VwGH Ra 2021/22/0188

VwGHRa 2021/22/018814.6.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, Hofrat Dr. Schwarz sowie Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision der M A, vertreten durch Mag. Petra Trauntschnig, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 11. August 2021, VGW‑151/049/2466/2021‑18, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §46 Abs1 Z2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220188.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 28. Dezember 2020 wurde der Antrag der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen Ghanas, vom 27. Jänner 2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“ nach § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs‑ und Aufenthaltsgesetz (NAG) zwecks Zusammenführung mit ihrem Ehegatten, ebenfalls einem ghanaischen Staatsangehörigen, der über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt ‑ EU“ verfüge, abgewiesen, weil ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen gerichtete Beschwerde der Revisionswerberin gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Revisionswerberin sei seit dem 18. Oktober 2017 mit Herrn A verheiratet; für Herrn A handle es sich um die zweite Ehe. Das Ehepaar habe drei gemeinsame Kinder, die seit dem Jahr 2016 in Österreich aufhältig seien. In Ghana hätten die Kinder bei ihrem Onkel gelebt. Die Revisionswerberin, die derzeit in einer internationalen Schule in Ghana tätig sei, habe sich noch nie in Österreich aufgehalten. Außer ihrem Mann und ihren drei Kindern habe sie in Österreich keine Familienangehörigen. In Ghana lebten die Eltern der Revisionswerberin.

Der Ehegatte der Revisionswerberin sei seit ca. sechs Jahren bei der E GmbH beschäftigt und erhalte aufgrund dieser Vollzeitbeschäftigung einen monatlichen Nettolohn von € 1.100,‑‑ bis € 1.300,‑‑. Zugleich sei er seit 1. September 2020 bei Frau G auf Vollzeitbasis als beschäftigt gemeldet. Tatsächlich handle es sich bei dieser zweiten Beschäftigung aber um keine Vollzeitbeschäftigung und sei diese Beschäftigung, die zudem „zweifelhafter Natur“ sei, nicht auf Dauer angelegt.

Die Revisionswerberin habe einen mit der E GmbH abgeschlossenen, bis zum 30. Dezember 2020 gültigen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorgelegt, wobei auch bei diesem Vertrag davon auszugehen sei, dass dieser nie hätte effektuiert werden sollen.

An monatlichen finanziellen Belastungen träfen den Ehegatten der Revisionswerberin € 100,‑‑ an Alimenten für ein Kind aus dessen erster Ehe in Ghana, € 539,‑‑ für Mietkosten, € 80,‑‑ für Strom und Gas sowie € 61,35 für eine Kreditrückzahlung. Er lebe mit zumindest zwei der aus seiner Beziehung mit der Revisionswerberin stammenden Kinder in einer aus drei Zimmern bestehenden Wohnung in Wien.

4 Betreffend den zwischen der Revisionswerberin und der E GmbH geschlossenen arbeitsrechtlichen Vorvertrag führte das Verwaltungsgericht beweiswürdigend aus, die Feststellung, dass dieser bis zum 30. Dezember 2020 gültige Vertrag nicht effektuiert werden solle, ergebe sich zum einen daraus, dass dem Verwaltungsgericht kein aktuell gültiger arbeitsrechtlicher Vorvertrag vorgelegt worden sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Fremde gehalten sei, von sich aus initiativ alles vorzulegen, was der Untermauerung seines Standpunktes dienlich sei. Gegenständlich sei auch nach Einvernahme des Zeugen S davon auszugehen, dass der arbeitsrechtliche Vorvertrag, auch wenn die Einstellungszusage gegebenenfalls weiterhin aufrecht sei, nie hätte effektuiert werden sollen, weil der Zeuge S die Revisionswerberin selbst nie gesehen, sondern mit dieser nur kurz per E‑Mail korrespondiert habe und von der Revisionswerberin selbst ‑ auch gegenüber dem Zeugen S ‑ nie habe belegt werden können, dass sie tatsächlich über gastronomische Vorerfahrungen verfüge. Solche Vorkenntnisse seien zwar in einem von der Revisionswerberin als Word‑Dokument erstellten Lebenslauf angeführt worden, allerdings nie durch weitere Nachweise (Dienstzeugnisse etc.) belegt worden. Auch wenn es nicht unplausibel erscheine, dass der Zeuge S gerade auch Personen einstelle, die ihm per Mundpropaganda empfohlen worden seien, sei dies gegenständlich wenig glaubhaft, weil die Revisionswerberin lediglich durch ihren Ehegatten empfohlen worden sei, der naturgemäß ein veritables Eigeninteresse an einer Anstellung seiner Ehegattin habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Revisionswerberin mit den Standards des Gastronomiebetriebs des Zeugen S oder vergleichbarer gastronomischer Betriebe im Bundesgebiet in keiner Weise vertraut sei und ihr eine Einarbeitung aufgrund ihrer rudimentären Deutsch‑ und Englischkenntnisse vermutlich deutlich schwerer als einem bereits mit dem hiesigen Arbeitsmarkt vertrauten Arbeitnehmer fallen würde, der über die entsprechenden sprachlichen Fähigkeiten verfüge. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der vom Zeugen S artikulierten Wertschätzung für den Ehegatten der Revisionswerberin als seinen Mitarbeiter liege es nahe, dass die gegenständliche Einstellungszusage lediglich gefälligkeitshalber erfolgt sei, sodass diese nicht den Grad eines rechtlich beachtlichen Vorvertrages erreiche.

