Normen
AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs3
NAG 2005 §27 Abs1
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §30 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220009.L01
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden in Bestätigung eines Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 9. Dezember 2020 mehrere rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, in denen der Revisionswerberin, einer serbischen Staatsangehörigen, Aufenthaltstitel gemäß § 47 Abs. 2 bzw. § 27 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt worden waren, gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AVG wiederaufgenommen und die jeweiligen Anträge sowie ein bislang bescheidmäßig noch nicht erledigter Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde eine Änderung der Rechtsposition der Revisionswerberin bewirkt, sodass dieses einem Vollzug in Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich ist.
2 Die Revisionswerberin legte in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dar, aus welchen Gründen für sie mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht nahm dazu nicht Stellung. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist nicht ersichtlich, sodass dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 4. März 2022
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