Normen
AVG §56
BFA-VG 2014 §9
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z8
B-VG Art133 Abs4
EURallg
FrPolG 2005 §66 Abs2
MRK Art8
NAG 2005 §51 Abs1 Z1
NAG 2005 §51 Abs1 Z2
NAG 2005 §54 Abs5 Z1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
32004L0038 Unionsbürger-RL Art13 Abs2 lita
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210212.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein nordmazedonischer Staatsangehöriger, hielt sich ‑ nach kurzen Voraufenthalten in den Jahren 2011 und 2013 ‑ seit Mitte Mai 2014 durchgehend in Österreich auf. Er heiratete am 10. Juni 2014 eine hier lebende kroatische Staatsangehörige und erhielt infolgedessen eine von 29. Dezember 2014 bis 29. Dezember 2019 gültige Aufenthaltskarte als Angehöriger einer ihr Freizügigkeitsrecht ausübenden EWR‑Bürgerin.
2 Am 15. Dezember 2016 wurde das Scheidungsverfahren eingeleitet und die Ehe des Revisionswerbers mit dem rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 16. Juli 2018 einvernehmlich geschieden. Am 20. Dezember 2019 stellte der Revisionswerber einen zweiten Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte.
3 In der Folge wies das ‑ wegen der Scheidung der Ehe gemäß § 55 Abs. 3 NAG von der Niederlassungsbehörde befasste ‑ Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Revisionswerber mit Bescheid vom 17. August 2020 gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat.
4 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. April 2021 als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
5 Das BVwG verneinte im Hinblick auf die Dauer der Ehe von weniger als drei Jahren bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens, dass dem Revisionswerber nach der Scheidung weiterhin gemäß § 54 Abs. 5 Z 1 NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zukomme. Bei der Interessenabwägung berücksichtigte es die Dauer seines Aufenthalts in Österreich, die aktuelle Verlobung des Revisionswerbers, die Beziehung zu in Österreich lebenden Verwandten, seine strafgerichtliche Unbescholtenheit und die zumindest teilweise Erwerbstätigkeit zugunsten des Revisionswerbers. Insbesondere angesichts der über einen großen Zeitraum seines Aufenthalts vorliegenden Erwerbslosigkeit, des Fehlens eines besonderen Naheverhältnisses zu seinen in Österreich lebenden Verwandten und eines gemeinsamen Haushalts mit seiner Verlobten, der demgegenüber bestehenden familiären Bindungen im Herkunftsstaat in Form eines Wohnsitzes bei seinen Eltern und Geschwistern und unter Hinweis darauf, dass die ab dem Zeitpunkt der Ehescheidung erlangte Integration im Hinblick auf die Unsicherheit seines Verbleibs in Österreich relativiert sei, gelangte das BVwG zusammenfassend zum Ergebnis, die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes überwögen die privaten Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib in Österreich.
6 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B‑VG als unzulässig.
7 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
9 Erkennbar zur Zulässigkeit der Revision wird zusammengefasst vorgebracht, das Aufenthaltsrecht des Revisionswerbers bleibe gemäß § 54 Abs. 5 Z 1 NAG aufrecht, wenn er nachweise, dass die Ehe mindestens drei Jahre bestanden habe. Es sei nicht sachgerecht, für die Berechnung der Ehedauer auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und nicht auf den Eintritt der Rechtskraft der Scheidung abzustellen.
10 Dem ist zu erwidern, dass es nach dem eindeutigen Wortlaut des mit § 54 Abs. 5 Z 1 NAG umgesetzten Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG ) eines Zeitraums von drei Jahren bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens bedarf, damit das Aufenthaltsrecht ‑ unter den weiteren Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG ‑ trotz Scheidung erhalten bleibt (zum zeitlichen Tatbestandselement in § 54 Abs. 5 Z 1 NAG vgl. auch VwGH 17.5.2021, Ra 2021/21/0147, Rn. 8; VwGH 24.08.2021, Ra 2020/21/0076, Rn. 12; VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002, Rn. 17).
11 Der diesbezüglichen Anregung des Revisionswerbers, den Gerichtshof der Europäischen Union zu befassen, wobei in der Revision dazu nicht einmal eine konkrete Frage formuliert wurde, ist schon aufgrund des völlig klaren ‑ eindeutig auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens abstellenden ‑ Textes der Freizügigkeitsrichtlinie nicht beizutreten (siehe dazu außerdem die schon in Ro 2018/21/0002, aaO., erwähnten Entscheidungen des EuGH).
12 Soweit sich der Revisionswerber im Übrigen noch gegen die Interessenabwägung wendet und dazu vor allem die Aufenthaltsdauer, seine strafgerichtliche Unbescholtenheit, das Bestehen sozialer Kontakte in Österreich und das Eingehen einer Verlobung ins Treffen führt, ist zu entgegnen, dass das BVwG ohnehin alle diese Umstände zu Gunsten des Revisionswerbers in seine Beurteilung einbezogen hat und die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK (iVm § 9 BFA‑VG bzw. § 66 Abs. 2 FPG) dann nicht revisibel ist, wenn sie im Ergebnis vertretbar ist und ‑ wie hier insbesondere wegen der über einen langen Zeitraum vorliegenden Erwerbslosigkeit des Revisionswerbers und des Nichtvorliegens einer Haushaltsgemeinschaft mit der Verlobten ‑ keine maßgeblichen Begründungsmängel erkennen lässt (vgl. etwa VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0539, Rn. 11, mwN).
13 Dabei durfte das BVwG auch zugrunde legen, dass die weitere Integration des Revisionswerbers in Österreich jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Scheidung im Juli 2018 wegen der evidenten Nichterfüllung der Voraussetzungen nach § 54 Abs. 5 Z 1 NAG für das ausnahmsweise Erhaltenbleiben des von seiner bisherigen Ehefrau abgeleiteten Aufenthaltsrechts während unsicheren Aufenthalts iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA‑VG erfolgte und deshalb entscheidend relativiert ist (vgl. VwGH 26.7.2022, Ra 2021/21/0361, Rn. 16, mit dem Hinweis auf VwGH 12.7.2022, Ra 2021/21/0349, Rn. 14).
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 22. August 2023
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