VwGH Ra 2022/03/0021

VwGHRa 2022/03/002128.2.2022

Rechtssatz

Während vor der Novelle BGBl. II Nr. 408/2020 für im (bisherigen) Mietwagen-Gewerbe eingesetzte Lenker der Besitz eines Taxilenkerausweises nicht Voraussetzung für die Ausübung ihrer Tätigkeit war (weil die "Besonderen Bestimmungen für das Taxi-Gewerbe" nach §§ 4ff BetriebsO 1994 und damit das Erfordernis nur eines bei vorhandener Vertrauenswürdigkeit auszustellenden Taxilenkerausweises nicht für das Mietwagen-Gewerbe galten), gelten nunmehr die "Besonderen Bestimmungen" der §§ 4ff BetriebsO 1994 (generell) für das "Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)" und damit auch für ehemalige Mietwagenfahrer. Konsequenz der Neuregelung ist also (u.a.), dass auch solche Lenker einen Taxilenkerausweis benötigen und deshalb ihre Vertrauenswürdigkeit nachweisen müssen, damit sie (weiterhin) als Lenker im Fahrdienst eingesetzt werden können (§ 4 Abs. 1 und 2 BetriebsO 1994). Diese Konsequenz ist nicht etwa "zufälliges" Ergebnis der Zusammenführung zweier bisher eigenständiger Gewerbe, sondern vom Gesetzgeber augenscheinlich gewollt: Die Gesetzesmaterialien (IA 917/A, 26. GP ) heben hervor, dass die Lenker im Bereich des Taxigewerbes "besonderen Qualifikationskriterien (eigene Ausbildung und Prüfung, Leistungsfähigkeit, Vertrauenswürdigkeit) genügen" müssen, welche Anforderungen "für Mietwagenlenker nicht galten"; als mit der Novelle verfolgtes Ziel wird ausdrücklich angesprochen, dass mit der Vereinigung der beiden Gewerbe der "besondere Qualitätsstandard des Fahrpersonals" erhalten werden solle.

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

 

Normen

BetriebsO 1994 §4 Abs1 idF 2020/II/408
BetriebsO 1994 §4 Abs2 idF 2020/II/408
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3 idF 2020/II/408
VwRallg

Dokumentnummer

JWR_2022030021_20220228L01

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