VwGH Ra 2022/22/0023

VwGHRa 2022/22/00234.7.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision der M M, vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 26. Juli 2021, LVwG 26.18‑779/2020‑20, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Steiermark), zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220023.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark vom 31. Jänner 2020 wurde der Antrag der Revisionswerberin, einer 1995 geborenen Staatsangehörigen von Bangladesch, vom 27. August 2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehörige“ nach § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zwecks Zusammenführung mit ihrem Ehegatten, einem österreichischen Staatsbürger, abgewiesen, weil der Unterhalt nicht gesichert sei und der Aufenthalt der Revisionswerberin somit zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. Juli 2021 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG wurde für unzulässig erklärt.

3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Revisionswerberin sei seit dem 30. November 2013 mit dem (in Graz wohnhaften) österreichischen Staatsbürger E.T. verheiratet. Dieser leide an einer Sehbehinderung, er sei als dauernd invalid eingestuft und erwerbsunfähig. Seit 1. August 2020 erhalte er eine bedarfsorientierte Mindestsicherung in der Höhe von € 688,‑ pro Monat, die erhöhte Familienbeihilfe in der Höhe von € 379,‑ sowie Pflegegeld in der Höhe von € 399,‑, wobei bei letzterem Betrag berücksichtigt worden sei, dass € 60,‑ aufgrund der erhöhten Familienbeihilfe abzuziehen seien.

Die Revisionswerberin habe mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 eine Einstellungszusage von Herrn M.M. vorgelegt, wonach sie nach Erteilung einer Aufenthalts‑ und Arbeitserlaubnis in dessen Restaurant M. in 1180 Wien als Küchenhilfe (gegen eine Bezahlung von € 1.155,40 brutto monatlich für 30 Wochenstunden) arbeiten könne. Dies habe M.M. bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

4 Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht aus, aus den Feststellungen sei klar erkennbar, dass der Aufenthalt der Revisionswerberin mangels gesichertem Unterhalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde. Auch wenn die Revisionswerberin im Zuge des Verfahrens angegeben habe, im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer Erwerbstätigkeit in einem Restaurant in Wien nachzugehen, würden eine Vielzahl von Beweisergebnissen gegen diese „Verantwortung“ sprechen. So erscheine es nicht nachgewiesen, dass die Revisionswerberin mit ihrem invaliden Ehemann tatsächlich einen Umzug von Graz nach Wien vollziehen werde, um diese Arbeitsleistung zu erbringen. Außerdem mangle es an Nachweisen, dass „der potentielle Arbeitgeber tatsächlich entgegen der Angaben der öffentlichen Zeitungsartikel hinsichtlich ,Fake‑Restaurants für Mjam‘ ein Restaurant betreibt, dessen Hauptgeschäft der Zustelldienst sein soll“. Mangels gegenteiliger Angaben der Revisionswerberin bzw. des Zeugen habe das Verwaltungsgericht „der Einstellungszusage keinen glaubwürdigen Wahrheitsgehalt nachweisen“ können. Es werde daher bezweifelt, dass die Revisionswerberin im Fall einer positiven Beurteilung ihres Antrags tatsächlich einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen werde.

5 In rechtlicher Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht fest, nach § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG könne eine bedarfsorientierte Mindestsicherung bei der Berechnung der eigenen Einkünfte nicht berücksichtigt werden, weil sie eine reine Sozialleistung darstelle. Als Einkommen des zusammenführenden Ehegatten könnten daher nur das Pflegegeld und die erhöhte Familienbeihilfe herangezogen werden. Damit würden die Einkünfte des Zusammenführenden mit rund € 1.087,‑ monatlich nicht den erforderlichen Wert von € 1.812,64 erreichen. Es stünden somit keine ausreichenden Unterhaltsmittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Verfügung, weshalb es im Falle der positiven Erledigung des Antrags der Revisionswerberin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft kommen würde. Auch eine Abwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK könne der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, zumal zwischen der Revisionswerberin und E.T. kein schützenswertes, gemeinsames Familienleben bestehe.

6 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 15. Dezember 2021, E 3373/2021, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

7 In der Folge erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision.

8 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

9 Die Revisionswerberin bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit ihrer Einstellungszusage grob mangelhaft bzw. in unvertretbarer Weise erfolgt sei. Sie sei bereits in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2021 der Behauptung, beim Lokal des zukünftigen Arbeitgebers M.M. handle es sich um eine sogenannte „Ghost Kitchen“, dahingehend entgegengetreten, dass sie ausgeführt habe, es handle sich dabei um ein Franchiseunternehmen und M.M. sei ein seriöser Restaurantbetreiber. Das Verwaltungsgericht habe bloß vage ausgeführt, die Einstellungszusage sei nicht glaubhaft, ua. weil ein Umzug der Revisionswerberin mit ihrem invaliden Ehegatten aufgrund seiner schweren Beeinträchtigung unglaubwürdig sei. Die Beweiswürdigung enthalte nur Tatsachenbehauptungen, die ohne entsprechende Anführung der einschlägigen Beweise in den Raum gestellt würden, und sei daher einer objektiven und nachvollziehbaren Überprüfung mangels entsprechender stichhaltiger Ausführungen nicht zugänglich. Es sei auch keine Angabe jener Beweisergebnisse erfolgt, welche das Verwaltungsgericht dazu bewogen hätten, gerade diesen Sachverhalt festzustellen.

