Normen
B-VG Art133 Abs4
EURallg
FrPolG 2005 §66 Abs1
NAG 2005 §54 Abs1
NAG 2005 §55 Abs3
VwGG §34 Abs1
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs2
62014CJ0218 Singh VORAB
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210041.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein ägyptischer Staatsangehöriger, ist ‑ gemäß den unbestrittenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes ‑ seit 8. April 2015 in Österreich gemeldet, allerdings mit Unterbrechungen vom 20. Mai 2017 bis 21. Juni 2017, vom 8. August 2017 bis 18. September 2017, vom 10. Oktober 2017 bis 23. Jänner 2018 und vom 26. April 2019 bis 6. März 2020. Im Hinblick auf die am 30. Mai 2017 geschlossene Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen wurde ihm antragsgemäß am 20. September 2017 eine bis 20. September 2022 gültige Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG ausgestellt.
2 Nach Erhebungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe teilte der Revisionswerber mit Stellungnahme vom 24. Juli 2020 mit, dass die Beziehung in Brüche gegangen sei und die Ehegattin Österreich mit dem Ziel, in die Slowakei zu ziehen, verlassen habe. Es bestehe kein Kontakt mehr und es sei ihm ihr Aufenthaltsort unbekannt.
3 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. August 2020 wurde der Revisionswerber in der Folge gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 9. Dezember 2020, E 4097/2020, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
6 Die in der Folge ausgeführte Revision erweist sich als unzulässig.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
10 Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
11 In der Revision wird nicht in Frage gestellt, dass das dem Revisionswerber aufgrund der Ehe mit einer EWR-Bürgerin zugekommene Aufenthaltsrecht nach § 54 Abs. 1 NAG im Hinblick auf die Rückkehr der Ehegattin in die Slowakei (vgl. EuGH [Große Kammer] 16.7.2015, Singh ua., C‑218/14, Rn. 54, wonach die Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 2 der Freizügigkeits‑RL, dass der Drittstaatsangehörige den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen muss, so zu verstehen sei, dass beide in demselben Mitgliedstaat bleiben, in dem der Ehegatte, der Unionsbürger ist, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht) nicht mehr besteht und daher der Ausweisungstatbestand nach § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG verwirklicht wurde.
12 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird lediglich die Unterlassung der in der Beschwerde beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung moniert und vorgebracht, dass das Bundesverwaltungsgericht „bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung“ keine „ordnungsgemäße Interessenabwägung“ durchgeführt habe.
13 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan, weil sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Interessenabwägung ausreichend mit allen maßgeblichen und in der Revision angeführten Gesichtspunkten auseinandersetzte und insoweit von einem „eindeutigen Fall“ ausgehen durfte, der es (ausnahmsweise) erlaubte, von einer Verhandlung samt Verschaffung eines persönlichen Eindrucks abzusehen (vgl. VwGH 6.10.2020, Ra 2020/21/0384 bis 0386, Rn. 8, mwN).
14 Angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht erkennbar zugrunde gelegten, nicht bestrittenen Dauer des Inlandsaufenthaltes des Erstrevisionswerbers von insgesamt knapp vier Jahren, wobei ihm die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger offenbar nur für sehr kurze Zeit zukam (gemäß den unbestrittenen Feststellungen war die Ehegattin des Revisionswerbers bereits seit 10. Oktober 2017 nicht mehr melderechtlich im Bundesgebiet erfasst), vermögen der Umstand, dass er (nunmehr) über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfüge, selbständig tätig und selbsterhaltungsfähig sei, am Ergebnis nichts zu ändern.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 15. März 2021
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
