VwGH Ra 2022/12/0165

VwGHRa 2022/12/016515.6.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer‑Hinterauer und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, in der Revisionssache des M S in T, vertreten durch Mag. Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Oktober 2022, W257 2250690‑1/5E, betreffend Feststellungsantrag hinsichtlich Befolgungspflicht und Rechtswirksamkeit einer Weisung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:

Normen

BDG 1979 §43a
BDG 1979 §52
B-VG Art133 Abs4
DSG §24
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120165.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist einer Justizanstalt zur Dienstleistung zugewiesen. Ab 27. April 2020 befand sich der Revisionswerber im „Krankenstand“.

2 Aufgrund eines dahin gehenden Ersuchens der Bundesministerin für Justiz vom 30. Juni 2020 forderte der Anstaltsleiter jener Justizanstalt, der der Revisionswerber zur Dienstleistung zugewiesen war, diesen auf, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Untersuchung wurde am 2. November 2020 durchgeführt.

3 Aufgrund eines weiteren Ersuchens der Bundesministerin für Justiz vom 26. November 2020 veranlasste der Anstaltsleiter eine ärztliche Nachuntersuchung des Revisionswerbers. Diese Untersuchung fand schließlich am 20. Mai 2021 statt.

4 Mit Schreiben der Bundesministerin für Justiz vom 9. Juni 2021 wurde dem Revisionswerber das Gutachten des Arztes, der die Untersuchung am 20. Mai 2021 durchgeführt hatte, übermittelt und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Weiters wurde festgehalten, dass zur weiteren Abklärung seiner Exekutivdienstfähigkeit ein Gutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie einzuholen sei. Der Revisionswerber wurde aufgefordert, sich zwecks Terminvereinbarung mit einem näher genannten Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in Verbindung zu setzen.

5 Mit Schreiben vom 1. Juli 2021 begehrte der Revisionswerber von der Bundesministerin für Justiz Aufklärung darüber, auf welcher gesetzlichen Grundlage ein Gutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie eingeholt werden solle. Die weitere Abklärung durch ein neuerliches Gutachten sei schikanös, zumal dem Arbeitgeber durch Einholung eines Sachverständigengutachtens keinesfalls vertrauliche medizinische Daten zur Kenntnis zu bringen seien, sondern lediglich, ob der betroffene Dienstnehmer arbeitsfähig, beschränkt arbeitsfähig oder arbeitsunfähig sei, bzw. ob mit einer Wiedererlangung der vollständigen Dienstfähigkeit zu rechnen sei.

6 Mit einem weiteren Schreiben vom 7. Juli 2021 verwies die Bundesministerin für Justiz darauf, dass es der Dienstbehörde zustehe, im Rahmen der Überprüfung, ob eine Abwesenheit gerechtfertigt sei, einen amtlichen oder nichtamtlichen Sachverständigen zu bestellen.

7 Mit Schreiben vom 13. Juli 2021 remonstrierte der Revisionswerber unter Bezugnahme auf § 44 Abs. 3 Beamten‑Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) gegen die ihm erteilte Weisung, sich einer Untersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie zu unterziehen.

8 Mit Schreiben vom 22. Juli 2021 wurde die Weisung durch die Bundesministerin für Justiz schriftlich wiederholt. Mit einem weiteren Schreiben der Bundesministerin für Justiz vom 1. September 2021 wurde der Revisionswerber unter Bekanntgabe der entsprechenden Termine aufgefordert, sich einer psychologischen Untersuchung und einer fachärztlichen Untersuchung bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie zu unterziehen. Gegen die Weisung, sich einer psychologischen Untersuchung zu unterziehen, remonstrierte der Revisionswerber in der Folge mit Schreiben vom 8. September 2021 unter Hinweis darauf, dass es sich bei der betreffenden Person um keinen Arzt handle. Daraufhin wiederholte die Bundesministerin für Justiz die Weisung und verwies darauf, dass es sich bei der psychologischen Untersuchung um eine durch ein Hilfsorgan der sachverständigen Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vorgenommene weitere Befundaufnahme handle, die einen Teil der ärztlichen Untersuchung durch diese darstelle.

9 Mit Schriftsatz vom 12. August 2021 stellte der Revisionswerber folgende Feststellungsanträge (die Nummerierung der Anträge folgt der von der Bundesministerin für Justiz im Bescheid vom 15. Dezember 2021 und vom Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis verwendeten Bezeichnung):

„[1.] Es wird festgestellt, dass die Dienstbehörde den [Revisionswerber] in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte auffordert, ihr Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen des [Revisionswerbers] zu übermitteln.

