VwGH Ra 2022/13/0013

VwGHRa 2022/13/001320.9.2023

Rechtssatz

§ 19 OÖ BauO 1994 verweist für die Definition einer öffentlichen Verkehrsfläche auf § 8 OÖ LStG 1991. Nach der dortigen Bestimmung gelten als Verkehrsfläche einer Gemeinde Gemeindestraßen, Güterstraßen, Radfahrwege, Fußgängerwege und Wanderwege. Gemäß § 2 Z 2 lit. a des OÖ LStG 1991 ist ein Gehsteig Bestandteil einer Straße und stellt damit jedenfalls eine Verkehrsfläche im Sinne des § 19 OÖ BauO 1994 dar. Der Umstand, dass § 19 Abs. 1 zweiter Satz OÖ BauO 1994 die Abgabenpflicht für solche Wege ausschließt, ändert nichts daran, dass es sich dabei grundsätzlich um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt. Auch der Ausschussbericht zur OÖ BauO 1994 (Beilage 434/1994, 11 zu LGBl. Nr. 66/1994) verweist darauf, dass sich die Trennung der Beiträge für eine Fahrbahn und einen Gehsteig als nicht praktikabel erwiesen habe. Sinnvoll sei die Schaffung eines einheitlichen Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen ohne Unterschied, ob ein Gehsteig errichtet werde oder nicht. Auch damit wird erkennbar, dass der Gehsteig jedenfalls auch Teil einer öffentlichen Verkehrsfläche ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2022/13/0014

Ra 2022/13/0015

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich — L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich — L82004 Bauordnung Oberösterreich — L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich — L85004 Straßen Oberösterreich — Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

 

Normen

BauO OÖ 1994 §19
BauO OÖ 1994 §19 Abs1
LStG OÖ 1991 §2 Z2 lita
LStG OÖ 1991 §8
VwRallg

Dokumentnummer

JWR_2022130013_20230920L01

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte