European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050120.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Aufgrund einer feuerpolizeilichen Überprüfung am 7. November 2019, die unter Beiziehung eines Sachverständigen der OÖ. Brandverhütungsstelle sowie eines Rauchfangkehrermeisters durchgeführt worden war, verpflichtete der Bürgermeister der Gemeinde G. den Revisionswerber als Eigentümer eines näher genannten Objektes mit Bescheid vom 12. Februar 2020 gemäß § 2 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 Oö. Feuer‑ und Gefahrenpolizeigesetz (Oö. FGPG) zur Behebung mehrerer näher beschriebener Mängel binnen näher bezeichneter Frist.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers insoweit statt, als der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Spruchpunktes 1 aufgehoben wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde mit der Maßgabe der Neufestsetzung der Leistungsfrist hinsichtlich der Spruchpunkte 2 und 3 des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig erklärte das LVwG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für unzulässig (Spruchpunkt II.).
3 Begründend führte das LVwG, soweit hier relevant, aus, der in Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides aufgetragenen Mängelbehebung sei bereits vor Erlassung des Bescheides der belangten Behörde nachgekommen worden, weshalb der Bescheid hinsichtlich dieses Spruchpunktes aufzuheben sei. Die Tatsache, dass weitere Mängelbehebungen (hinsichtlich der Spruchpunkte 3, 4 und 5) vom Sachverständigen im Schreiben vom 3. März 2020 als ausreichend beurteilt worden seien, sei für die Beurteilung des LVwG aufgrund der Erfüllung nach Bescheiderlassung unbeachtlich. Die im feuerpolizeilichen Mängelbeseitigungsauftrag angeordnete Vorlage eines gültigen Elektroattestes hinsichtlich der E-Installationen und eines Wartungsnachweises der Rauchableitungsanlagen dienten dem Nachweis der Erfüllung der Wartungsverpflichtung und des gefahrlosen Betreibens nach § 2 Abs. 2 Z 5 Oö. FGPG. Die erforderlichen Prüfungszeugnisse seien nicht vorgewiesen worden; die Behauptungen des Revisionswerbers, wonach von den Elektroinstallationen keine Brandgefahr ausgehe, hätten nicht (auf gleicher fachlicher Ebene) untermauert werden können. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers die Beurteilung nicht nach den Kriterien des bautechnischen Brandschutzes nach der OIB‑Richtlinie 2.1. erfolge, sondern das gegenständliche Verfahren nach den Rechtsgrundlagen des feuerpolizeilichen Brandschutzes, insbesondere dem Oö. FGPG, der Oö. Feuer‑ und Gefahrenpolizeiverordnung, dem Elektrotechnikgesetz sowie der Elektrotechnikverordnung zu beurteilen sei. Ob der Revisionswerber aktuell Waren an diesem Standort verkaufe und die Herstellung von Produkten auf Internetportalen von diesem Standort aus anbiete, könne dahingestellt bleiben, da die geforderten Atteste unabhängig von der tatsächlichen gewerblichen Nutzung des Betriebsgebäudes notwendig seien.
4 In den Zulässigkeitsgründen der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird ‑ ohne den Sachverhalt hinsichtlich der verschiedenen, konkret erfolgten Mängelbeseitigungsaufträge nur ansatzweise zu differenzieren ‑ vorgebracht, das LVwG wäre zur Einbeziehung der OIB‑Richtlinie 2.1 verpflichtet gewesen. In diesem Fall hätte es nämlich „zu einer differenzierten Betrachtung“ hinsichtlich der Frage gelangen müssen, „ob die Tatsache, dass der Gewerbebetrieb seit 2007 geschlossen ist, bei Erlassung eines Behördenauftrags nach § 4 Abs. 6 der Oö. Feuer‑ und Gefahrenpolizeiverordnung eine Rolle“ spiele. Konkret wäre mangels Vorliegens eines Gewerbebetriebes „die Vorschreibung der Punkte 2‑4 unterblieben, da sich die OIB‑Richtlinie 2.1 ausschließlich auf gewerblich genutzte Gebäude bezieht und im Umkehrschluss davon auszugehen ist, dass für nicht gewerblich genutzte Gebäude diese Vorschreibungen nicht gelten“. Es fehle an einer verwaltungsgerichtlichen Judikatur, die sich mit der Frage beschäftige, ob die OIB‑Richtlinie 2.1 zu den in § 4 Abs. 6 der Oö. Feuer‑ und Gefahrenpolizeiverordnung aufgezählten einschlägigen technischen Richtlinien gehöre und es erscheine die Frage klärungsbedürftig, ob Anlagen, die nur dem gewerblichen Betrieb dienten, nach Wegfall des Gewerbebetriebes überhaupt in gleicher Weise gewartet und instandgehalten werden müssten.
5 Die Revision ist unzulässig.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2020/05/0081, oder auch 18.1.2022, Ra 2020/05/0138, jeweils mwN).
10 Der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision mangelt es mit ihren allgemeinen, auf die unterschiedlichen erteilten Mängelbeseitigungsaufträge in der Sache nicht eingehenden, Ausführungen an einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem von der revisionswerbenden Partei dieser konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt (vgl. dazu nochmals VwGH 18.1.2022, Ra 2020/05/0138, mwN). Aus welchem Grund das Schicksal der gegenständlichen Revision von dem angesprochenen Thema der nach Ansicht des Revisionswerbers nötigen Einbeziehung der OIB‑Richtlinie 2.1 in das angefochtene Erkenntnis abhängen sollte, wird ‑ auch im Hinblick darauf, dass die genannte OIB‑Richtlinie den „Brandschutz bei Betriebsbauten“ betrifft und nach dem eigenen Vorbringen des Revisionswerbers in dem in Rede stehenden Objekt ein Gewerbebetrieb nicht vorliegt ‑ nicht ausreichend konkret aufgezeigt. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG nicht zuständig (vgl. für viele VwGH 15.10.2021, Ra 2021/05/0153, mwN).
11 Im Übrigen hat sich das LVwG bei der Bestätigung der auf Grundlage sachverständiger Beurteilung ergangenen behördlichen Aufträge auf einschlägige Rechtsvorschriften gestützt; dass und inwiefern bzw. in Bezug auf welchen konkreten Auftrag diese vorliegend nicht heranziehbar wären, zeigt der Revisionswerber in den Zulässigkeitsgründen der Revision nicht auf; auch der Beurteilung des LVwG, die geforderte Mängelbeseitigung sei unabhängig von der tatsächlichen gewerblichen Nutzung des Gebäudes nötig, tritt die Revision in der Sache ‑ bis auf eine bloße gegenteilige Behauptung ‑ in den Zulässigkeitsgründen nicht entgegen.
12 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juni 2022
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