VwGH Ra 2021/16/0054

VwGHRa 2021/16/005426.8.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und Hofrat Dr. Thoma sowie Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der T Kft. in S, Ungarn, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 20. April 2021, RV/7300046/2020, betreffend Beschlagnahme gemäß § 89 Abs. 3 lit. a FinStrG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Amt für Betrugsbekämpfung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160054.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Beschlagnahmeanordnung vom 21. Mai 2019 hatte das damalige Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Beschlagnahme sämtlicher Geschäftsunterlagen und Buchhaltungsdaten von 18 namentlich genannten Unternehmen, darunter auch jene der Revisionswerberin, gegenüber dem Bilanzbuchhalter J. M. angeordnet. Am 22. d.M. fand in dessen Geschäftsräumen eine Hausdurchsuchung statt, wo dieser ‑ als zur Verschwiegenheit verpflichteter Parteienvertreter ‑ die Anlegung von Verschlussmitteln in Form von Siegeln gemäß § 89 Abs. 5 FinStrG beantragte.

2 Mit Bescheid vom 12. Juli 2019 bestätigte der Vorsitzende des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel hinsichtlich der Revisionswerberin die Beschlagnahme einzelner näher genannter Unterlagen in Ordnern.

3 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde, die das Bundesfinanzgericht zunächst mit Beschluss vom 7. Jänner 2020 als unzulässig zurückwies.

4 Mit Erkenntnis vom 26. Juni 2020, E 556/2020‑9, erkannte der Verfassungsgerichtshof zu Recht, dass die Revisionswerberin durch den Beschluss vom 7. Jänner 2020 im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art. 2 StGG und Art. 7 B‑VG verletzt worden sei, und hob diesen Beschluss auf.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid vom 12. Juli 2019 als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

6 Begründend erwog das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges und Zitierung der Rechtsgrundlagen sowie von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Seiten 11 bis 14 des angefochtenen Erkenntnisses):

„Aus der Aktenlage insbesondere aus der im Akt ersichtlichen Stellungnahme des Vertreters der Finanzstrafbehörde an den Vorsitzenden des Spruchsenates vom 19.6.2019 geht hervor, dass das Finanzamt für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel im Jahr 2011 Kenntnis von einigen Glücksspiellokalen in Linz erlangte, welche von der Fa. F. GmbH betrieben wurden, ohne die entsprechenden Glücksspielabgaben zu melden und abzuführen.

Im Frühjahr 2012 wurde seitens des FAGVG ein Sicherstellungsauftrag ausgefertigt und mit der Sicherungsexekution der zu erwartenden Abgabenansprüche an den bekannten Glückspielstandorten begonnen. Bei vorangegangenen Amtshandlungen sowie im Zuge der Sicherungsexekution konnten Grundaufzeichnungen festgestellt werden. Einerseits war es möglich bei zumindest 2 Geräten in die Geräte‑Buchhaltung Einsicht zu nehmen, andererseits wurden im Rahmen der Exekution handschriftliche Automatenabrechnungen ‑ versteckt in einem Handtuchspender ‑ vorgefunden. Aus diesen Unterlagen konnte errechnet werden, dass das durchschnittliche monatliche Bruttoeinspielergebnis für ein Glücksspielgerät zwischen ca. € 2.900 und ca. € 4.600 bewegt. (Tages‑Nettoeinspielergebnis pro Gerät somit zwischen € 80 und € 127)

Das durchschnittliche tägliche Nettoeinspielergebnis pro Gerät wird vom FAGVG aufgrund der ausgewerteten Unterlagen ‑ äußerst vorsichtig ‑ in der Höhe von ca. € 98 angesetzt. (Anmerkung: aufgrund bisheriger Erfahrungswerte aus verschiedenen strafrechtlichen Glücksspielprüfungen ist bekannt, dass sich dieser Wert zwischen € 100 und € 200 bewegt.)

Als Reaktion auf die laufenden Amtshandlungen, insbesondere die Sicherungsexekutionen für das FAGVG stellte die F. GmbH den Glücksspielbetrieb an den amtsbekannten Standorten ein, und neue Betreiberfirmen traten an den Örtlichkeiten auf. Das Erscheinungsbild der Lokale änderte sich nicht, die eingesetzten Glücksspielgerätetypen waren ident, selbst das in den Lokalen tätige Personal änderte sich nicht. Bei Befragungen der Angestellten wurde weiterhin der ehemalige Geschäftsführer der F. GmbH als ‚Chef‘ angegeben.

Aufgrund der laufenden Amtshandlungen in den Lokalen konnte ein kontinuierlicher Betreiberwechsel festgestellt werden, der auch immer mit einer Ummeldung des bestehenden Personals auf die nächste Firma einherging. Es war dem Finanzamt möglich ‚Keyplayer‘ der Organisation (Personalbetreuer, Inkassopersonal, etc.) festzustellen, die ebenfalls stets auf die einschlägig bekannten Firmen ungemeldet wurden.