[2.] in eventu: Es wird festgestellt, dass die Dienstbehörde den [Revisionswerber] in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte auffordert, ihr Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen des [Revisionswerbers] zu übermitteln, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen.

[3.] Es wird festgestellt, dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, insbesondere von Diagnosen des [Revisionswerbers] in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt den [Revisionswerber] in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt.

[4.] in eventu: Es wird festgestellt, dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, insbesondere von Diagnosen des [Revisionswerbers] in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt den [Revisionswerber] in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen.

[5.] Es wird festgestellt, dass der [Revisionswerber] die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, weil ihre Befolgung strafgesetzliche Vorschriften verletzen würde, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des [Revisionswerbers], insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat.

[6.] in eventu: Es wird festgestellt, dass der [Revisionswerber] die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, weil ihre Befolgung strafgesetzliche Vorschriften verletzen würde, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des [Revisionswerbers], insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen.

[7.] Es wird festgestellt, dass die Befolgung der Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht zu den Dienstpflichten des [Revisionswerbers] zählt, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des [Revisionswerbers], insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat.

[8.] in eventu: Es wird festgestellt, dass die Befolgung der Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht zu den Dienstpflichten des [Revisionswerbers] zählt, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des [Revisionswerbers], insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen.

[9.] Es wird festgestellt, dass jeder vom Anstaltsleiter erteilte Dienstauftrag, welchem zufolge sich der [Revisionswerber] bei einem Arzt zu einer Untersuchung gem. § 52 BDG 1979 einzufinden habe, von einem unzuständigen Organ gem. Art. 20 Abs. 1 B‑VG bzw. § 44 Abs. 2 BDG 1979 stammt und die Befolgung eines solchen Dienstauftrags nicht zu den Dienstpflichten des [Revisionswerbers] zählt.“

10 Mit Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 15. Dezember 2021 wurden die Feststellungsanträge des Revisionswerbers zu den Antragspunkten 1. bis 4. zurückgewiesen. Die Anträge zu den Antragspunkten 5. bis 9. wurden abgewiesen.

11 Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 4. Oktober 2022 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.

12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der der Revisionswerber unter der Überschrift „Revisionspunkte“ Folgendes ausführte:

„Das angefochtene Erkenntnis verletzt den Revisionswerber in seinen subjektiven, einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten durch Perpetuierung der Verletzung des Rechts auf meritorische Entscheidung über seine im Antrag vom 12.8.2021 geltend gemachten Ansprüche sowie auf einen unter Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der belangten Behörde geschaffenen Arbeitsplatz, an dem unter Beachtung der dienstnehmerschutzrechtlichen Aspekte angemessen Arbeitsbedingungen vorherrschen“.

13 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe des Revisionspunkts kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 11.1.2023, Ra 2021/12/0043, Rn. 10, mwN).

Eine Revision hängt nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG ab, wenn sich die Rechtsfrage innerhalb des vom Revisionswerber durch den Revisionspunkt selbst definierten Prozessthemas stellt. Die Prüfung auch der Zulässigkeit einer Revision, hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken (vgl. etwa VwGH 28.4.2021, Ro 2018/16/0001, mwN).

14 Vor diesem Hintergrund ist zu den vom Revisionswerber formulierten Revisionspunkten zunächst anzumerken, dass die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes des Revisionswerbers gemäß dienstnehmerschutzrechtlichen Vorschriften durch die Bundesministerin für Justiz nicht Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses ist. Insoweit handelt es sich bei der diesbezüglich geltend gemachten Rechtsverletzung nicht um einen tauglichen Revisionspunkt.

15 Weiters macht der Revisionswerber als Revisionspunkt lediglich die Verletzung im Recht auf meritorische Entscheidung geltend. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber mit dem angefochtenen Erkenntnis im Hinblick auf die vom Revisionswerber zu den Punkten 5. bis 9. gestellten Feststellungsanträgen die (abweisende) Sachentscheidung der Bundesministerin für Justiz vom 15. Dezember 2021 bestätigt. Insoweit ist daher eine Sachentscheidung ergangen. Da im Rahmen des Revisionspunkts aber eine taugliche Verletzung in einem subjektiven Recht durch die ergangene (abweisende) Sachentscheidung nicht geltend gemacht wird, erweist sich die vorliegende Revision, soweit sie sich auf die Abweisung der zu den Punkten 5. bis 9. gestellten Anträge bezieht, schon deshalb als unzulässig.

