VwGH Ra 2022/22/0014

VwGHRa 2022/22/001412.9.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des Landeshauptmannes von Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15. November 2021, 1. VGW‑151/053/5246/2020‑10 und 2. VGW‑151/053/5247/2020, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Parteien: 1. D M, 2. B M, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27), den Beschluss gefasst:

Normen

NAG 2005 §11 Abs2 Z2
NAG 2005 §46 Abs1 Z2
VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220014.L00

 

Spruch:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1 Mit Bescheiden jeweils vom 4. März 2020 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde, Amtsrevisionswerber) die Anträge der mitbeteiligten Parteien (beide sind serbische Staatsangehörige, die Erstmitbeteiligte ist die Mutter des minderjährigen Zweitmitbeteiligten) auf Erteilung von Aufenthaltstiteln „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs‑ und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestützt auf § 11 Abs. 2 Z 2 NAG (kein Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft) ab.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 15. November 2021 gab das Verwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Parteien statt und erteilte diesen die beantragten Aufenthaltstitel für die Dauer eines Jahres. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG wurde für nicht zulässig erklärt.

Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, das Vorliegen der sonstigen Erteilungsvoraussetzungen (abgesehen vom Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft) sei nicht strittig und der „Raumbedarf“ sei ‑ da es sich beim Sohn noch um ein Kleinkind handle ‑ „entsprechend geringer anzusetzen“, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, in der vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen zur Beschaffenheit der Wohnung getroffen und nicht im Sinn der (näher zitierten, zur früheren Regelung des § 5 Aufenthaltsgesetz ergangenen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ermittelt, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden zu einem ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen würden, wie dies fallbezogen (von den Mitbeteiligten) beabsichtigt sei. Weiters bringt der Amtsrevisionswerber vor, dass die vom Verwaltungsgerichtshof nach der erwähnten Judikatur als unzulässig erachtete Heranziehung von Erhebungen des Statistischen Zentralamts und der Vergaberichtlinien für Wiener Gemeindewohnungen die einzig handhabbare Vollzugsmöglichkeit sei. Die Ortsüblichkeit einer Unterkunft stelle somit eine ungeklärte Rechtsfrage dar, die einer Klarstellung durch den Verwaltungsgerichtshof bedürfe.

4 Mit E‑Mail vom 12. Juli 2023 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof auf Nachfrage mit, dass den mitbeteiligten Parteien jeweils ein weiterer Aufenthaltstitel „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG mit einer Gültigkeit von 16. November 2022 bis 16. November 2023 erteilt worden sei.

5 Auf Grund der daraufhin mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juli 2023 ergangenen Aufforderung, zur Frage Stellung zu nehmen, ob bzw. inwieweit im Hinblick darauf noch ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die vorliegende Revision bestehe, teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 7. August 2023 mit, „es besteht insofern ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die gegenständliche Revision als die Frage der Ortsüblichkeit einer Unterkunft iSd § 11 Abs. 2 Z 2 NAG einer Klarstellung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf“.

6 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist diese Bestimmung nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber ‑ infolge Änderung maßgeblicher Umstände ‑ kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde. Dies gilt auch für Fälle einer Amtsrevision (vgl. zu allem VwGH 24.8. 2023, Ro 2019/22/0012, Pkt. 4, mwN).

8 Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt‑theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben. Diese Rechtsprechung hat ebenso auch für eine Amtsrevision Gültigkeit (vgl. zu allem VwGH 27.7.2022, Ra 2021/03/0333, Rn. 12, mwN).

9 Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Gültigkeitsdauer der mit dem angefochtenen Erkenntnis erteilten Aufenthaltstitel abgelaufen ist und den mitbeteiligten Parteien bereits jeweils ein weiterer (gleichartiger) Aufenthaltstitel erteilt worden ist. Der Amtsrevisionswerber führt in seiner Stellungnahme vom 7. August 2023 lediglich ein abstraktes Interesse an der Beantwortung der aufgeworfenen Frage durch den Verwaltungsgerichtshof ins Treffen, legt aber nicht bezogen auf das gegenständliche Verfahren dar, weshalb ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof bestehe bzw. einer meritorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes noch praktische Bedeutung für den vorliegenden Fall zukäme. Zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Verwaltungsgerichtshof aber ‑ wie dargelegt ‑ nicht berufen (vgl. etwa VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0016, Rn. 11, mwN).

10 Die vorliegende Amtsrevision war daher wegen des nachträglichen Wegfalls des rechtlichen Interesses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 12. September 2023

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