Normen
BauO OÖ 1994 §19
BauO OÖ 1994 §19 Abs1
LStG OÖ 1991 §2 Z2 lita
LStG OÖ 1991 §8
VwRallg
Dokumentnummer
JWR_2022130013_20230920L01
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
§ 19 OÖ BauO 1994 verweist für die Definition einer öffentlichen Verkehrsfläche auf § 8 OÖ LStG 1991. Nach der dortigen Bestimmung gelten als Verkehrsfläche einer Gemeinde Gemeindestraßen, Güterstraßen, Radfahrwege, Fußgängerwege und Wanderwege. Gemäß § 2 Z 2 lit. a des OÖ LStG 1991 ist ein Gehsteig Bestandteil einer Straße und stellt damit jedenfalls eine Verkehrsfläche im Sinne des § 19 OÖ BauO 1994 dar. Der Umstand, dass § 19 Abs. 1 zweiter Satz OÖ BauO 1994 die Abgabenpflicht für solche Wege ausschließt, ändert nichts daran, dass es sich dabei grundsätzlich um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt. Auch der Ausschussbericht zur OÖ BauO 1994 (Beilage 434/1994, 11 zu LGBl. Nr. 66/1994) verweist darauf, dass sich die Trennung der Beiträge für eine Fahrbahn und einen Gehsteig als nicht praktikabel erwiesen habe. Sinnvoll sei die Schaffung eines einheitlichen Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen ohne Unterschied, ob ein Gehsteig errichtet werde oder nicht. Auch damit wird erkennbar, dass der Gehsteig jedenfalls auch Teil einer öffentlichen Verkehrsfläche ist.
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/13/0014
Ra 2022/13/0015
Normen
BauO OÖ 1994 §19
BauO OÖ 1994 §19 Abs1
LStG OÖ 1991 §2 Z2 lita
LStG OÖ 1991 §8
VwRallg
JWR_2022130013_20230920L01
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