VwGH Ra 2022/02/0001

VwGHRa 2022/02/00018.2.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18. Oktober 2021, VGW‑031/074/11782/2021‑2, betreffend Übertretung der StVO (mitbeteiligte Partei: B in D, vertreten durch Mag. Wolfgang Reibenwein, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stadiongasse 4), zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §2 Z6
StVO 1960 §2 Abs1 Z23
StVO 1960 §24 Abs1 lita
StVO 1960 §52 Z13b
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022020001.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 15. Juli 2021 wurde dem Mitbeteiligten angelastet, einen Personenkraftwagen mit näher bezeichnetem Kennzeichen im Bereich eines Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „MO‑FR (werkt.) von 9‑16 Uhr ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen“ ohne Zutreffen der kundgemachten Ausnahme abgestellt und damit § 24 Abs. 1 lit. a StVO verletzt zu haben, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 78,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) verhängt wurde. Begründend wurde zunächst auf die Anzeige und das Einspruchsvorbringen, es sei ein Lastfahrzeug zur Durchführung einer Ladetätigkeit abgestellt gewesen, verwiesen und rechtlich im Wesentlichen ausgeführt, der Mitbeteiligte sei zum Abstellen des als Personenkraftwagen zugelassenen Fahrzeuges, das kein Lastfahrzeug sei, nicht berechtigt gewesen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) wurde der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. Das Verwaltungsgericht sprach zudem aus, dass dem Mitbeteiligten keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen seien und dass gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig sei.

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, beim verfahrensgegenständlichen Fahrzeug handle es sich laut Zulassungsschein um einen Kombinationskraftwagen. Ein Kombinationskraftwagen gemäß § 2 Z 6 KFG sei dann als Lastfahrzeug anzusehen, wenn von seiner Bestimmung, vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet zu werden, Gebrauch gemacht werde, und er könne daher in einer als „Halte- und Parkverbot“ bezeichneten Verbotszone mit der Zusatztafel „ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen“ zur Vornahme einer Ladetätigkeit geparkt werden. Es sei weder vorgebracht noch nachgewiesen worden, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet werde, eine derartige Bestimmung sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die rechtliche Qualifikation als Lastfahrzeug jedoch nicht Voraussetzung. Der Mitbeteiligte habe eine Ladetätigkeit behauptet und es sei ihm die fehlende Ladetätigkeit im gesamten behördlichen Verfahren nicht angelastet worden. Im angefochtenen Straferkenntnis sei auf eine Ladetätigkeit nicht eingegangen worden. Dem Mitbeteiligten sei lediglich angelastet worden, einen Personenkraftwagen in einem nur für Lastfahrzeuge ausgenommenen Halte- und Parkverbot abgestellt zu haben. Beim verfahrensgegenständlichen Fahrzeug handle es sich jedoch um einen Kombinationskraftwagen, der für diesen konkreten und gegenständlichen Sachverhalt rechtlich als Lastfahrzeug anzusehen sei und im Bereich des Halte- und Parkverbots habe abgestellt werden dürfen, um eine Ladetätigkeit durchzuführen. Die konkret angelastete Übertretung der Abstellung eines Personenkraftwagens im bezeichneten Halte- und Parkverbot habe sich daher nicht bestätigt.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision. Nach Einleitung des Vorverfahrens erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, der Revision keine Folge zu geben und die revisionswerbende Partei zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5 In der Revision wird unter anderem vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, als es angenommen habe, dass ein Kombinationskraftwagen schon deshalb als Lastfahrzeug gelte, weil damit Güter befördert werden könnten, ohne zu prüfen, ob im konkreten Fall das Fahrzeug vorwiegend zur Güterbeförderung verwendet worden sei. Das Verwaltungsgericht wäre dazu verpflichtet gewesen, von sich aus Beweise zur Frage der vorwiegenden Verwendung des Fahrzeuges zur Güterbeförderung aufzunehmen. Erst nach der Feststellung der Qualifikation des gegenständlichen Fahrzeuges als Lastfahrzeug wäre für das berechtigte Halten in der genannten Halte- und Parkverbotszone zusätzlich das Vorliegen einer Ladetätigkeit im beanstandeten Zeitpunkt festzustellen gewesen. Hierzu habe das Verwaltungsgericht lediglich festgehalten, dass die mitbeteiligte Partei eine Ladetätigkeit behauptet habe, ohne Beweise aufzunehmen oder Feststellungen zu treffen.

6 Die Revision erweist sich im Hinblick auf dieses Vorbringen als zulässig und begründet.

7 Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b leg. cit. verboten.

8 § 52 Z 13b StVO zufolge zeigt eine Zusatztafel mit der Aufschrift „ausgenommen Ladetätigkeit“ eine Ladezone an.

9 Nach § 2 Z 5 KFG ist ein Personenkraftwagen ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist.

10 Gemäß § 2 Z 6 KFG ist ein Kombinationskraftwagen ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, wahlweise vorwiegend zur Beförderung von Personen oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet zu werden, und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist.

