VwGH Ra 2022/01/0314

VwGHRa 2022/01/031410.5.2023

Rechtssatz

Der Annahme, dass die sechsjährige Frist des § 34 Abs. 3 letzter Satz StbG 1985 bereits durch die Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung der Staatsbürgerschaft gewahrt wird, steht schon der Wortsinn des Begriffs "Entziehung" entgegen, der auf das Erfordernis der Erlassung eines individuell-konkreten hoheitlichen Aktes (am Ende eines Verfahrens) abstellt; von diesem Begriffsverständnis ging ausweislich der Materialien zum StbG 1965 (ErläutRV 497 BlgNR 10. GP 33; arg. "Entziehung ... mit Bescheid") auch der historische Gesetzgeber aus. Die Auffassung, dass an die Einleitung eines Entziehungsverfahrens angeknüpft wird, verbietet sich zudem mit Blick auf § 34 Abs. 2 StbG 1985, der eine der beabsichtigten "Entziehung" vorangehende Belehrungsverpflichtung der Behörde normiert, womit das Gesetz voraussetzt, dass das Entziehungsverfahren bereits eingeleitet ist. In diesem Sinn hat auch der VwGH in seiner Rechtsprechung hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts, ab dem die Staatsbürgerschaft im Sinne des § 34 StbG 1985 "entzogen" ist, auf die Zustellung des Entziehungsbescheides verwiesen (vgl. VwGH 29.1.1997, 96/01/0900, 0906).

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

 

Normen

StbG 1985 §34
StbG 1985 §34 Abs2
StbG 1985 §34 Abs3
VwRallg

Dokumentnummer

JWR_2022010314_20230510L02

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