European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022180152.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China (VR China), reiste 2013 nach Österreich ein und stellte am 29. Dezember 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Den Antrag begründete sie damit, vor ihrem Ehemann, der sie körperlich misshandelt habe, geflohen zu sein. Sie habe sich in ihrer Heimat an die Polizei gewendet, Anzeige habe sie nicht erstattet.
2 Mit Bescheid vom 8. Februar 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die VR China zulässig sei, erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und trug der Revisionswerberin auf, in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin ‑ nachdem die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA‑VG zuerkannt worden war ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
4 Begründend erachtete das BVwG die behauptete Bedrohung durch den Ehemann der Revisionswerberin aus näher dargestellten Gründen für nicht glaubhaft, stützte sich hilfsweise aber auch darauf, dass die Revisionswerberin ‑ bei Wahrunterstellung des Vorbringens ‑ vor ihm Schutz durch die chinesischen Sicherheitsbehörden finden könne. Zum Gesundheitszustand der Revisionswerberin erwog das BVwG, dass sie an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide. In Bezug auf die Rückkehrentscheidung verneinte das BVwG ein schützenswertes Familien- und Privatleben der Revisionswerberin in Österreich. Die Revisionswerberin habe ein (nur) freundschaftliches Verhältnis zu einem näher genannten Mann, lebe aber in keiner Beziehung und habe keine in Österreich lebenden Verwandten. Auch sonst würden keine Anhaltspunkte für einen beachtenswerten Integrationsgrad der Revisionswerberin vorliegen. Sie sei strafrechtlich unbescholten und halte sich seit 2013 im Bundesgebiet auf, seit der Stellung ihres Antrages auf internationalen Schutz (Ende 2018) vorläufig rechtmäßig. Sie habe in dieser Zeit nicht einmal rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache erworben, sei Mitglied in einem Chinesischen Kulturverein und seit 2019 als Prostituierte tätig.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst geltend macht, das BVwG habe es unterlassen, von Amts wegen ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand der Revisionswerberin einzuholen.
6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Revision rügt in ihrer Zulässigkeitsbegründung das Unterlassen der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, „ob die Rückführung der Revisionswerberin aufgrund ihrer Erkrankung möglich“ sei.
11 Die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein „ausreichend ermittelter Sachverhalt“ vorliegt oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern stellt eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung dar (vgl. VwGH 17.2.2022, Ra 2022/18/0023, mwN). Dass dem BVwG bei dieser Beurteilung ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen wäre und dem BVwG unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Beweisergebnisse weitere amtswegige Ermittlungen erforderlich erscheinen mussten, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Das BVwG setzte sich mit dem gesundheitlichen Zustand der Revisionswerberin auseinander und berücksichtigte dabei ihre ‑ erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erstatteten ‑ Angaben, wonach ihr Herz gelegentlich nicht richtig schlage, sie aber weder Befunde mit sich führe noch das einzunehmende Medikament bezeichnen könne. Die Frage, ob sie wegen einer schwerwiegenden Erkrankung in ärztlicher Behandlung stehen würde, verneinte die Revisionswerberin zudem. Bei dieser Ausgangslage vermag die Revision nicht darzulegen, dass die amtswegige Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand der Revisionswerberin erforderlich gewesen wäre. Sie legt auch mit keinem Wort dar, an welcher ‑ die Rückführung der Revisionswerberin in die VR China hindernden ‑ Erkrankung die Revisionswerberin leiden sollte.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. August 2022
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