Normen
BFA-VG 2014 §21 Abs7
BFA-VG 2014 §9
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022210140.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der 2002 geborene Revisionswerber ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde in Österreich geboren und ist seither durchgehend in Österreich gemeldet. Bis zum 7. März 2022 verfügte der Revisionswerber über einen Aufenthaltstitel „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG.
2 In Österreich leben auch die Eltern, eine Schwester und die Großmutter des Revisionswerbers. In der Türkei leben seine Tante und eine weitere Großmutter. Zu diesen Verwandten hat der Revisionswerber keinen Kontakt. Zuletzt besuchte er im Jahr 2014 mit seiner Mutter die Türkei zu Urlaubszwecken.
3 Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. März 2017 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB unter Vorbehalt der Strafe nach § 13 JGG mit einer Probezeit von einem Jahr schuldig gesprochen. Dem Schuldspruch lag zu Grunde, der Revisionswerber habe gemeinsam mit einem Mittäter versucht, zwei Personen durch Drohung mit Gefahr für Leib und Leben und Anwendung von Gewalt Bargeld sowie Mobiltelefone wegzunehmen, wobei es beim Versuch geblieben sei, weil die Opfer weggelaufen seien.
4 Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2. Mai 2019 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des teilweise versuchten Raubes nach § 142 Abs. 1; § 15 StGB und des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt (wobei sieben Monate bedingt nachgesehen wurden). Dem Schuldspruch lag zu Grunde, der Revisionswerber habe gemeinsam mit einem Mittäter versucht, einer Person unter Anwendung von Gewalt „stehlenswertes Gut oder Suchtgift“ wegzunehmen und einer weiteren Person € 50,‑ weggenommen, wobei der Revisionswerber einem Opfer mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Überdies sei der Revisionswerber durch Hochschieben von Außenrollos und Einschlagen einer Fensterscheibe mit einem Stein in einen Baucontainer eingestiegen und habe Getränkedosen im Gesamtwert von € 13,41 an sich genommen.
5 Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. September 2019 wurde der Revisionswerber wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Dem Schuldspruch lag zu Grunde, der Revisionswerber habe öffentlich im Bereich einer U‑Bahnstation in Gegenwart von zumindest 15 Passanten einem verdeckten Ermittler zwei Säckchen Marihuana überlassen. Weiters habe der Revisionswerber seit einem nicht feststellbaren Zeitpunkt Marihuana zum ausschließlich persönlichen Gebrauch, zumindest in der Menge eines Joints pro Woche, erworben und besessen.
6 Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. Juli 2020 wurde der Revisionswerber schließlich noch einmal wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. November 2020 auf drei Jahre erhöht. Der Verurteilung lag zu Grunde, der Revisionswerber habe gemeinsam mit zwei Mittätern drei Personen durch Drohung mit Gewalt eine Markenjacke sowie Bargeld abgenötigt, versucht, einer dieser Personen eine Tasche zu entreißen sowie dieser Person auch mehrere Faustschläge gegen den Kopf versetzt und auch noch weiter mit der Faust auf sie eingeschlagen, als die Person bereits am Boden lag. Weiters habe der Revisionswerber gemeinsam mit zwei Mittätern die Opfer des Angriffs durch falsche Verdächtigung einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem im Zuge der Vernehmung wahrheitswidrig angegeben worden sei, die Opfer hätten sie nach Suchtgift gefragt.
7 Schon nach der ersten Verurteilung des Revisionswerbers war vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt worden. Mit Schreiben vom 27. April 2017 hatte das BFA dem Revisionswerber jedoch mitgeteilt, dass das Verfahren unter Berücksichtigung seiner persönlichen, beruflichen und familiären Verhältnisse zum derzeitigen Zeitpunkt nicht weitergeführt werde. Ausdrücklich war jedoch darauf hingewiesen worden, dass der Revisionswerber im Fall eines weiteren Fehlverhaltens mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen hätte.
8 Mit Bescheid vom 29. September 2021 erließ das BFA gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA‑VG, es stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in die Türkei zulässig sei, und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot.
