Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022200199.L00
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Jänner 2022 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten des Revisionswerbers gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) von Amts wegen aberkannt, seine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem befristeten Einreiseverbot gegen den Revisionswerber erlassen, jedoch seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt und eine Frist für seine freiwillige Ausreise eingeräumt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab.
3 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die ‑ mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene ‑ außerordentliche Revision. Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet der Revisionswerber im Wesentlichen damit, dass ihm mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „wesentliche Rechtspositionen“ wie insbesondere das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt verloren gingen, worin ein unverhältnismäßiger Nachteil liege.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre.
5 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - unter anderem - zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil im Fall des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng (vgl. etwa VwGH 5.1.2023, Ra 2022/17/0215).
6 Gegenständlich legt der Revisionswerber ‑ gegen den keine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgesprochen wurde ‑ mit seinem allgemein gehaltenen Vorbringen keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten dar (vgl. VwGH 24.8.2018, Ra 2018/18/0295).
Wien, am 12. Dezember 2023
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