Normen
AVG §63 Abs3
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z3
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z4
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040152.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 23. September 2019 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei unter Auflagen die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Hotels samt technischer Nebenanlagen an einem näher genannten Standort.
2 Gegen diesen Bescheid erhoben mehrere Nachbarn, darunter die Revisionswerberin, Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Salzburg.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerden als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass eine näher ausgeführte Projektänderung genehmigt und der angefochtene Bescheid um eine Auflage ergänzt werde. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Begründend führte das Landesverwaltungsgericht ‑ soweit für das vorliegende Verfahren maßgeblich ‑ aus, dass eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Revisionswerberin betreffend die Gefährdung durch Lärm insoweit zu unterbleiben habe, als sich die diesbezüglichen Ausführungen auf einen bloßen Verweis auf im zuvor geführten behördlichen Verfahren erstattete Stellungnahmen beschränkt hätten. Ein solcher Verweis sei nicht zulässig und vermöge das erforderliche Dartun der Beschwerdegründe nicht zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht habe sich daher mit dieser Einwendung nicht auseinanderzusetzen.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Die mitbeteiligte Partei erstattete im eingeleiteten Verfahren eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragte. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Abweisung der Revision beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
6 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vor, das Verwaltungsgericht habe § 9 Abs. 3 (richtig wohl: Abs. 1 Z 3) VwGVG entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angewandt und sich zu Unrecht nicht mit dem Vorbringen und dem vorgelegten Beweis zum Thema Gefährdung und Belästigung durch Lärm beschäftigt, obwohl die Beschwerde die „Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt“, explizit nenne. Das Verwaltungsgericht habe seine Ablehnung auf Judikatur zu § 28 Abs. 1 Z 4 und 5 VwGG gestützt. Die Revision führt zudem unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass bei der Auslegung des Begriffs „begründeter Berufungsantrag“ kein übertriebener Formalismus angewandt werden dürfe. Vielmehr genüge es, wenn die Beschwerde erkennen lasse, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt.
7 Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.
8 Im vorliegenden Fall machte die Revisionswerberin in der Beschwerde die Verletzung subjektiver Rechte, im Konkreten die Verletzung der „Nachbarrechte gemäß § 74 Abs 2 GewO, insbesondere der Z 1 (Gefährdung des Lebens in Folge von Brandgefahr) sowie der Z 2 (Belästigung durch Lärm) und aller sonstigen subjektiv‑öffentlichen Nachbarrechte“ geltend. Sache des behördlichen Verfahrens war die Genehmigung einer Betriebsanlage. Vor dem Hintergrund der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war somit die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes nicht auf einzelne Nachbarrechte beschränkt.
9 Aus der gegenständlich angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass das Verwaltungsgericht die Prüfung der Einwände der Revisionswerberin in Bezug auf das Thema Lärm deshalb nicht vorgenommen hat, weil nach seiner Rechtsansicht die Beschwerde in diesem Umfang an formalen Mängeln leide.
10 Nach § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht die „Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt“, zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Revisionswerbers, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0288, Rn. 13, mwN).
11 Bei der Auslegung der Beschwerdebegründung und des Beschwerdeantrags ist ausgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Begriffs „begründeter Berufungsantrag“ in § 63 Abs. 3 AVG kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Es genügt, wenn die Beschwerde erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 25.5.2023, Ra 2022/01/0155, Rn. 10, mwN).
12 Im vorliegenden Fall stützt das Verwaltungsgericht die Ablehnung der Behandlung der Einwände der Revisionswerberin betreffend eine Gefährdung durch Lärm auf Rechtsprechung, welche vor Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Ausführungsgesetzes 2013 zu § 28 Abs. 1 Z 4 und 5 VwGG erging und die Inhalterfordernisse an eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof betraf. Dabei verkennt es jedoch, dass es vorliegend über eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu entscheiden hatte, für welche die Inhaltserfordernisse des § 9 Abs. 1 VwGVG gelten.
13 Die Revisionswerberin brachte in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht als Beschwerdegrund unter anderem eine „Belästigung durch Lärm“ vor und verwies auf § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994. In der Folge begründete sie unter Punkt A.1 ihre Beschwerde insofern näher, als sie angab, in ihren Einwendungen und Stellungnahmen an die Behörde bereits umfangreiche Einwendungen zum Thema „Gefährdung durch Lärm“ vorgebracht zu haben, welche nicht beachtet worden seien. Die Einwendungen und Stellungnahmen konkretisierte die Revisionswerberin jeweils mittels Datumsangaben und Seitenzahlen der relevanten, von ihr eingebrachten Schriftsätze. Schließlich enthielt die Beschwerde auch das Begehren, den Antrag auf Erteilung einer Betriebsanlagenbewilligung abzuweisen.
14 Aus dem Beschwerdeschriftsatz der Revisionswerberin geht somit klar hervor, was sie als Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Das Landesverwaltungsgericht wäre folglich verpflichtet gewesen, die Einwände der Revisionswerberin auch betreffend das Thema „Gefährdung durch Lärm“ inhaltlich zu behandeln. Indem das Verwaltungsgericht die Bestimmungen des § 27 VwGVG betreffend den Prüfungsumfang sowie § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG betreffend die Inhaltserfordernisse an eine Beschwerde verkannte, belastete es seine Entscheidung bereits aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
15 Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
16 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 20. Juni 2024
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