Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070049.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5. Jänner 2021 wurden über den Revisionswerber als Inhaber eines Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb einer auf seinem Grundstück befindlichen Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage wegen vier (näher dargestellten) Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 137 Abs. 1 Z 15 iVm. § 34 Abs. 1 WRG 1959 (Verstoß gegen zum Schutz der Wasserversorgung im Bewilligungsbescheid getroffene Anordnungen), 2.) § 137 Abs. 2 Z 1 iVm. § 9 Abs. 2 WRG 1959 (eigenmächtige Änderungen an der bewilligten Anlage), 3.) § 137 Abs. 1 Z 20 iVm. § 50 Abs. 1 WRG 1959 (Verstoß gegen Erhaltungspflichten) und 4.) § 137 Abs. 2 Z 7 iVm. § 105 WRG 1959 (Verstoß gegen Auflagen der Bewilligung) Geldstrafen in der Höhe von € 75, € 300, € 475 und € 450 verhängt.
2 Mit dem in Revision erzogenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die dem Vater des Revisionswerbers erteilte Bewilligung für eine Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage auf Grundstück Nr. 63, KG H, auf den Revisionswerber ‑ den nunmehrigen Eigentümer der Liegenschaft ‑ übergegangen sei. Die Bewilligung sei mit Bescheid gegenüber dem Vater des Revisionswerbers und nicht auch gegenüber Rechtsnachfolgern erteilt worden. Aber selbst wenn man eine dingliche Wirkung der Bewilligung annehme, sei das Wasserbenutzungsrecht zum Zeitpunkt des dem Revisionswerber vorgeworfenen Verhaltens im Jahr 2019 bereits erloschen gewesen. Die Bewilligung sei im Bewilligungsbescheid nämlich bis zum technisch möglichen Anschluss an eine regionale oder überregionale Wasserversorgungsanlage befristet worden.
7 Bezieht sich eine wasserrechtliche Bewilligung auf eine ortsfeste Betriebsanlage, ist nach § 22 WRG 1959 Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Allein der Umstand, dass im Bewilligungsbescheid keine ausdrückliche Verbindung zwischen Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft ausgesprochen wurde, führt im Sinn dieser Bestimmung noch nicht dazu, dass es sich um ein persönlich gebundenes Wasserbenutzungsrecht handelt. Eine „Verbindung“ im Sinne des § 22 Abs. 1 WRG 1959 kann sich auch aus einer Interpretation des Bewilligungsbescheides ergeben. Entscheidend ist demnach, ob ein vernünftiger Anhaltspunkt für die Zuordnung eines Wasserbenutzungsrechtes zu einer Liegenschaft gefunden werden kann. Ist dies nicht der Fall, ist von einer bloß persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes auszugehen (vgl. VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0040, mwN).
8 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, auch wenn im gegenständlichen Bewilligungsbescheid vom 12. November 1976 eine Verbindung zwischen dem Wasserbenutzungsrecht und dem Grundstück nicht ausdrücklich ausgesprochen worden sei, ergebe sich im Sinn der dargestellten Rechtsprechung die Zuordnung des Wasserbenutzungsrechtes zur Liegenschaft. Gegenstand der Bewilligung sei nämlich die Nutzung der auf dem Grundstück Nr. 63, KG H, entspringenden Quelle bzw. die Errichtung näher beschriebener Anlagenteile auf dieser Liegenschaft gewesen. Diesen Ausführungen vermag die Revision nicht substantiiert entgegenzutreten.
9 Im Übrigen stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Auslegung eines Bescheides in aller Regel eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar, die nicht revisibel ist (vgl. etwa VwGH 21.10.2021, Ra 2021/07/0087). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen, wonach bei einer Nebenbestimmung eines Bewilligungsbescheides für eine Wasserversorgungsanlage, nach der die Bewilligung bis zur Möglichkeit des Anschlusses an das öffentliche Wasserleitungsnetz erteilt wird, die Frage der „Anschlussmöglichkeit“ nicht nur im tatsächlichen, sondern auch im rechtlichen Sinn zu verstehen ist (vgl. VwGH 24.10.2013, 2012/07/0180). Die Revision zeigt nicht auf, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, auch der hinsichtlich des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes ergangene Bewilligungsbescheid vom 12. November 1976 sei in diesem Sinn zu verstehen, unvertretbar wäre. Der Annahme, dass ausgehend von dieser Auslegung des Bewilligungsbescheides und vor dem Hintergrund der unbestritten festgestellten fehlenden Anschlusspflicht das Wasserbenutzungsrecht nicht erloschen ist, tritt die Revision nicht entgegen.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. Juni 2022
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