VwGH Ra 2021/21/0123

VwGHRa 2021/21/012316.8.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Pfiel und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des V M, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, Fridrichallee 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Februar 2021, W144 2239502‑1/3E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §9
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §52 Abs5
FrPolG 2005 §53 Abs1
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z1
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210123.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der 1988 geborene Revisionswerber, ein bosnisch‑herzegowinischer Staatsangehöriger, hält sich seinen Angaben zufolge seit April 1997 rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf und erhielt Aufenthaltstitel, insbesondere mit Gültigkeit ab 17. Juni 2009 den unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt ‑ EG“ bzw. „Daueraufenthalt ‑ EU“. Er wohnt in Österreich mit seinen Eltern in einem Haushalt. Seine ebenfalls im Bundesgebiet lebende Schwester verfügt über die österreichische Staatsbürgerschaft, ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seit 2016 befindet sich der Revisionswerber mit einer Freundin in einer Beziehung.

2 Mit rechtskräftigem Urteil vom 9. Februar 2011 verurteilte das Landesgericht Leoben den Revisionswerber wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten. Dem Schuldspruch lag zugrunde, der Revisionswerber habe im Zeitraum von Juli 2009 bis August 2010 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Täter in 32 Angriffen gewerbsmäßig mit Bereicherungsvorsatz das Kassenpersonal eines Kfz‑Ersatzteilgeschäfts durch Vorspiegelung der eigenen Zahlungsfähigkeit und ‑willigkeit zum Gestatten der Mitnahme von Kfz‑Zubehör und Werkzeug gegen Lieferschein ohne sofortige Bezahlung der Ware verleitet, wodurch das Unternehmen in einem Betrag in Höhe von € 11.002,74 am Vermögen geschädigt worden sei. Weiters habe er sämtliche Durchschläge der erwähnten Lieferscheine mit dem Vorsatz vernichtet, ihre Verwendung im Rechtsverkehr zum Beweis einer gegen ihn bestehenden Kaufpreisforderung zu verhindern.

3 Mit rechtskräftigem Urteil vom 20. März 2014 verhängte das Landesgericht Leoben über den Revisionswerber wegen des Vergehens der Veruntreuung als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 133 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB eine bedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten. Dem Urteil lag zugrunde, der Revisionswerber habe Ende November 2012 bzw. Anfang Dezember 2012 zur Veruntreuung eines Leasingfahrzeuges beigetragen, indem er mit dem Haupttäter, der das Fahrzeug trotz Aufforderung nicht an die Leasinggeberin zurückgestellt habe, den Verkauf des Fahrzeuges ohne Wissen und Wollen der Leasinggeberin an einen Dritten erörtert, selbst nach Kaufinteressenten gesucht und eine weitere Person mit der Käufersuche beauftragt habe.

4 Zuletzt wurde der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 8. Juli 2019 wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 zweiter Fall StGB und des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfeinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt, aus der er am 28. Dezember 2021 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen wurde. Dem Schuldspruch lag zugrunde, der Revisionswerber habe im Zeitraum vom Frühjahr 2016 bis Dezember 2017 ihm anvertraute Güter in einem Gesamtwert von mehr als € 400.000,‑‑ sich oder Dritten mit Bereicherungsvorsatz zugeeignet, indem er die ihm zum Zweck des Fahrzeugankaufes und gewinnbringenden Weiterverkaufes anvertrauten Gelder zweckwidrig verwendet bzw. trotz Rückzahlungsaufforderung für sich einbehalten und es ferner unterlassen habe, die ihm überlassenen Fahrzeuge vereinbarungsgemäß herauszugeben. Im Zeitraum von März 2016 bis März 2018 habe er weiters gewerbsmäßig und mit Bereicherungsvorsatz mehrere Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese in einem Betrag von insgesamt mehr als € 930.000,‑‑ am Vermögen geschädigt hätten, indem er insbesondere durch Vorspiegelung der Ausfolgung von Personenkraftwagen und Fahrzeugzubehör sowie der Durchführung von Reparaturen die Geschädigten zur Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises sowie zur Leistung von Anzahlungen verleitet habe.

5 Wegen dieser Straftaten erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 27. November 2020 gegen den Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA‑VG eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte das BFA unter einem fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei.

6 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. Februar 2021 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B‑VG als unzulässig erweist.

8 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

10 In dieser Hinsicht wendet sich die Revision gegen die Gefährdungsprognose des BVwG und bringt dazu vor, das BVwG habe in einer „unzulässigen vorgreifenden Beweiswürdigung“ dem Revisionswerber in Bezug auf sein Vorbringen, sich erst jetzt des drohenden Verlusts des Aufenthaltsrechts in Österreich bewusst zu sein und deshalb nicht mehr straffällig zu werden, „jegliche Glaubwürdigkeit“ abgesprochen. Die Ausführungen des BVwG, wonach das Verhalten des Revisionswerbers in der Vergangenheit bewiesen habe, dass „fortwährende Delinquenz sowie eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und dem gedeihlichen Zusammenleben in der Gesellschaft in seiner Persönlichkeitsstruktur gelegen ist“, würden ‑ ebenso wie das Absehen von einer mündlichen Verhandlung ‑ die Befangenheit des entscheidenden Richters dokumentieren, die sich auch daraus ableiten lasse, dass kein psychiatrischer Sachverständiger zur Klärung der Persönlichkeitsstruktur des Revisionswerbers beigezogen worden sei.

