VwGH Ra 2021/19/0032

VwGHRa 2021/19/003225.3.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in den Revisionssachen 1. der Z H A A, 2. des O R Y Y, 3. der L R Y Y, 4. der H I A A R, 5. der I I A A R, und 6. des A A R, alle vertreten durch MMag. Simon Herzog, Rechtsanwalt in 5700 Zell am See, Strubergasse 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2020, Zlen. 1. L524 2170265‑1/13E, 2. L524 2170272‑1/12E, 3. L524 2170270‑1/11E, 4. L524 2170268‑1/11E, 5. L524 2170627‑1/11E und 6. L524 2170317‑1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §24 Abs1
VwGG §25a Abs5
VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs3
VwGG §61
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190032.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen, in Revision gezogenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) wurden die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz abgewiesen und ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Unter einem erklärte das BVwG die Erlassung von Rückkehrentscheidungen auf Dauer für unzulässig, erteilte den Revisionswerbern Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

2 Nach dem vom BVwG vorgelegten Zustellnachweis wurde das anzufechtende Erkenntnis dem mit der Vertretung der Revisionswerber im Verfahren vor dem BVwG bevollmächtigten Verein Menschenrechte Österreich am 18. Dezember 2020 (Freitag) im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt. Es galt somit gemäß § 21 Abs. 8 BVwGG am 21. Dezember 2020 (Montag) als zugestellt.

3 Ausgehend davon endete die sechswöchige Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 1 VwGG am 1. Februar 2021.

4 Am 31. Jänner 2021 langte beim Verwaltungsgerichtshof im elektronischen Rechtsverkehr ein Schriftsatz ein, welcher am Deckblatt den Namen aller Revisionswerber anführt, diese vertreten durch den einschreitenden Rechtsanwalt, welcher den Schriftsatz auch unterfertigt hat und sich ausdrücklich auf eine erteilte Vollmacht beruft. Der Schriftsatz ist betitelt als „I. Antrag auf Verfahrenshilfe; II. Außerordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 1 Z 1 und Abs 4 B‑VG ...“.

5 Unter der Überschrift „I. Antrag auf Verfahrenshilfe“ beantragen die Revisionswerber die Bewilligung der Verfahrenshilfe „in vollem Umfang“, einschließlich der „vorläufigen Beigebung eines Rechtsanwaltes für die Einbringung (Verbesserung) der ao. Revision an den VwGH und das gesamte Verfahren“ sowie die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr. Unter einem wird ausgeführt, es werde ersucht, den (namentlich genannten) einschreitenden Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer zu bestellen.

6 Unter der Überschrift „II. Ao. Revision“ erheben die Revisionswerber gegen das anzufechtende Erkenntnis „vertreten [durch] ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter“ Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Der Schriftsatz enthält ‑ entsprechend gegliedert ‑ Ausführungen zum Sachverhalt, zur Rechtzeitigkeit, zu den Revisionspunkten, zu den Revisionsgründen sowie Anträge.

7 Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 leitete der Verwaltungsgerichtshof diesen Schriftsatz zuständigkeitshalber an das BVwG weiter, welches die Revision in der Folge dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorlegte.

8 Über Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Revision verspätet eingebracht worden sei, führten die Revisionswerber aus, sie hätten gleichzeitig mit der Einbringung der außerordentlichen Revision jeweils einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt, weshalb die Verfahrenshilfeanträge samt der Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden seien. Es werde daher der Antrag gestellt, den Verfahrenshilfeanträgen Folge zu geben.

9 Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG sind die Schriftsätze, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, beim Verwaltungsgericht einzubringen. Unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen sind gemäß Z 2 leg. cit. Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes, in dem es ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art.133 Abs. 4 B‑VG zulässig ist.

10 Weder aus § 24 Abs. 1 VwGG noch aus irgendeiner anderen Bestimmung dieses Gesetzes ergibt sich, dass eine Revision, die mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe verbunden ist, nicht beim Verwaltungsgericht, sondern unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen wäre.

11 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Beschluss, mit dem über den Antrag auf Verfahrenshilfe abgesprochen wird, rückwirkende Kraft nicht zu. Hat ein Antragsteller bereits ‑ wie gegenständlich ‑ Revision erhoben, wird dieser Verfahrensschritt weder durch die Bewilligung noch die Versagung des Verfahrenshilfeantrages beseitigt, sodass die Revisionsfrist durch die Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages auch nicht gehemmt ist (vgl. VwGH 20.8.2019, Ra 2019/18/0165, mwN).

12 Die Einbringung der vorliegenden Revision am 31. Jänner 2021 unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof erweist sich daher nicht als fristwahrend. Die Revisionsfrist wird in einem solchen Fall nur dann gewahrt, wenn die Revision von der unzuständigen Stelle noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0224, mwN). Im vorliegenden Fall konnte die fehlerhaft beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision jedoch erst nach Ablauf der Revisionsfrist an die zuständige Einbringungsstelle (BVwG) weitergeleitet werden.

13 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.

Wien, am 25. März 2021

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