Alles in allem konnte so eine Kontinuität festgestellt werden, die auf ein Gesamtkonzept schließen lassen. Es liegt daher der Verdacht nahe, dass Firmenwechsel nur zu dem Zweck passierten, dass Amtshandlungen gegen die Lokale erschwert werden. (z.B. ist für eine glücksspielrechtliche Betriebsschließung erforderlich, eine Firma vor der Schließung zur Einstellung des Spielbetriebs aufzufordern, erst beim nächsten Betreten kann eine Schließung verfügt werden. Wird die Betreiberfirma eines Standorts nach der Aufforderung ausgetauscht, ist bei der nächsten Amtshandlung eine Schließung nicht möglich.)

Der Austausch von Firmen wurde offenbar auch deshalb vorgenommen, um Exekutionsmaßnahmen zu verhindern. Im Zuge einer Amtshandlung in Linz erfolgte die Anmeldung der anwesenden Kellnerin während (!) der laufenden Amtshandlung, offenbar um die Vollstreckung offener Abgabenforderungen zu verhindern.

Zu erwähnen ist, dass Amtshandlungen in den gegenständlichen Lokalen regelmäßig erschwert werden, der Zutritt zu den Kontrollorten ist meist nur unter Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls‑ und Zwangsgewalt möglich. Einsicht in Grundaufzeichnungen und Gerätebuchhaltungen werden nicht gewährt.

Seit dem Jahr 2016 konnten Expansionstendenzen in den Bundesländern Wien und Steiermark bemerkt werden, da bei Kontrollen plötzlich Betreiberfirmen und Schlüsselpersonen des ‚oberösterreichischen Netzwerks‘ aufgetreten sind. Diese beobachtete Expansion war anhand der gelegten Glücksspielabgabenerklärungen nicht erkennbar.

Plausibilitätsprüfung der erklärten Abgaben:

Das FAGVG versucht regelmäßig gelegte Abgabenerklärungen auf Plausibilität zu überprüfen. Dazu wird versucht, Erkenntnisse aus Glücksspielkontrollen der Finanzpolizei zu verwenden und entsprechend auszuwerten, wie viele Geräte von einer Firma laufend betrieben werden und die bekannten Gerätezahlen den gemeldeten Abgaben gegenüberzustellen, um dann in weiterer Folge berechnen zu können, welches durchschnittliche tägliche Einspielergebnis ein Gerät aufweisen müsste, um zur gemeldeten Abgabe zu kommen.

Diese Tageseinspielergebnisse (auf Basis der gemeldeten Abgaben) werden dann mit den Tageseinspielergebnissen verglichen, die dem Finanzamt aufgrund von vorgefunden Unterlagen oder ausgewerteten Gerätebuchhaltungen ermittelt wurden.

Der Verdacht betrifft neben der [Revisionswerberin] noch 13 andere namentlich genannte Firmen.

Ein Verdacht ‑ der mehr ist als eine bloße Vermutung ‑ besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (VwGH 5.4.2011, 2009/16/0203).

Aufgrund der dargestellten Anhaltspunkte besteht zweifelsfrei der dringende Verdacht, dass unter anderem die [Revisionswerberin] von namentlich bisher nicht bekannten Machthabern dazu verwendet wurde, eine Abgabenhinterziehung an Glücksspielabgabe in noch festzustellenden Zeiträumen und in noch festzustellender Höhe zu begehen. Die beim Bilanzbuchhalter J. M. beschlagnahmten Unterlagen haben daher nach der Verdachtslage zur Begehung eines Finanzvergehens gedient bzw. rühren aus einem solchen her und kommen somit als Beweismittel in Betracht. Unterlagen iSd. § 89 Abs. 4 FinStrG, die nur zur Information des berufsmäßigen Parteienvertreters hergestellt worden sind, wurden im Zuge der Sichtung durch den Vorsitzende Spruchsenates nicht festgestellt und von der [Revisionswerberin] auch nicht behauptet.

Wenn die [Revisionswerberin] einwendet, es sei nicht dargestellt worden, an welchen Standorten die [Revisionswerberin] die vermeintlichen Lokale betrieben haben solle und zu welchen Zeitpunkten dies erfolgt sei, noch um wie viele Geräte von dieser vermeintlich betrieben worden seien, so kann dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Wie bereits ausgeführt, bestehen ausreichende Anhaltspunkt dafür, dass neben einer Mehrzahl von anderen Firmen u.a. die [Revisionswerberin] von namentlich nicht bekannten Machthabern dazu verwendet wurde, an verschiedenen Standorten Glückspielabgabe zu hinterziehen. Keinesfalls ist es erforderlich, dass bei einem derartigen ‑ wie oben geschilderten Verschleierungskonstrukt ‑ die Verdachtslage soweit verdichtet ist, dass der [Revisionswerberin] bestimmte Standorte, Zeiträume und Glückspielapparate zugeordnet werden können. Genau dies wird Gegenstand der künftigen Ermittlungen und der Auswertung der im Rahmen der gegenständlichen Beschlagnahme gewonnen Beweismittel sein. Würde man die Anforderung an eine Verdachtslage so eng sehen, wie die [Revisionswerberin] dies vorbringt, dann müsste bereits bei Durchführung der Beschlagnahme das Finanzvergehen nahezu erwiesen sein und könnten derartige von der Finanzstrafbehörde dargestellte in Verdacht stehende Verschleierungskonstrukte, die von vornherein darauf ausgerichtet sind, die Abgabepflicht zu umgehen und derartige Informationen der Behörde vorzuenthalten, wohl nie aufgedeckt werden. Eine derartige Anforderung an eine Verdachtslage würde den in einer Beschlagnahme gelegenen Gesetzeszweck der Sicherung und Gewinnung von Beweismitteln völlig zuwiderlaufen.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates vom 12.07.2019 wurde daher zu Recht festgestellt, dass die bei der [Revisionswerberin] beschlagnahmten neun Ordner mit Buchhaltungs‑ und Lohnverrechnungsunterlagen rechtmäßig mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 21.5.2019 beschlagnahmt wurden.“

