European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040059.L00
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 23. Dezember 2021 stellte die Bezirkshauptmannschaft Bruck‑Mürzzuschlag (belangte Behörde) entgegen dem Antrag der revisionswerbenden Partei vom 24. September 2021 auf Feststellung, dass es sich bei der von ihr „als koordinierende Dienstleisterin“ im näher genannten Mehrparteienhaus betreuten Anlage zur Erzeugung und Lieferung von Wärme, um keine Betriebsanlage iSd § 74 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) handle, fest, dass es sich bei dieser Anlage sehr wohl um eine Betriebsanlage iSd § 74 GewO 1994 handle.
2 Aus Anlass der von der revisionswerbenden Partei dagegen erhobenen Beschwerde behob das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem angefochtenen Beschluss den Bescheid der belangten Behörde und wies den Feststellungsantrag der revisionswerbenden Partei zurück.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Die revisionswerbende Partei bringt dazu lediglich vor, dass keine öffentlichen Interessen der Aufschiebung entgegenstünden, zumal von der Anlage keine Gefahr ausgehe. Demgegenüber sei mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Beschlusses ein ‑ nicht näher dargelegter ‑ unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Unabhängig davon, ob der angefochtene Beschluss überhaupt einem Vollzug zugänglich ist, ist bereits ein unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei in Bezug auf die Behebung des Bescheids der belangten Behörde und der Zurückweisung des Feststellungsantrags nicht ersichtlich, zumal die belangte Behörde dem Feststellungsantrag der revisionswerbenden Partei nicht entsprach und entgegen diesem Antrag feststellte, dass es sich bei der von der revisionswerbenden Partei betreuten Anlage zur Erzeugung und Lieferung von Wärme um eine Betriebsanlage iSd § 74 GewO 1994 handelt.
6 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher bereits aus dem Grund nicht stattzugeben.
Wien, am 1. Juni 2022
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