11 Die Materialien zu § 2 Z 6 KFG (ErläutRV 186 BlgNR 11. GP  70) lauten auszugsweise:

„Als Kombinationskraftwagen sollen nur mehr Kraftwagen gelten, die wahlweise ‚vorwiegend‘ zur Beförderung von Personen oder ‚vorwiegend‘ zur Beförderung von Gütern zu verwenden sind und außer dem Lenkerplatz ‚für nicht mehr als acht Personen‘ Plätze aufweisen. Das Fahrzeug muss so gebaut und ausgestattet sein, dass der zur Beförderung von Personen und Gütern bestimmte Raum des Fahrzeuges betriebsmäßig, also mit einfachen Mitteln, von der Personenbeförderung auf die Güterbeförderung und umgekehrt umgestellt werden kann. …“

12 Als Lastfahrzeug gilt ein zur Beförderung von Gütern bestimmtes Kraftfahrzeug, Fuhrwerk oder ein ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmtes Fahrrad (§ 2 Abs. 1 Z 23 StVO).

13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Qualifikation als „Lastfahrzeug“ iSd § 2 Abs. 1 Z 23 StVO nicht voraus, dass ein Fahrzeug ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist. Auch ein Kombinationskraftwagen ist dann als „Lastfahrzeug“ anzusehen, wenn von seiner Bestimmung, vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet zu werden, Gebrauch gemacht wird (vgl. VwGH 18.5.1988, 87/02/0207; 20.5.2003, 2003/02/0014).

14 Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Partei kommt es bei der Beurteilung, ob es sich bei einem Kombinationskraftwagen um ein Lastfahrzeug im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 23 StVO handelt, lediglich auf das Vorliegen einer Ladetätigkeit in einem konkreten Zeitpunkt, nicht jedoch darauf an, ob der Kombinationskraftwagen ständig „vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet“ wird, zumal der Kombinationskraftwagen nach den zitierten Materialien dadurch gekennzeichnet ist, dass der zur Beförderung von Personen und Gütern bestimmte Raum des Fahrzeuges betriebsmäßig, also mit einfachen Mitteln, von der Personenbeförderung auf die Güterbeförderung und umgekehrt umgestellt werden kann (vgl. in diesem Sinn erneut VwGH 18.5.1988, 87/02/0207, mit Hinweis auf KammerhoferBenes, Straßenverkehrsordnung7, § 52 Anm. 23, wonach die Benützung der Ladezone im Sinne des § 52 Z 13b leg. cit. auch auf Lastfahrzeuge eingeschränkt werden kann und eine solche Ladezone nur dann von Kombinationskraftwagen benützt werden darf, wenn sie auf die „vorwiegende“ Güterbeförderung umgestellt sind.

15 Von der „Umstellung“ des Kombinationskraftwagens auf eine Verwendung zur vorwiegenden Beförderung von Gütern wäre demgemäß dann auszugehen, wenn zur Tatzeit hinter der ersten Sitzreihe eine für die Aufnahme von Gütern bestimmte feste und unbewegliche Ladefläche hergestellt worden ist (vgl. auch dazu Kammerhofer‑Benes, a.a.O.).

16 Das Verwaltungsgericht gab im angefochtenen Erkenntnis die oben in Rz. 13 dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wieder, hielt jedoch missverständlich fest, es sei weder vorgebracht noch nachgewiesen worden, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet werde. An späterer Stelle des angefochtenen Erkenntnisses wird davon ausgegangen, dass es sich im konkreten Fall um einen Kombinationskraftwagen handelt, der für diesen konkreten und gegenständlichen Sachverhalt rechtlich als Lastfahrzeug anzusehen ist und im Bereich der Ladezone abgestellt sein durfte, um eine Ladetätigkeit durchzuführen.

17 Das Verwaltungsgericht traf jedoch keine Feststellungen darüber, ob der in Rede stehende Kombinationskraftwagen zur Tatzeit vorwiegend zur Beförderung von Gütern „umgestellt“ war, ob etwa die Rückbank umgelegt war.

18 Ebenso fehlen dem angefochtene Erkenntnis konkrete Sachverhaltsannahmen über das Vorliegen einer Ladetätigkeit im Tatzeitpunkt. Dass der Mitbeteiligte eine Ladetätigkeit behauptet habe und ihm das Fehlen einer solchen von der belangten Behörde nicht angelastet worden sei, gibt lediglich die Prozessstandpunkte der Parteien wieder, kann aber die nach §§ 17 und 29 VwGVG iVm §§ 58 und 60 AVG erforderliche Tatsachenfeststellung (vgl. VwGH 16.6.2020, Ro 2020/03/0001) nicht ersetzen.

19 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ergänzende Feststellungen zu einem anderen Ergebnis des angefochtenen Erkenntnisses geführt hätten.

20 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

21 Für das fortgesetzte Verfahren scheinen mit Blick auf das in der Revision und in der Revisionsbeantwortung angesprochene Wechselkennzeichen auch nähere Erhebungen über das vom Mitbeteiligten verwendete Fahrzeug angezeigt, um abschließend beurteilen zu können, ob es sich beim verwendeten Fahrzeug überhaupt um einen Kombinationskraftwagen oder einen Personenkraftwagen (für den das bisher Gesagte nicht gelten würde) handelte.

Wien, am 8. Februar 2024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte