VwGH Ra 2022/10/0059

VwGHRa 2022/10/005918.5.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision des T S in N, vertreten durch die Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts KG in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 18. Februar 2022, Zl. LVwG‑552267/2/SE/AHo, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Urfahr‑Umgebung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
NatSchG OÖ 2001 §10
NatSchG OÖ 2001 §14 Abs1 Z1
NatSchG OÖ 2001 §14 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100059.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 18. Februar 2022 erteilte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dem Revisionswerber - im Beschwerdeverfahren - gemäß §§ 10 Abs. 2 Z 1, 14 Oö. Natur‑ und Landschaftsschutzgesetz 2001 ‑ Oö. NSchG 2001 die naturschutzrechtliche Bewilligung für den Umbau eines bestehenden Gebäudes als Fischhütte sowie den Bau eines Geräteschuppens bei einer bestimmten Fischzuchtanlage im 50 m‑Uferschutzbereich (vgl. § 10 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001) eines bestimmten Baches, wobei es dem Revisionswerber als Nebenbestimmung vorschrieb, die Gebäude, wenn diese für die nachhaltige Fischzucht nicht mehr erforderlich seien, abzubrechen und den vorigen Zustand wiederherzustellen; die Revision gegen dieses Erkenntnis ließ das Verwaltungsgericht nicht zu.

2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung ‑ soweit für die vorliegende Revisionssache von Interesse ‑ gestützt auf die Ausführungen eines Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz zugrunde, Bauten in Einzellage wie die projektierten trügen zur „Verhüttelung“ der Landschaft bei; die beantragten Bauten seien allerdings für die Fischzucht erforderlich.

3 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht im Kern aus, die mit der Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung verbundene Auflage sei gemäß § 14 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 erforderlich, um die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufende Störung des Landschaftsbildes auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken; ohne diese Auflage wäre das beantragte Vorhaben nach § 14 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 nicht bewilligungsfähig.

4 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (vgl. etwa VwGH 24.2.2022, Ra 2020/10/0129, mwN).

8 3.1. Zur Zulässigkeit seiner Revision unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B‑VG bringt der Revisionswerber zunächst vor, es fehle „Rechtsprechung zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen“ eine naturschutzrechtliche Bewilligung unter der vom Verwaltungsgericht vorgeschriebenen Nebenbestimmung „zulässig“ sei.

9 Bereits dem Gesetz (§ 14 Abs. 2 erster Satz Oö. NSchG 2001) ist zu entnehmen, dass eine Bewilligung (u.a.) gemäß § 10 Oö. NSchG 2001 unter Nebenbestimmungen, etwa „mit Auflagen“, zu erteilen ist, „wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im [§ 14] Abs. 1 Z 1 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken“.

10 Dem angefochtenen Erkenntnis liegt die auf sachverständiger Grundlage vertretene Auffassung zugrunde, die vorgeschriebene Auflage sei zur Beschränkung der mit dem Projekt verbundenen Störung des Landschaftsbildes (vgl. § 14 Abs. 1 Z 1 Oö. NSchG 2001) iSd § 14 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 „erforderlich“, sei doch das Projekt ohne diese Auflage überhaupt nicht bewilligungsfähig.

11 Vor diesem Hintergrund mangelt es dem wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen an einer ausreichenden fallbezogenen Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung, welche für die Darlegung einer grundsätzlichen Rechtsfrage erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 28.2.2022, Ro 2021/10/0018, mwN).

12 3.2. Im Weiteren behaupten die Zulässigkeitsausführungen der Revision, das Verwaltungsgericht sei, weil es die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen habe, „von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen“.

13 Ein derartiges, nicht näher konkretisiertes Vorbringen ist allerdings nicht ausreichend, um eine grundsätzliche Rechtsfrage aufzuzeigen (vgl. etwa VwGH 19.8.2020, Ra 2016/08/0170, mwN).

14 3.3. Auch die abschließenden Verweise des Revisionswerbers auf eine Zulässigkeit der Revision „zwecks Klarstellung der Rechtslage“ und auf eine „unterlassene Beweisaufnahme“ bleiben völlig unkonkret.

15 4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

16 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. Mai 2022

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