9 Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 5. November 2021 als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ‑ nach Ablehnung der Behandlung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde und ihrer Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof (VfGH 13.6.2022, E 4347/2021‑11) ‑ fristgerecht ausgeführte außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B‑VG als unzulässig erweist.
11 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
13 In dieser Hinsicht wendet sich die Revision gegen die Interessenabwägung des BVwG und bemängelt insbesondere, es sei nicht hinreichend darauf Bedacht genommen worden, dass der Revisionswerber sein gesamtes Leben in Österreich verbracht habe und ihm ein Leben in der Türkei nicht zumutbar sei.
14 Dabei wird jedoch übersehen, dass das BVwG sehr wohl die lange Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers und dessen enge familiäre Bindungen in Österreich berücksichtigt hat. Ausdrücklich hat das BVwG den Umständen, dass der Revisionswerber seit seiner Geburt ebenso wie seine Familie in Österreich lebt, er hier eine Schulbildung absolviert hat und über Freunde und Bekannte verfügt, bei der Interessenabwägung „erhebliches Gewicht“ zuerkannt. Ebenso hat das BVwG darauf Bedacht genommen, dass der Revisionswerber lange nicht mehr in der Türkei gewesen ist und er nach eigenen Angaben über bloß schlechte Türkischkenntnisse verfügt. Ausgehend davon, dass der Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich gegenwärtig jedoch eine besonders schwerwiegende („spezifische“) Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt und eine vorzunehmende Zukunftsprognose jedenfalls zu seinen Ungunsten ausfallen muss (diese Gefährdungsprognose des BVwG wurde in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht bekämpft), ist es allerdings nicht zu beanstanden, dass das BVwG im Rahmen seiner Interessenabwägung zu dem Ergebnis gelangte, der Revisionswerber müsse eine Trennung von seinen Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in der Türkei angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Delikten der hier in Rede stehenden Art, insbesondere des besonders verpönten Verbrechens des Raubes, hinnehmen (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0276, Rn. 8/9, mwN).
15 Des Weiteren macht die Revision geltend, das BVwG habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
16 § 21 Abs. 7 BFA‑VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung trotz deren ausdrücklicher Beantragung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist; dieser ist in der Revision darzutun. Richtig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch wiederholt darauf hingewiesen hat, bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen komme der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0275, Rn. 13, mwN).
17 Von einem derart eindeutigen Fall durfte das BVwG entgegen dem Revisionsvorbringen in vertretbarer Weise ausgehen. Wie das BVwG hervorgehoben hat, ist der Revisionswerber nach seiner ersten Verurteilung nicht nur neuerlich mehrfach ‑ auch nach Verbüßung einer Haftstrafe sowie noch während offener Probezeit und offenem Vollzug der Freiheitsstrafe von drei Monaten ‑ einschlägig rückfällig geworden. Es hat sich auch die Intensität des strafbaren Verhaltens des Revisionswerbers gesteigert und die der letzten Verurteilung zu Grunde liegende Straftat zeichnete sich durch ein besonders rücksichtsloses Vorgehen gegenüber dem Opfer aus. Auch musste dem Revisionswerber ‑ wie das BVwG zutreffend anmerkte ‑ entsprechend der Belehrung durch das BFA aus Anlass der Einstellung des gegen ihn wegen der ersten strafgerichtlichen Verurteilung geführten Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bewusst sein, dass weitere Straffälligkeiten zu deren tatsächlicher Erlassung führen könnten. Vor diesem Hintergrund ist es insgesamt nicht zu beanstanden, dass das BVwG ungeachtet dessen, dass der Revisionswerber in Österreich geboren und seither hier aufhältig ist, sowie trotz seiner familiären Bindungen davon ausging, dass im Hinblick auf die Interessenabwägung nach § 9 BFA‑VG ein eindeutiger Fall vorlag.
18 In der Revision, in der die Dauer des gegen den Revisionswerber verhängten Einreiseverbotes nicht beanstandet wird, wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
19 Die Revision war daher ‑ nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde ‑ gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 31. August 2023
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