7 Abschließend begründete das Verwaltungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision.

8 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erachtet sich die Revisionswerberin in ihrem subjektiv‑öffentlichen Recht auf Nichtbeschlagnahme gemäß § 89 FinStrG verletzt. Die Zulässigkeit ihrer Revision legt sie in Verstößen gegen die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dar: Im „gegenständlichen Bescheid“ über die Beschlagnahme nach § 89 Abs. 3 lit.a FinStrG werde begründend lediglich ausgeführt, dass auf Grund der derzeitigen Beweislage von einem dringenden Tatverdacht auszugehen sei. In gegenständlicher Angelegenheit gebe es überhaupt keine Feststellungen betreffend die Revisionswerberin und es könne daher kein „Verdacht“ vorliegen, welcher eine Beschlagnahme begründen könne.

Im Bescheid des Spruchsenates fänden sich keine wie immer gearteten Sachverhaltselemente, warum der dringende Verdacht eines Finanzvergehens vorliegen sollte. Im nunmehr angefochtenen Erkenntnis beschränke sich die Begründung des Verwaltungsgerichtes auf Seite 13 und 14 [des angefochtenen Erkenntnisses]. Im gegenständlichen Verfahren werde als Begründung lediglich angeführt, dass „hinreichend Anhaltspunkte“ vorliegen; um welche es sich nunmehr handle, könne nicht angegeben werden. Das Verwaltungsgericht könne weder angeben, um welche Machthaber es sich handle, um welche Standorte und um welche Geräte. Diese Begründungen entsprächen nicht der „ständigen Judikatur“ des Verwaltungsgerichtshofes.

„Nunmehr“ habe die Revisionswerberin vorgetragen, dass nicht die J. G GmbH, sondern die B GmbH die gegenständlichen Wetten vermittelt habe. Zwei Zeugenaussagen würden dies auch so bestätigen. Das Verwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen, zumal es beantragte Zeugen nicht geladen habe.

9 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

10 Ein Revisionswerber, der ‑ entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes ‑ eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, hat konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einer von ihm ins Treffen geführten Entscheidung gleicht, das Verwaltungsgericht im revisionsgegenständlichen Fall jedoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Hiezu reichen eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen ebenso wenig wie die bloße Zitierung aus Literaturfundstellen ohne jegliche Bezugnahme auf solche Rechtsprechung oder die Zitierung von Erkenntnissen nach Zahlen, ohne auf die behaupteten inhaltlichen Abweichungen von dieser Rechtsprechung einzugehen, aus (vgl. etwa VwGH 10.9.2018, Ra 2018/16/0134, mwN).

11 Maßstab für die Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist die vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Entscheidung und nicht etwa der vor dem Verwaltungsgericht angefochtene Bescheid. Die ‑ aus der Sicht der Revisionswerberin unzureichende ‑ Begründung des Bescheides über die Beschlagnahme ist daher für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht von Belang. Legt man dagegen die eingangs auszugsweise wiedergegebenen Entscheidungsgründe des angefochtenen Erkenntnisses zu Grunde, so legt die Revision unter Zugrundelegung des referierten Maßstabes zur Darlegung nach § 28 Abs. 3 VwGG eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dar. Soweit sie lediglich auf einen Teil der Entscheidungsgründe reflektiert (Seiten 13 und 14 des angefochtenen Erkenntnisses), übergeht sie die darüber hinaus gegebene Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Bestätigung der Beschlagnahme, ohne anhand der vollumfänglichen Begründung (vgl. die Wiedergabe der Seiten 11 bis 14 des angefochtenen Erkenntnisses) die Zulässigkeit ihrer Revision darzulegen.

12 Soweit die Revision ihre Zulässigkeit schließlich aus Ermittlungsfehlern ableitet, legt sie nicht dar, wann („nunmehr“) sie gegenüber dem Verwaltungsgericht Vorbringen und Beweisanträge erstattet hätte, die eine allfällige Ermittlungspflicht ausgelöst hätten.

13 Legt man den eingangs referierten Maßstab zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der relevierten Rechtsfrage zu Grunde, so genügt das Vorbringen der vorliegenden Revision zu ihrer Zulässigkeit nicht dem Erfordernis der konkreten Darlegung der Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nach § 28 Abs. 3 VwGG.

14 Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B‑VG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 26. August 2021

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