European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020228.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 11. August 2022 des Magistrates der Stadt Wien wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe es zu einem näher genannten Zeitpunkt an einem näher genannten öffentlichen Ort unterlassen, den von ihm verwahrten Hund entsprechend den Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet sei und Menschen nicht gefährdet würden. Der Revisionswerber habe dadurch gegen § 5 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz verstoßen. Unter Anwendung des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG erteilte die Behörde dem Revisionswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) wurde eine für den Revisionswerber von dessen bestellten Erwachsenenvertreter, Rechtsanwalt Dr. A., per E-Mail am 29. August 2022 dagegen eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte das Verwaltungsgericht dazu aus, dass ausgehend vom Bestellungsbeschuss des Bezirksgerichtes Fünfhaus eine Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren vom Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters nicht umfasst sei. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes vom 5. September 2022 sei der einschreitende Rechtsanwalt gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert worden, seine Bevollmächtigung zum Einbringungszeitpunkt glaubhaft zu machen sowie eine schriftliche Vollmacht für das gerichtliche Beschwerdeverfahren vorzulegen. Der einschreitende Rechtsanwalt habe innerhalb der gesetzten Frist lediglich auf den Bestellungsbeschluss des Pflegschaftsgerichts hingewiesen. Eine sonstige Vollmacht sei weder behauptet noch vorgelegt worden.
3 In der Zulässigkeitsbegründung der gegen diesen Beschluss erhobenen außerordentlichen Revision wird zusammengefasst vorgebracht, die Beschwerde sei erkennbar von einem Rechtsanwalt eingebracht worden. In Eingaben eines Rechtsanwaltes ersetze gemäß § 8 Abs. 1 RAO die Berufung auf die Bevollmächtigung den urkundlichen Nachweis. Das Verwaltungsgericht lasse offen, weshalb ihm trotz des nachweislich durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Schriftsatzes Zweifel an seiner Vertretungsbefugnis aufgekommen seien und die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht begehrt worden sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (VwGH 22.3.2018, Ra 2018/02/0019, mwN).
8 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren nicht berufen (vgl. etwa VwGH 12.12.2022, Ra 2022/09/0120, mwN).
9 Das vorliegende Zulässigkeitsvorbringen geht nun nicht von dem vom Verwaltungsgericht seinem Beschluss zugrunde gelegten Sachverhalt aus, wonach sich der Rechtsanwalt im vorliegenden Fall nicht auf eine ihm vom Revisionswerber erteilte Vollmacht nach § 8 RAO berufen habe, sondern auf die sich aus dem Bestellungsbeschluss des Pflegschaftsgerichts ergebende Vertretungsbefugnisse als gerichtlicher Erwachsenenvertreter.
10 Entfernt sich die Revision jedoch von den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen sowie vom eindeutigen Akteninhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. VwGH 2.6.2021, Ra 2021/02/0114).
11 Andere Zulässigkeitsgründe werden nicht geltend gemacht, sodass die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
Wien, am 6. April 2023
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