11 Dem ist entgegen zu halten, dass das BVwG bei seiner Gefährdungsprognose zu Recht auf die einschlägige Straffälligkeit des Revisionswerbers, die Vielzahl an Tathandlungen über einen längeren Zeitraum und die beträchtliche Höhe des vom Revisionswerber verursachten Schadens mit einem beachtlichen Überschreiten der Qualifikationsgrenzen sowie auf die teilweise gewerbsmäßige Tatbegehung Bedacht nahm. Das BVwG ging dabei zutreffend auch davon aus, dass das Motiv für die Straftaten, nämlich finanzielle Probleme, die vom Revisionswerber ausgehende Gefährdung nicht relativiere, sondern dass die weiterhin schwierige wirtschaftliche Situation des Revisionswerbers mit Verbindlichkeiten in außerordentlicher Höhe vielmehr eine Wiederholungsgefahr nahelege.

12 Vor diesem Hintergrund fällt der Hinweis in der Revision auf die im Zusammenhang mit den ersten beiden Straftaten geleistete (im Übrigen auch nicht vollständige) Schadenswiedergutmachung nicht entscheidend ins Gewicht. Dies gilt auch für das darüber hinaus vorgebrachte Argument, der Revisionswerber habe sein Fehlverhalten nur im Rahmen seiner in Zukunft nicht mehr möglichen selbständigen Tätigkeit als Kfz‑Händler begehen können.

13 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich ‑ nach dem Vollzug der Haftstrafe ‑ in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 31.5.2022, Ra 2020/21/0176, Rn. 13, mwN). Deshalb ist es angesichts der verübten Straftaten des Revisionswerbers auch nicht zu beanstanden, wenn das BVwG seiner Aussage, angesichts drohender aufenthaltsbeendender Maßnahmen künftig nicht mehr straffällig zu werden, kein die Gefährdungsprognose maßgeblich zugunsten des Revisionswerbers beeinflussendes Gewicht beimaß.

14 Dass das BVwG bei der Gefährdungsprognose keinen psychiatrischen Sachverständigen, der als Beweismittel in der Beschwerde auch nicht beantragt worden war, beizog, stellt weder eine „vorgreifende Beweiswürdigung“ dar, noch begründet dies die Befangenheit des zuständigen Richters, sondern steht vielmehr im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, derzufolge ein durch ein Gutachten festgestellter Gesinnungswandel, der nicht in einem ‑ einen relevanten Zeitraum umfassenden ‑ Wohlverhalten seine Entsprechung gefunden habe, für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht ausreiche (vgl. dazu etwa VwGH 5.8.2021, Ra 2021/21/0213, Rn. 20, mwN). Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG war der Revisionswerber aber noch gar nicht aus der Strafhaft entlassen worden.

15 Was die in der Revision unter dem Gesichtspunkt der Befangenheit gerügten Ausführungen des BVwG im Rahmen der Gefährdungsprognose anbelangt, lassen diese unter Berücksichtigung der gesamten Entscheidungsbegründung keine ausreichenden Anhaltspunkte erkennen, die den äußeren Anschein einer Befangenheit begründen könnten (siehe im Übrigen zu den eingeschränkten Voraussetzungen, unter denen eine Befangenheitseinrede zur Zulässigkeit der Revision unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B‑VG führen könnte, etwa VwGH 18.3.2019, Ra 2019/01/0068, Rn. 6, mwN).

16 In Anbetracht der vom BVwG zutreffend als teilweise schwerwiegend qualifizierten Straftaten, die auch während offener Probezeit begangen wurden und zuletzt zur Verhängung einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfeinhalb Jahren führten, begegnet die Annahme des BVwG, dass der Gefährdungsmaßstab des § 52 Abs. 5 FPG („gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) erfüllt sei, insgesamt keinen Bedenken. Vielmehr durfte das BVwG insoweit sogar vom Vorliegen eines eindeutigen Falles ausgehen, der es ihm ausnahmsweise erlaubte, von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in einer mündlichen Verhandlung abzusehen (vgl. dazu etwa VwGH 11.11.2021, Ra 2020/21/0277, Rn. 12, mwN).

17 Schließlich nimmt der Revisionswerber die Unzulässigkeit der vorliegenden Rückkehrentscheidung und des damit verbundenen Einreiseverbotes auch aus dem Grund an, weil die „zeitlich letzte Aufenthaltsberechtigung“ am 5. September 2019 ausgestellt (gemeint: die Gültigkeit der das unbefristete Niederlassungsrecht dokumentierenden Karte verlängert) worden sei. Dieses Vorbringen ist jedoch bereits deshalb nicht zielführend, weil zu diesem Zeitpunkt ‑ wie der Revisionswerber in diesem Zusammenhang selbst einräumt ‑ das letzte gegen den Revisionswerber ergangene Strafurteil vom 8. Juli 2019 infolge Erhebung eines Rechtsmittels noch nicht in Rechtskraft erwachsen war. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verurteilung lag daher schon im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des BFA vom 27. November 2020 jedenfalls eine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlagen vor.

18 In der Revision, die sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht konkret gegen die Interessenabwägung des BVwG wendet, werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ‑ nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde ‑ gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 16. August 2022

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