VwGH Ra 2022/03/0021

VwGHRa 2022/03/002128.2.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des A Ü in W, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. Oktober 2021, Zl. VGW‑121/043/8138/2021‑6, betreffend Nichterteilung eines Taxilenkerausweises (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

BetriebsO 1994 §4 Abs1 idF 2020/II/408
BetriebsO 1994 §4 Abs2 idF 2020/II/408
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3 idF 2020/II/408
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030021.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht ‑ in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der belangten Behörde ‑ den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Taxilenkerausweises gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.

2 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber im Zeitraum von Jänner 2018 bis April 2021 insgesamt neun ‑ in der Entscheidung näher, nach Übertretungsnorm, zu Grunde liegendem Verhalten und Datum der Rechtskraft der Entscheidung beschriebene ‑ Vormerkungen wegen Verwaltungsübertretungen (acht davon nach der StVO 1960, eine davon nach dem KFG) aufweise.

3 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung legte das Verwaltungsgericht einleitend dar, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Erfordernis des Vertrauenswürdigkeit iSd § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden solle.

Die Frage der Vertrauenswürdigkeit sei aufgrund des im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens des Betroffenen zu beurteilen. Das Gewicht eines Fehlverhaltens sei unter Bedachtsame auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen, wobei bereits länger zurückliegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiege als „aktuelle“ Verstöße (Hinweis auf VwGH 19.8.2019, Ra 2019/03/0079). § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 lege dafür einen Beurteilungszeitraum von fünf Jahren fest.

4 Der Revisionswerber habe in einem Zeitraum von rund drei Jahren neun Übertretungen im Bereich des Verkehrsstrafrechtes begangen habe, wobei vier Übertretungen die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit beträfen.

Er weise sohin „,aktuelle‘ und gravierende Verstöße auf, wobei insbesondere Geschwindigkeitsüberschreitungen ein erhöhter Unrechtsgehalt [innewohne]“. Nicht minder verwerflich sei die Missachtung des Vorschriftzeichens „HALT“, berge diese Übertretung doch ein enormes Sicherheitsrisiko in sich. Mit diesen Gesetzesverstößen bringe der Revisionswerber ein Verhalten zum Ausdruck, welches den Schluss der mangelnden Akzeptanz von Kreuzungsregelungen zulasse, was in Anbetracht der Tatsache, dass derartige Vorschriften besonders dem Schutz von schwächeren Verkehrsteilnehmern dienten, als besonders schwerwiegend zu qualifizieren sei. Damit zeige der Revisionswerber ein Persönlichkeitsbild und Gesamtverhalten, welches nicht für seine Vertrauenswürdigkeit als Taxifahrer spreche.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ‑ außerordentliche ‑ Revision.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung macht (zusammengefasst) Folgendes geltend:

10 Es liege noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur „Ungleichbehandlung zwischen Taxilenkern und ehemaligen U Fahrern“ vor. Das Verwaltungsgericht stütze sich im Revisionsfall auf Judikatur, die vor der „Gleichstellung von Mietwagenfahrern und Taxifahrern“ ergangen sei.

Bei U‑Fahrer würden im Rahmen der Beurteilung der für die Erlangung des (nunmehr notwendigen) Taxilenkerausweises notwendigen Vertrauenswürdigkeit auch die zuvor während ihrer Berufsausübung als Mietwagenfahrer (allenfalls) begangenen Verkehrsdelikte herangezogen. Demgegenüber würden Taxilenker ihre Praxis meist erst nach Erhalt des Taxiausweises beginnen, weshalb bei ihnen in der Regel noch keine zu berücksichtigenden „alltäglichen Verstöße im Straßenverkehr“ vorlägen.

Insofern seien U‑Fahrer, die schon einige Jahre Praxis hätten und nunmehr aufgrund der Gesetzesänderung eine Taxilenkerprüfung machen müssten, schlechter gestellt. Es liege somit eine „Ungleichbehandlung“ vor, „die durch Schaffung von neuer Judikatur ausgeglichen“ werden müsse.

11 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.

