Dokumentnummer
JWR_2022190317_20230309L02
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Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/19/0192 E 25. Mai 2020 RS 7
Stammrechtssatz
Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes (2018), 83; vgl. idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055).
JWR_2022190317_20230309L02
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