Normen
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1 Abs3
Dokumentnummer
JWR_2022130083_20231122L02
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/17/0165 E 19. Mai 1994 RS 6 (hier ohne den letzten Satz)
Stammrechtssatz
§ 1 Abs 3 zweiter Satz OÖ InteressentenbeiträgeG stellt ohne Ausnahme auf das Verhältnis zwischen der Höhe der Interessentenbeiträge einerseits, dem Wert der LIEGENSCHAFT sowie dem für die LIEGENSCHAFT aus der Anlage oder Einrichtung entstehenden Nutzen andererseits ab, ohne daß für den Fall eines auf die Errichtung eines Ausbaues, Zubaues, Einbaues oder Umbaues zurückzuführenden Ergänzungsbeitrages eine Ausnahme vorgesehen wäre. In einem so gelagerten Fall kann daher ein sachgerechtes Ergebnis nur erzielt werden, wenn SÄMTLICHE für eine bestimmte Liegenschaft bereits entrichteten bzw zu entrichtenden Interessentenbeiträge einer Gattung (Kanal-Anschlußgebühren, Wasserleitungs-Anschlußgebühren) zusammengerechnet und dem nunmehrigen Wert der Liegenschaft bzw dem Nutzen gegenübergestellt werden. So wäre etwa durchaus der Fall denkbar, daß ein zunächst zu entrichtender Interessentenbeitrag noch in einem wirtschaftlich gerechtfertigten Verhältnis zum Wert der Liegenschaft und zum "Nutzen" steht, derselbe Interessentenbeitrag ZUZÜGLICH eines auf Grund der genannten Umstände fällig werdenden Ergänzungsbeitrages jedoch in ein wirtschaftlich
ungerechtfertigtes Mißverhältnis zu den genannten Werten gerät.
Normen
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1 Abs3
JWR_2022130083_20231122L02
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