16 Auch im Übrigen erweist sich die Revision aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B‑VG als unzulässig.

17 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

18 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

19 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

20 Hinsichtlich der Bestätigung der Zurückweisung der zu den Punkten 1. bis 4. gestellten Anträge verweist der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision darauf, dass es sich bei § 52 BDG 1979 nicht um eine „Datenschutznorm“ handle, weshalb ihm die Geltendmachung der behaupteten Rechtsverletzungen ‑ entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ‑ in einem Verfahren nach § 24 DSG nicht möglich sei. Dabei lässt der Revisionswerber aber außer Acht, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis zu dem Ergebnis gelangte, dass mit den zu den Punkten 1. bis 4. gestellten Feststellungsanträgen die Verletzung von Bestimmungen der Datenschutz‑Grundverordnung (VO 2016/679 ) geltend gemacht wird. Die Unvertretbarkeit der diesbezüglichen Auslegung der Anträge durch das Bundesverwaltungsgericht wird durch den Hinweis darauf, dass mit den gestellten Anträgen aber die Verletzung des Revisionswerbers in seinen subjektiven dienstlichen Interessen geltend gemacht werden solle, nicht dargetan (zur eingeschränkten Revisibilität einer vertretbar vorgenommenen Auslegung einer Parteienerklärung, vgl. z.B. VwGH 29.12.2022, Ra 2022/12/0012).

21 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes scheidet ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist. Auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist. Als dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar hat es der Verwaltungsgerichtshof insbesondere angesehen, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen über die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder Unterlassung die betreffende Handlung zu setzen bzw. zu unterlassen und sodann im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit dieses Verhaltens klären zu lassen (vgl. etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2019/12/0020, Rn 10, mwN).

22 Dass es dem Revisionswerber nicht zumutbar wäre, im Hinblick auf die mit den zu den Punkten 1. bis 4. gestellten Anträge geltend gemachten Rechtsverletzungen ein Verfahren nach § 24 DSG anzustrengen, wird in der vorliegenden Revision nicht dargetan.

23 Weiters legt das Bundesverwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis nachvollziehbar dar, dass angesichts der allgemeinen Formulierung der gestellten Anträge, die nicht auf konkrete Sachverhalte Bezug nehmen, die erfolgte Zurückweisung der zu den Punkten 1. bis 4. gestellten Anträge nicht zu beanstanden war. Die Unvertretbarkeit dieser Beurteilung wird durch die bloße Behauptung des Revisionswerbers, es handle sich bei den gestellten Anträgen sehr wohl um ein „individuell-konkretes Feststellungsbegehren“ nicht dargetan.

24 Auch fehlt in den zu den Punkten 1. bis 4. gestellten Anträgen jegliche Bezugnahme auf § 43a BDG 1979, weshalb auch das dazu erstattete Vorbringen in der vorliegenden Revision nicht geeignet ist, das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG aufzuzeigen.

25 Schließlich macht der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision überdies geltend, das angefochtene Erkenntnis sei von einem befangenen Richter erlassen worden. Der Richter sei nicht bereit gewesen, aufgrund der Beweisergebnisse der Beschwerdeverhandlung von seiner vorgefassten Meinung abzuweichen, was sich daran zeige, dass das Erkenntnis bloß zwei Stunden und 39 Minuten nach dem Ende der Beschwerdeverhandlung übermittelt worden sei, ergebnisrelevante Aussagen des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung im angefochtenen Erkenntnis nicht erwähnt worden seien und das angefochtene Erkenntnis mit bloß geringfügigen Abweichungen einem früheren Erkenntnis einer anderen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes entspreche.

26 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet der Einwand der Befangenheit des entscheidenden Mitglieds des Verwaltungsgerichts nur dann die Zulässigkeit der Revision, wenn vor dem Hintergrund des konkret vorgelegenen Sachverhalts die Teilnahme des Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes an der Verhandlung und Entscheidung tragende Rechtsgrundsätze des Verfahrensrechts verletzt hätte bzw. in unvertretbarer Weise erfolgt ist (vgl. VwGH 18.3.2019, Ra 2019/01/0068, Rn. 6, mwN).

27 Derartiges zeigt der Revisionswerber aber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision nicht auf. Insbesondere legt der Revisionswerber nicht dar, in welcher Weise die Berücksichtigung der von ihm pauschal als „ergebnisrelevant“ bezeichneten Aussagen in der mündlichen Verhandlung oder die von ihm „geltend gemachte Verletzung seines Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK“ zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte führen können. Gleiches gilt auch für die rasche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses (vgl. dazu VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0122, Rn. 17) und die Ähnlichkeit der Entscheidungsgründe zu einer früher ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. dazu VwGH 19.7.2007, 2007/07/0062).

28 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 15. Juni 2023

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