VwGH Ra 2022/19/0317

VwGHRa 2022/19/03179.3.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/19/0192 E 25. Mai 2020 RS 7

Stammrechtssatz

Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes (2018), 83; vgl. idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055).

Normen

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §8 Abs1

Dokumentnummer

JWR_2022190317_20230309L02

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