VwGH Ra 2022/05/0042

VwGHRa 2022/05/004224.3.2022

Rechtssatz

Gemäß § 22 Abs. 2 OÖ ROG 1994 sind in der Widmung "Dorfgebiet" als Wohngebäude nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Geschoßen über dem Erdboden und einem Dachraum mit insgesamt höchstens drei Wohnungen und nur insoweit zulässig, als die dörfliche Struktur des Gebietes sichergestellt ist. Die grundlegenden technischen Bestimmungen für das Bauwesen im Land Oberösterreich sind im OÖ BauTG 2013 enthalten (§ 1 Abs. 1 leg. cit.). Gemäß § 2 Z 9 OÖ BauTG 2013 wird der Begriff Erdgeschoß definiert als das erste oder einzige Geschoß eines Gebäudes, bei dem die Fußbodenoberkante allseits über dem angrenzenden künftigen Gelände liegt. Als Kellergeschoß wird in Z 17 leg. cit. ein Geschoß definiert, das zur Gänze oder in Teilen (z.B. bei Gebäuden in Hangbauweise) in das umliegende, künftige Gelände reicht. Die rechtliche Beurteilung des VwG, dass das geplante Wohngebäude mit einem Kellergeschoß in Hangbauweise und zwei darüber liegenden Geschoßen in der Widmung "Dorfgebiet" zulässig sei, entspricht daher der geltenden Rechtslage, die eindeutig ist.

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Oberösterreich — L82000 Bauordnung — L82004 Bauordnung Oberösterreich — L82054 Baustoff Oberösterreich — Planung Widmung BauRallg3

 

Normen

BauRallg
BauTG OÖ 2013 §1 Abs1
BauTG OÖ 2013 §2 Z17
BauTG OÖ 2013 §2 Z9
B-VG Art133 Abs4
ROG OÖ 1994 §22 Abs2
VwGG §34 Abs1

Dokumentnummer

JWR_2022050042_20220324L01

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