12 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung des Taxilenkerausweises abgewiesen, weil wegen der festgestellten Verwaltungsübertretungen die nach der BO 1994 erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht vorliege. Diese Beurteilung entspricht den sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergebenden Leitlinien zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nach § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 (vgl. nur etwa VwGH 28.1.2021, Ra 2020/03/0138, VwGH 28.12.2021, Ra 2021/03/0317, je mwN), was insoweit von der Revision gar nicht in Frage gestellt wird.

13 Die Revision spricht vielmehr den Umstand an, dass mit der Neuregelung des Mietwagen‑ und Taxigewerbes durch die Novellen BGBl. I Nr. 83/2019 (GelVerkG) und BGBl. II Nr. 408/2020 (BO 1994) das bisherige Mietwagen‑Gewerbe und das bisherige Taxi‑Gewerbe zusammengeführt wurden.

14 Vor der Novelle BGBl. I Nr. 83/2019 lautete § 3 Abs. 1 GelVerkG (auszugsweise) wie folgt:

Arten der Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen

§ 3. (1) Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) dürfen nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden:

1. ...

2. für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen), unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen‑Gewerbe); oder

3. für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks‑Gewerbe (Taxi‑Gewerbe)); diese Gewerbeberechtigung umfasst auch die alleinige Beförderung von Sachen, die von einer Person ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können, sowie die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises aufgrund besonderer Aufträge; oder

...“

15 Mit der genannten Novelle wurden das bisherige Taxigewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 3 GelVerkG) und das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagengewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 2 GelVerkG) zu dem einheitlichen Gewerbe „Personenbeförderungsgewerbe mit PKW“ zusammengefügt; das „Mietwagengewerbe“ umfasst seither nur mehr die Beförderung mit Omnibussen.

16 Die Z 2 und 3 des § 3 Abs.1 GelVerkG lauten seither:

„2. für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Omnibussen, unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen‑Gewerbe); oder

3. für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Kommunikationsdiensten angefordert werden (Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw ‑ Taxi); diese Gewerbeberechtigung umfasst auch die alleinige Beförderung von Sachen, die von einer Person ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können, sowie die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises aufgrund besonderer Aufträge (Bestellungen); oder“

17 Die Erläuterungen im Initiativantrag (IA 917/A, 26. GP ) führen zu dieser Gesetzesänderung u.a. Folgendes aus:

Allgemeiner Teil

Bisher bestanden im Bereich der gewerbsmäßigen Personenbeförderung mit Personenkraftwagen zwei Gewerbe, das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagengewerbe und das mit Personenkraftwagen betriebene Platzfuhrwerksgewerbe (Taxigewerbe). Die grundlegenden rechtlichen Unterschiede bestehen darin, dass das mit Pkw betriebene Mietwagengewerbe nur zur Beförderung eines geschlossenen Personenkreises bestimmt ist und die Fahrzeuge zwischen einzelnen Fahrten jeweils zum Unternehmensstandort zurückkehren müssen (sog. Rückkehrpflicht). Für das Taxigewerbe gelten diese Beschränkungen nicht, dafür müssen die Lenker im Bereich des Taxigewerbes besonderen Qualifikationskriterien genügen (eigene Ausbildung und Prüfung, Leistungsfähigkeit, Vertrauenswürdigkeit); diese Anforderungen galten wiederum für Mietwagenlenker nicht. ... Die vorliegende Novelle verfolgt das Ziel, die beiden Gewerbe zu einem neuen Gewerbe ‚Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw‘ zu vereinen, wobei die Vorteile beider Gewerbe (flexiblere und daher kundenfreundliche Buchungsmöglichkeiten und besonderer Qualitätsstandard des Fahrpersonals) so weit wie möglich erhalten werden und zugleich den Anforderungen des heutigen Kommunikations‑ und Wirtschaftslebens Rechnung getragen werden sollen. ...

Die Bestimmungen zur Vereinheitlichung zum neuen Gewerbe finden sich in der gegenständlichen Novelle des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, die Regelungen bezüglich des Fahrpersonals werden in einer Novelle der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr ‑ BO 1994 enthalten sein.