10 Die Revision erweist sich im Hinblick darauf unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B‑VG als zulässig und auch als berechtigt.

11 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte (vgl. etwa VwGH 14.6.2022, Ra 2021/22/0188, Rn. 9, mwN).

12 Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar bereits wiederholt festgehalten, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Nach dieser Judikatur ist der Verwaltungsgerichtshof nämlich zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen, allerdings hat er insbesondere doch zu prüfen, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, und ob das Verwaltungsgericht dabei alle in Betracht kommenden (relevanten) Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. etwa VwGH 4.5.2023, Ra 2021/22/0269, Rn. 8, mwN).

13 Im vorliegenden Fall liegt eine solche Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung vor, weil die dafür tragenden Erwägungen im angefochtenen Erkenntnis nicht nachvollziehbar sind:

14 Soweit das Verwaltungsgericht der Einstellungszusage deshalb keinen Glauben schenkt, weil es an Nachweisen mangle, dass der potentielle Arbeitgeber tatsächlich ein Restaurant betreibe, legt es nicht dar, aus welchen Gründen es zu dieser Einschätzung gekommen ist. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf „öffentliche Zeitungsartikel hinsichtlich ‚Fake‑Restaurants‘ für Mjam“ verweist, fehlt es dazu zum einen an Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis und zum anderen lässt sich weder dem im Verwaltungsakt befindlichen Artikel noch der ins Treffen geführten Stellungnahme der belangten Behörde vom 19. Jänner 2021 ein Hinweis darauf entnehmen, dass das gegenständliche Restaurant M. nicht existieren sollte. Zudem hat es das Verwaltungsgericht verabsäumt, die (entgegengesetzten) Ausführungen der Revisionswerberin in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2021 in erkennbarer Weise in seiner Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

15 Gleiches gilt im Ergebnis für die beweiswürdigenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zum Arbeitsort und zum Umzug nach Wien. Dem Vorbringen der Revisionswerberin, sie werde, um einer Erwerbstätigkeit im Restaurant M. nachgehen zu können, nach Wien ziehen, hält das Verwaltungsgericht entgegen, ein derartiger Umzug mit ihrem dauerhaft invaliden und auf fremde Hilfe angewiesenen Ehemann sei nicht nachgewiesen. Damit legt das Verwaltungsgericht aber nicht nachvollziehbar dar, weshalb es die Ausführungen des Rechtsvertreters der Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2020, wonach der Zusammenführende zu einer Verlegung seines Wohnsitzes nach Wien sofort bereit sei, bzw. die Ausführungen der Revisionswerberin in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2021, sie und ihr Ehemann hätten für den Fall einer Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels geplant, sich eine passende Wohnung in Wien zu suchen, und M.M. habe zugesagt, sie dabei zu unterstützen, als unglaubwürdig oder nicht relevant erachtet hat (dass die Sehbehinderung des E.T. einem derartigen Umzug dem Grunde nach entgegenstünde, vermag das Verwaltungsgericht nicht aufzuzeigen und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu erkennen).

16 Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes hält daher im Ergebnis einer Schlüssigkeitsprüfung nicht stand.

17 Diesem Verfahrensfehler kann die Relevanz für den Ausgang des Verfahrens nicht abgesprochen werden, weil (im Hinblick auf die im angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegten Einkünfte des Zusammenführenden in der Höhe von rund € 1.087,-) im Fall der Berücksichtigung des durch eine Anstellung der Revisionswerberin als Küchenhilfe im Restaurant M. zu erwartenden Einkommens das Haushaltseinkommen den vom Verwaltungsgericht als erforderlich erachteten Betrag in der Höhe von € 1.812,64 übersteigen würde und diesfalls nicht davon ausgegangen werden könnte, dass der Aufenthalt der Revisionswerberin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG führen würde. Nur der Vollständigkeit halber sei ergänzend angemerkt, dass sich ‑ teilweise mangels hinreichender diesbezüglicher Feststellungen ‑ weder der vom Verwaltungsgericht als erforderlich erachtete Betrag von € 1.812,64 noch die von ihm angenommene Höhe der Einkünfte des Zusammenführenden von € 1.087,- als für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbar darstellt.

18 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

19 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 4. Juli 2023

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