5 In rechtlicher Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht fest, dass dem Ehegatten der Revisionswerberin unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station, seines bei der E GmbH erzielten Einkommens und der regelmäßigen Ausgaben monatlich € 1.040,77 zur Verfügung stünden. Damit werde der erforderliche Richtsatz für ein Ehepaar und zwei Kinder in der Höhe von insgesamt € 1.887,10 nicht erreicht. Folglich sei die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm. Abs. 5 NAG nicht erfüllt. Zudem falle die Interessenabwägung im Sinn von Art. 8 EMRK aus näher dargestellten Gründen zu Ungunsten der Revisionswerberin aus.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Arbeitsvorvertrag der Revisionswerberin wendet.

7 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

8 Im Hinblick auf das oben dargestellte Zulässigkeitsvorbringen erweist sich die Revision als zulässig und begründet.

9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte (vgl. VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0203, Rn. 10, mwN, wonach auch einer Einstellungszusage nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden könne; dazu auch VwGH 1.4.2021, Ra 2020/22/0025, Rn. 6).

10 Der Verwaltungsgerichtshof ist zwar als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG liegt ‑ als Abweichen von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges (nicht aber die konkrete Richtigkeit) handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (vgl. zum Ganzen VwGH 21.6.2018, Ra 2018/22/0079, Rn. 8, mwN).

11 Im vorliegenden Fall liegt eine solche Unschlüssigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung vor, weil die dafür tragenden Erwägungen im angefochtenen Erkenntnis teils nicht nachvollziehbar sind und teils eine Auseinandersetzung mit den Aussagen des Zeugen S vermissen lassen:

12 Dass allein dem Umstand, dass der im Verfahren vor dem Landeshauptmann von Wien vorgelegte schriftliche Vorvertrag eine Befristung bis zum 30. Dezember 2020 aufwies, nicht die Bedeutung zugemessen werden könne, dass der betreffende Vorvertrag bzw. die in Rede stehende Einstellungszusage im Revisionsfall nicht zu berücksichtigen sei, brachte das Verwaltungsgericht in seinen beweiswürdigenden Überlegungen (vermutlich in Anbetracht der diesbezüglichen Ausführungen des Zeugen S in der mündlichen Verhandlung) zum Ausdruck.

13 Allerdings ist es nicht schlüssig, wenn das Verwaltungsgericht es einerseits für nicht glaubhaft erachtete, dass der Zeuge S der Revisionswerberin eine Beschäftigung (als Küchenhilfe) zusage, obwohl er sie noch nie gesehen habe, andererseits aber im Hinblick auf die diesbezügliche Aussage von S davon ausging, dass dieser durchaus Personen aufgrund von mündlichen Empfehlungen anstelle, und im Übrigen festhielt, dass S dem Ehegatten der Revisionswerberin als Mitarbeiter besondere Wertschätzung entgegenbringe.

14 Wenn das Verwaltungsgericht zudem zur Stützung seiner Auffassung, derzufolge das betreffende Beschäftigungsverhältnis tatsächlich nie hätte „effektuiert“ werden sollen, ausführte, dass die Revisionswerberin nicht über entsprechend nachgewiesene, einschlägige gastronomische Vorkenntnisse und anders als eine bereits in den österreichischen Arbeitsmarkt integrierte Arbeitskraft nur über rudimentäre Deutsch‑ und Englischkenntnisse verfüge, mangelt es dem angefochtenen Erkenntnis an einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den Angaben des Zeugen S, wonach er auch Personen ohne gastronomischen Hintergrund einstelle, in seinem Unternehmen mit vier Standorten insgesamt 50 Mitarbeiter beschäftigt seien, auch die älteste Tochter des Ehegatten der Revisionswerberin in der E GmbH tätig sei, S die beiden anderen Kinder ebenfalls kenne und sich für ihn vor diesem Hintergrund ‑ offenkundig unabhängig davon, ob der Ehegatte der Revisionswerberin ein Interesse an deren Einstellung habe ‑ die Frage, die Revisionswerberin nicht zu beschäftigen, nicht stelle.

15 Aus den dargestellten Gründen hält die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes im Ergebnis einer Schlüssigkeitsprüfung nicht stand.

16 Der Verfahrensfehler ist für den Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht auch relevant, weil im Fall der Berücksichtigung des durch eine Anstellung der Revisionswerberin bei der E GmbH zu erwartenden Einkommens das Haushaltseinkommen den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Richtsatz in der Höhe von € 1.887,10 übersteigen würde und diesfalls nicht davon ausgegangen werden könnte, dass der Aufenthalt der Revisionswerberin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm. Abs. 5 NAG führen würde.

17 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

18 Ausgehend davon war auf die im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Interessenabwägung im Sinn von Art. 8 EMRK nicht weiter einzugehen.

19 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 14. Juni 2022

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