VwGH Ra 2022/15/0052

VwGHRa 2022/15/00527.5.2025

Rechtssatz

Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird. Die aufgrund der Verordnungsermächtigung geschaffene Rechtslage gemäß VO BGBl. 1991/494 idF BGBl. II 2013/447 und (für näher aufgezählte Eingaben in) FinanzOnline-VO BGBl. II 2006/97 idF BGBl. II 2014/52 iVm § 86a BAO bringt zwar die Möglichkeit der Einreichung von Anbringen, insbesondere von Rechtsmitteln, per Telekopierer, nicht aber per Email. Diese Rechtslage erfasst auch nicht den Fall, dass eine Email einen Datei-Anhang hat, den man seinerseits als Rechtsmittelschrift anerkennen könnte oder die Benützung eines e-Fax-Systems, bei dem ebenfalls kein Telefax-Gerät Verwendung findet (vgl. VwGH 12.8.2015, Ra 2015/16/0065 und 0066, mwN).

Normen

BAO §85
BAO §86a Abs1
FOnV 2006 idF 2014/II/052
TelekopieV BMF 1991 idF 2013/II/447

Dokumentnummer

JWR_2022150052_20250507L01

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