der Beurteilung, dass der Lebensunterhalt des Mitbeteiligten hinreichend gesichert sei, legte das Verwaltungsgericht die Feststellung zugrunde, dass seinem im Beurteilungszeitraum erzielten Erwerbseinkommen keine regelmäßigen Aufwendungen gegenüberstünden, weil der Mitbeteiligte „kostenlos“ habe wohnen können. Nähere Feststellungen dazu, auf Grund welcher Umstände der Mitbeteiligte kostenlos wohnen konnte sowie ob ihm ein Rechtsanspruch darauf zukam, traf das Verwaltungsgericht nicht.

4 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.

5 Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt; der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ‑ in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat ‑ erwogen:

6 Die Amtsrevision bringt in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle, unter welchen Voraussetzungen ‑ insbesondere zum Nachweis der Identität ‑ die Vorlage des Konventionsreisepasses eines als Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 anerkannten Verleihungswerbers der Anforderung nach § 2 Abs. 1 Z 1 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 (StbV) genüge, dem Antrag auf Verleihung ein gültiges Reisedokument anzuschließen.

7 In diesem Zusammenhang rügt die Revisionswerberin weiters, das Verwaltungsgericht hätte dem Mitbeteiligten die Beibringung eines syrischen Reisepasses abzuverlangen gehabt und dessen Identität nicht auf Grund der durch ihn beigebrachten Urkunden als nachgewiesen ansehen dürfen; dies käme mit Blick auf § 2 Abs. 1 Z 1 StbV nur dann in Betracht, wenn es dem Verleihungswerber nachweislich nicht möglich oder zumutbar sei, einen Reisepass seines Herkunftslandes beizubringen.

8 Die Revision bringt in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit schließlich weiters vor, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.11.2021, Ra 2021/01/0338‑0340) abgewichen, wonach auch bei vermeintlich kostenfreiem Wohnen bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt des Verleihungswerbers nach § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG hinreichend gesichert sei, Wohnkosten anzusetzen seien, selbst wenn aus dieser Rechtsprechung noch nicht ersichtlich sei, nach welchen Maßstäben die Zurechnung der Kosten zu erfolgen habe.

9 Die Revision ist mit Blick auf das letztgenannte Vorbringen zulässig; sie ist insoweit auch begründet.

10 Entgegen der Behauptung der Revisionswerberin hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass auch ein Konventionsreisepass als gültiges Reisedokument gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 StbV iVm § 2 Abs. 4 Z 4 und 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 anzusehen ist (vgl. VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, mwN, wobei damit jedoch ‑ anders, als es die Revisionswerberin anzunehmen scheint ‑ nicht notwendig einhergeht, dass der Konventionsreisepass als unbedenkliche Urkunde zur zweifelsfreien Feststellung der Identität des Verleihungswerbers nach § 5 Abs. 3 StbG in Betracht kommt).

11 Zur Frage, in welcher Weise ein Fremder in einem Verleihungsverfahren nach dem StbG seine Identität nachzuweisen bzw. wie die Staatsbürgerschaftsbehörde die Identität eines Verleihungswerbers festzustellen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Erkenntnis Ro 2021/01/0010 u.a. ausgeführt:

„62 Zunächst hat der Fremde gemäß § 5 Abs. 3 StbG seine Identität, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen.

63 Unter ‚Identität‘ wird die einwandfreie Feststellung jedenfalls des Namens und Geburtsdatums des Fremden zu verstehen sein. Dem Fremden obliegt diesbezüglich zunächst die Beweislast (arg. ‚nachzuweisen‘ in § 5 Abs. 3 StbG; vgl. zu allem auch VwGH 7.9.2020, Ra 2020/01/0250, mwN, zu § 14 Abs. 1 Z 1 Passgesetz 1992), wenn seine Identität nicht bereits durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register unzweifelhaft festgestellt werden kann (vgl. § 2 Abs. 4 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985).