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1 Z 2 und 3)

Durch diese Änderungen wird das neue Gewerbe ‚Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw‘ geschaffen; die bisherige Bezeichnung ‚Taxigewerbe‘ soll entfallen, um die Neuregelung auch legistisch deutlich zu machen. Inhaltlich werden ‑ mit den in der Folge dargestellten Änderungen ‑ weitestgehend die bisher für das Taxigewerbe geltenden Bestimmungen übernommen. Die Abschaffung des bisherigen mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagengewerbes ergibt sich aus der Änderung des § 3 Abs. 1 Z 2; gleichzeitig wird in Zukunft das Mietwagengewerbe nur noch die Personenbeförderung mittels Omnibussen umfassen, daher wird auch die Wortfolge ‚das mit Omnibussen betriebene‘ entfallen.“

18 Nach der Änderung durch die Novelle BGBl. II Nr. 408/2020 lautet § 4 BO samt Überschrift (auszugsweise) wie folgt:

„Besondere Bestimmungen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)

§ 4. (1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.

(2) Der Gewerbeinhaber darf im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind.

...“

§ 6 Abs. 1 BO normiert die Voraussetzungen für die Ausstellung des Ausweises nach § 4 Abs. 1 (Taxilenkerausweis), und verlangt dafür u.a. die Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers (Z 3):

„Die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Nicht als vertrauenswürdig gilt insbesondere

a) wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen ist,

b) wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.“

19 Während vor der angesprochenen Novelle für im (bisherigen) Mietwagen‑Gewerbe eingesetzte Lenker der Besitz eines Taxilenkerausweises nicht Voraussetzung für die Ausübung ihrer Tätigkeit war (weil die „Besonderen Bestimmungen für das Taxi‑Gewerbe“ nach §§ 4ff BO und damit das Erfordernis nur eines bei vorhandener Vertrauenswürdigkeit auszustellenden Taxilenkerausweises nicht für das Mietwagen‑Gewerbe galten), gelten nunmehr die „Besonderen Bestimmungen“ der §§ 4ff BO 1994 (generell) für das „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)“ und damit auch für ehemalige Mietwagenfahrer. Konsequenz der Neuregelung ist also (u.a.), dass auch solche Lenker einen Taxilenkerausweis benötigen und deshalb ihre Vertrauenswürdigkeit nachweisen müssen, damit sie (weiterhin) als Lenker im Fahrdienst eingesetzt werden können (§ 4 Abs. 1 und 2 BO 1994).

20 Diese Konsequenz ist nicht etwa „zufälliges“ Ergebnis der Zusammenführung zweier bisher eigenständiger Gewerbe, sondern vom Gesetzgeber augenscheinlich gewollt: Die Gesetzesmaterialien heben hervor, dass die Lenker im Bereich des Taxigewerbes „besonderen Qualifikationskriterien (eigene Ausbildung und Prüfung, Leistungsfähigkeit, Vertrauenswürdigkeit) genügen“ müssen, welche Anforderungen „für Mietwagenlenker nicht galten“; als mit der Novelle verfolgtes Ziel wird ausdrücklich angesprochen, dass mit der Vereinigung der beiden Gewerbe der „besondere Qualitätsstandard des Fahrpersonals“ erhalten werden solle.

21 Die von der Revision beklagte „Schlechterstellung“ bisheriger Mietwagenfahrer (durch Vereinheitlichung der Voraussetzungen für die Verwendung von im Fahrdienst eingesetzten Personen) folgt somit aus der eindeutigen ‑ vom Gesetzgeber gewollten ‑ Rechtslage, die insoweit keiner weiteren „Klarstellung“ durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs bedarf. Eine Gleichheitswidrigkeit der Neuregelung wird von der Revision nicht dargelegt und ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, wobei für ihre sachliche Rechtfertigung die Wahrung des erforderlichen besonderen Qualitätsstandards des Fahrpersonals (vgl. Rn. 20) ins Treffen geführt werden kann.

22 Nach dem Gesagten werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2022

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