European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200274.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber stellte am 7. Oktober 2013 den dritten Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit dem Bescheid vom 27. März 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei, und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise. Die Behörde erkannte einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab, erließ weiters ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot und stellte fest, dass der Revisionswerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27. Oktober 2017 gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verloren habe.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. Juni 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits betont, dass dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan wird. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision wird sohin insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. VwGH 11.2.2021, Ra 2021/20/0025, mwN).
9 Die vorliegende Revision macht unter der Überschrift „Zur Zulässigkeit der Revision“ Verfahrensmängel wie die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die unterlassene Einvernahme von Zeugen geltend. Weiters wendet sich die Revision gegen die Zulässigkeit der Abschiebung, weil der Revisionswerber „staatenlos sei und daher eine Rückkehr und eine Abschiebung rein technisch nicht möglich sei“. Eine davon getrennte Darstellung von Revisionsgründen erhält die Revision nicht.
10 Mit einer solchen Vorgangsweise, bei der das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen unterbreitet wird und sich letztlich als Vermengung der Darlegung von Zulässigkeitsgründen und Revisionsgründen erweist, wird dem Erfordernis nach § 28 Abs. 3 VwGG, die Gründe, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, gesondert darzulegen, nicht entsprochen (vgl. zu ähnlichen Fällen VwGH 27.4.2021, Ra 2021/19/0105; 18.1.2021, Ra 2020/07/0120; jeweils mwN). Die Revision ist schon aus diesem Grund nicht gesetzmäßig ausgeführt.
11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 4. August 2021
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