64 Dieser Nachweis hat gemäß § 5 Abs. 3 StbG ‚durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel‘ zu erfolgen. Eine Urkunde ist dann unbedenklich, wenn sie die gehörige äußere Form aufweist (vgl. so aus der ständigen Rechtsprechung zur Hinterlegungsanzeige nach § 17 Abs. 2 ZustG etwa VwGH 30.7.2020, Ra 2019/07/0036, mwN). Zu diesem Nachweis kommen nur amtliche Lichtbildausweise (z.B. Reisepass oder Führerschein) in Betracht (vgl. zum Reisepass nach Passgesetz 1992 als Identitätsdokument VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0014, Rn. 16, mwN). Die Vorlage anderer amtlicher Dokumente (z.B. Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde etc.) genügen mangels eines Lichtbildes oder anderer Identitätsmerkmale für den gemäß § 5 Abs. 3 StbG zunächst vorgesehen Nachweis der Identität durch den Fremden nicht ... Insoweit fordert das Gesetz, dass Nachweise vorgelegt werden, deren Nachprüfung in Österreich möglich sein muss ...“

12 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erscheint es nicht unvertretbar, wenn das Verwaltungsgericht einen sowohl Identitätsdaten als auch ein Lichtbild des Mitbeteiligten enthaltenden gültigen syrischen Personalausweis (für den eine Beglaubigung wegen dessen Scheckkartenformats ausscheidet, der jedoch laut kriminaltechnischer Untersuchung der Sicherheitsbehörde auf einem authentischen Formularvordruck beruht und keine Hinweise auf Verfälschungen aufweist) im Verbund mit einem dieselben Identitätsdaten und dasselbe Lichtbild enthaltenden Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister (welcher durch die österreichische Botschaft Damaskus gemäß § 8 KBeglV überbeglaubigt wurde) als für den Nachweis der Identität des Mitbeteiligten ausreichende unbedenkliche Urkunde nach § 5 Abs. 3 StbG ansieht und so dessen Identität feststellt (vgl. zu den für den Identitätsnachweis grundsätzlich in Betracht kommenden Beweismitteln auch VwGH 29.6.2023, Ra 2022/01/0371, mwN).

13 Die Frage, ob Mietbelastungen für das Wohnen von Verleihungswerbern bei der Beurteilung von deren hinreichend gesichertem Lebensunterhalt nach § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG als „regelmäßige Aufwendungen“ zu berücksichtigen sind, obwohl diese durch einen (den Verleihungswerbern gegenüber nicht dazu verpflichteten) Dritten bezahlt werden, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem in der Revision ins Treffen geführten Erkenntnis Ra 2021/01/0338‑0340, wie folgt beurteilt:

„21 Die geltende Fassung des § 10 Abs. 5 StbG geht auf die Änderung der Bestimmung durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, zurück.

22 § 10 Abs. 5 StbG sieht seitdem vor, dass regelmäßige Aufwendungen, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen, vom ermittelten Durchschnittseinkommen in Abzug zu bringen sind.

23 Wie den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP  43 und 56) zu entnehmen ist, folgten die Änderungen in § 10 Abs. 5 StbG der korrespondierenden Bestimmung in § 11 Abs. 5 NAG, auf die in den Erläuterungen verwiesen wird. Demnach soll ‚durch die demonstrative Aufzählung von Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers oder des im Falle einer Familienzusammenführung für ihn Aufkommenden, die Höhe der erforderlichen Unterhaltsmittel beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist; diese Ausgaben sind daher wie bisher vom (Netto)Einkommen in Abzug zu bringen. Dadurch bleibt gewährleistet, dass z.B. mit besonders hoher Miete belastete Fremde von vornherein nachweisen müssen, dass sie sich die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können‘.

