Normen
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AVG §38
EURallg
VwGG §38b
VwGG §62 Abs1
12010E267 AEUV Art267
32008L0115 Rückführungs-RL Art5
32008L0115 Rückführungs-RL Art6
32008L0115 Rückführungs-RL Art8
32008L0115 Rückführungs-RL Art9
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021180393.L01
Spruch:
Das Revisionsverfahren wird bis Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C‑663/21 über das mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2021, EU 2021/0007‑1 (Ra 2021/20/0246), vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ‑ in teilweiser Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ‑ dem Revisionswerber, einem afghanischen Staatsangehörigen, den ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Juli 2013 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen zahlreicher Straftaten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, wies seinen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 21. Juni 2016 ab, entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig sei. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
2 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit unter anderem geltend macht, dass das BVwG sich nicht mit der ‑ dem Europäischen Gerichtshof vorgelegten ‑ Frage auseinandergesetzt habe, ob eine Rückkehrentscheidung erlassen werden darf, wenn im Zeitpunkt der Erlassung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Refoulementverbots auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist.
3 Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 20. Oktober 2021 hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union unter anderem folgende ‑ von der Revision zutreffend angesprochene ‑ Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
4 „2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
5 Diese dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegte Frage bezieht sich ihrem Wortlaut nach zwar auf die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, während der gegenständliche Fall die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betrifft. Die im Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfenen Fragen zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nach Aberkennung des internationalen Schutzstatus, deren Vollstreckung auf unbestimmte Zeit nicht erfolgen darf, stellt sich jedoch in gleicher Weise auch im vorliegenden Fall.
6 Der Beantwortung der genannten Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt für die Behandlung der vorliegenden Revision ebenfalls Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war (vgl. VwGH 16.10.2020, Ra 2020/19/0234, mwN).
Wien, am 9. Juni 2022
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