Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190110.L00
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 In der gegenständlichen asyl‑ und fremdenrechtlichen Angelegenheit verband die revisionswerbende Partei ihre Revision mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte im Wesentlichen vor, dass die sofortige Vollziehung der angefochtenen Entscheidung für sie (insbesondere als Mutter eines neugeborenen Kindes) mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre, weil sie im Iran erheblichen Sanktionen und Maßnahmen unterliegen würde.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag keine Stellungnahme abgegeben.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Letzteres wird mit dem gegenständlichen Antrag geltend gemacht und kann auf der Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden. Da keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen zu erkennen sind, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkungen entgegenstünden, war dem Antrag stattzugeben.
Wien, am 30. August 2022
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