Die in § 10 Abs. 5 StbG demonstrativ aufgezählten Aufwendungen (Miete, Kredite, Pfändungen, Unterhaltszahlungen) sind als Abzüge zu berücksichtigen, wenn sie regelmäßig sind. Regelmäßig sind Aufwendungen nur dann, wenn sie über einen längeren Zeitraum mit einer gewissen Kontinuität erfolgen. Des Weiteren bleibt der Wert der ‚vollen freien Station‘ (§ 292 Abs. 3 ASVG) unberücksichtigt und schmälert in diesem Sinne die in Abzug zu bringenden regelmäßigen Aufwendungen (vgl. zu all dem VwGH 19.10.2011, 2010/01/0057).

24 Neben diesem Kriterium der Regelmäßigkeit ist für den Begriff der ‚Aufwendungen‘ weiters entscheidend, dass sie nicht rein freigiebig erfolgen, sondern dass auf sie ein Rechtsanspruch des Empfängers ‑ hier des Wohnungsvermieters ‑ besteht (vgl. Garzon, in Plunger/Estzegar/Eberwein [Hrsg.], StbG [2017] § 10 Abs. 5 Rz 42).

25 Ausgehend von der der Regelung des § 10 Abs. 5 StbG innewohnenden Systematik und Intention, nur jenen Fremden einen Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft einzuräumen, bei denen infolge nachhaltiger Einkommenssituation von einem (hinkünftigen) Fortkommen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ausgegangen werden kann, haben schließlich freiwillige Geldgeschenke bzw. finanzielle Zuwendungen Dritter, auf die kein Rechtsanspruch eines Verleihungswerbers besteht, nicht nur in Bezug auf das Vorliegen von ‚festen und regelmäßigen eigenen Einkünften‘ (§ 10 Abs. 5 erster Satz StbG), sondern auch bei der Bemessung der ‚regelmäßigen Aufwendungen‘ (§ 10 Abs. 5 dritter Satz StbG) außer Betracht zu bleiben. Es wäre mit Regelungszweck und Systematik des § 10 Abs. 5 StbG nicht in Einklang zu bringen, würde man die Anrechnung freiwilliger Geldzuwendungen Dritter auf die ‚regelmäßigen und festen eigenen Einkünfte‘ eines Verleihungswerbers ausschließen, derartige Geldzuwendungen aber gleichzeitig bei der Bemessung von ‚regelmäßigen Aufwendungen‘, die zu einer Schmälerung eben dieser Einkünfte führen, zu Gunsten des Verleihungswerbers berücksichtigen. Im Ergebnis hätte dies nämlich eine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare verfälschende Darstellung der ‑ für die Staatsbürgerschaftsverleihung erforderlichen ‑ gesicherten Einkommenssituation des Verleihungswerbers zur Folge.

26 Der Charakter des geleisteten Mietaufwandes als ‚regelmäßige Aufwendung‘ im Sinne des § 10 Abs. 5 StbG ging daher im vorliegenden Fall nicht dadurch verloren, dass die revisionswerbenden Parteien zur Begleichung der Miete ‑ faktisch ‑ die [durch den Dritten] bereitgestellten Geldmittel verwendet haben; darauf stellt das Gesetz, wie dargestellt, nicht ab.“

14 Im Lichte dieser Rechtsprechung hat die alleinige Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Mitbeteiligte im Beurteilungszeitraum „kostenlos“ wohnte ‑ er also keine Wohnkosten entrichtete ‑, für sich genommen nicht (zwingend) zur Folge, dass bei der Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG, ob sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist, keine regelmäßigen Aufwendungen für das Wohnen in Anschlag zu bringen sind. Indem das Verwaltungsgericht nur darauf abstellte, dass der Mitbeteiligte selbst keine Wohnkosten entrichtet hat, ohne die zugrunde liegenden näheren Umstände ‑ insbesondere, ob dies auf Grund eines darauf gerichteten Rechtsanspruchs des Mitbeteiligten erfolgte und welcher Natur dieser Anspruch gegebenenfalls war ‑ zu berücksichtigen und festzustellen, hat es die Rechtslage verkannt.

15 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 16. Oktober 2023

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