Normen
SPG RichtlinienV 1993 §10
SPG RichtlinienV 1993 §10 Abs1
SPG RichtlinienV 1993 §10 Abs3
Dokumentnummer
JWR_2022010002_20230329L13
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
§ 10 Abs. 1 SPG RichtlinienV 1993 stellt den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Wahl der Mittel und der Form der Dokumentation frei; Abs. 3 leg. cit. spricht in diesem Zusammenhang allgemein von "Aufzeichnungen". § 10 SPG RichtlinienV 1993 normiert insofern keinen Mittel- bzw. Formzwang. Demnach wird der Dokumentationspflicht im Regelfall durch bezughabende schriftliche "Aufzeichnungen" (wie etwa in Anzeigen, Meldungen, "Sachverhaltsdarstellungen" "Tagesberichten" o.ä.) entsprochen werden können; darüber hinaus kommen aber - jeweils situationsabhängig - auch andere Mittel (z.B. Audio- oder Filmaufzeichnungen) in Betracht, die es ermöglichen, die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände im Nachhinein nachvollziehen zu können; aus § 10 Abs. 1 letzter Satz SPG RichtlinienV 1993 ergibt sich insbesondere auch die Möglichkeit der Befragung von Auskunftspersonen.
Normen
SPG RichtlinienV 1993 §10
SPG RichtlinienV 1993 §10 Abs1
SPG RichtlinienV 1993 §10 Abs3
JWR_2022010002_20230329L13
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)