Normen
BauG Stmk 1995 §40 Abs2
BauG Stmk 1995 §40 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060029.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde K. vom 1. März 2021, mit welchem ihm als Eigentümer näher bezeichneter Grundstücke baupolizeiliche Aufträge erteilt worden waren, mit einer sich auf den Spruch des angefochtenen Bescheides beziehenden Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher der Revisionswerber unter Punkt 3.1. ausführt, er erachte sich durch die angefochtene Entscheidung „in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf eine rechtsrichtige Gesetzesanwendung insbesondere auf Anwendung des Sanierungstatbestandes des § 40 Abs. 2 Stmk. BauG auf ausreichend alte Einfriedungen und Hecken verletzt“ und fechte aus diesem Grund die gegenständliche Entscheidung im gesamten Umfang an; die angefochtene Entscheidung sei sohin mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).
5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
6 Zu dem in der vorliegenden Revision geltend gemachten Recht ist auszuführen, dass kein abstraktes Recht auf „richtige Anwendunghttps://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=Vwgh&Entscheidungsart=Beschluss&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=31.05.2021&Norm=§34 Abs1 VwGG&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=richtige* Anwend*&WxeFunctionToken=be14e3cb-2adb-4f1d-ae0b-ffcce9d2a045#hit3“ von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht; dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund (vgl. etwa 29.1.2021, Ra 2020/05/0249, mwN).
7 Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
8 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
9 Darüber hinaus wird bemerkt, dass in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird: Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Rechtslage insofern klar, als die Regelung des § 40 Abs. 2 Steiermärkisches Baugesetz ‑ Stmk. BauG in einem bestimmten Zeitraum errichtete bauliche Anlagen und Feuerstätten erfasst, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt somit (u. a.) voraus, dass es sich um eine bauliche Anlage handelt, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist und für die eine solche nicht nachgewiesen werden kann (vgl. Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht5, Anm. 4 zu § 40 Stmk. BauG S 499). Das Erfordernis der Bewilligungspflicht für die betreffende bauliche Anlage ergibt sich auch aus § 40 Abs. 3 Stmk. BauG, welcher vorsieht, dass der zu erlassende Feststellungsbescheid als Bau- und Benützungsbewilligung gilt. Eine planwidrige Lücke, wie in der Revision behauptet, liegt somit nicht vor (s. dazu auch die in Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht5, abgedruckten Erläuternden Bemerkungen zu § 40 Stmk. BauG S 498 f.).
Wien, am 2. März 2022
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