VwGH Ra 2022/04/0158

VwGHRa 2022/04/015820.9.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Mayr sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der Energie‑Control Austria für die Regulierung der Elektrizität‑ und Erdgaswirtschaft gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2022, Zl. W290 2251819‑1/17E, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrags wegen Verweigerung des Netzzugangs nach dem ElWOG 2010 (mitbeteiligte Parteien: 1. E GmbH in W, vertreten durch Dr. Reinhard Schanda, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stallburggasse 4; 2. N GmbH in E, vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Fleischmarkt 1, 3. Stock), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13 Abs7
VwGVG 2014 §17

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040158.L00

 

Spruch:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 22. Dezember 2021 wies die Energie‑Control Austria für die Regulierung der Elektrizität‑ und Erdgaswirtschaft (belangte Behörde und Amtsrevisionswerberin) die Anträge der erstmitbeteiligten Partei 1. festzustellen, dass die zweitmitbeteiligte Partei nicht berechtigt sei, der erstmitbeteiligten Partei den Zugang zu ihrem Verteilernetz für näher beschriebene Photovoltaik‑Erzeugungsanlagen zu verweigern, sowie 2. die zweitmitbeteiligte Partei schuldig zu erkennen, der erstmitbeteiligten Partei für näher beschriebene Photovoltaik-Erzeugungsanlagen Netzzugang zu ihrem Verteilernetz zu gewähren, zurück.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) ‑ soweit vorliegend relevant ‑ der ausschließlich gegen die Zurückweisung des ersten Feststellungsbegehrens gerichteten Beschwerde der erstmitbeteiligten Partei insoweit Folge als „Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen“ wurde und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt I.).

3 Ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses richtet sich die außerordentliche Revision der belangten Behörde mit dem Antrag, diesen Spruchpunkt wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.

4 Die zweitmitbeteiligte Partei schloss sich in ihrer nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof eingebrachten „Revisionsbeantwortung“ dem Aufhebungsantrag der belangten Behörde in deren Revision „vollinhaltlich an“ und begehrte Aufwandersatz.

5 Noch vor der Entscheidung über die Amtsrevision durch den Verwaltungsgerichtshof zog die erstmitbeteiligte Partei ihren Feststellungsantrag zurück.

6 Die belangte Behörde legte die Antragszurückziehung der erstmitbeteiligten Partei im verwaltungsbehördlichen Verfahren mit Schreiben vom 13. Juli 2023 dem Verwaltungsgerichtshof vor.

7 Nach Aufforderung zur Stellungnahme, ob und aus welchen Gründen der belangten Behörde im Hinblick auf die Antragszurückziehung noch ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über ihre Revision zukomme, teilte die belangte Behörde mit, dass ihr rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung in der Beseitigung des angefochtenen Erkenntnisses aus dem Rechtsbestand im Sinne der Ausführungen der außerordentlichen Revision liege.

8 Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

9 Die Zurückziehung ist so lange zulässig, als der Antrag noch unerledigt ist. Dies bedeutet für Fälle, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung bis zum Berufungsbescheid, möglich ist. Diese zum Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (vgl. VwGH 16.8.2017, Ro 2017/22/0005, mwN).

10 Vorliegend wurde der Feststellungsantrag der erstmitbeteiligten Partei zur Gänze mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 2021 zurückgewiesen. Der ausschließlich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der mangelnden Berechtigung der zweitmitbeteiligten Partei auf Verweigerung des Zugangs zu ihrem Verteilernetz für näher beschriebene Photovoltaik-Erzeugungsanlagen gerichteten Beschwerde der erstmitbeteiligten Partei gab das Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis dahin Folge, dass der Bescheid der belangten Behörde im bekämpften Umfang ersatzlos behoben wurde. Ausschließlich dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision.

11 Im Hinblick darauf wurde der Feststellungsantrag der erstmitbeteiligten Partei nicht durch einen behördlichen Bescheid oder eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung erledigt. Das Verfahren über den Feststellungsantrag in diesem Umfang ist weiterhin anhängig, sodass der unerledigte Antrag gemäß § 13 Abs. 7 AVG zurückgezogen werden konnte (vgl. dazu etwa VwGH 18.3.2022, Ra 2020/22/0070, mwN).

12 Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Dabei liegt ein Einstellungsfall nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls bei einer formellen Klaglosstellung, aber auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat. Diese Rechtsprechung hat auch für eine Amtsrevision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B‑VG gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts Gültigkeit (vgl. wiederum VwGH 18.3.2022, Ra 2020/22/0070, mwN).

13 Vorliegend ist das rechtliche Interesse der belangten Behörde an einer meritorischen Erledigung zufolge der wirksamen Zurückziehung des ursprünglich verfahrenseinleitenden Feststellungsantrags durch die erstmitbeteiligte Partei (nachträglich) weggefallen. Die Amtsrevision war deshalb als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

14 Da nicht ohne Weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten, wurde gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Teilsatz VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass ein Kostenzuspruch nicht stattfindet.

Wien, am 20. September 2023

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