VwGH Ra 2021/15/0068

VwGHRa 2021/15/006822.12.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofräte Mag. Novak und Dr.in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision der H GmbH in S, vertreten durch Gerhard Peither, Steuerberater in 4020 Linz, Sandgasse 16, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 14. Mai 2021, Zl. RV/5101303/2017, betreffend Umsatzsteuer 2012 bis 2014, den Beschluss gefasst:

Normen

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021150068.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Im Zuge einer bei der revisionswerbenden Gesellschaft durchgeführten Außenprüfung betreffend Körperschaft‑, Kapitalertrag‑ und Umsatzsteuer der Jahre 2012 bis 2014 wurden näher begründete Feststellungen getroffen, die u.a. zu einer Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2012 bis 2014 und zur Erlassung neuer diesbezüglicher Sachbescheide vom 19. Dezember 2016 geführt haben. Diese elektronisch erstellten, keine Begründung enthaltenden Bescheide wurden der revisionswerbenden Gesellschaft am 21. Dezember 2016 zugestellt.

2 Mit einem gesonderten Schreiben des Finanzamts, zur Post gegeben am 27. Dezember 2016 und der revisionswerbenden Gesellschaft am 28. Dezember 2016 zugestellt, wurde ihr der mit 14. Dezember 2016 datierte Bericht über die Außenprüfung übermittelt.

3 Am 30. Jänner 2017 beantragte der steuerliche Vertreter der revisionswerbenden Gesellschaft die Verlängerung der Beschwerdefrist betreffend die Umsatzsteuerbescheide für den Zeitraum 2012 bis 2014 vom 19. Dezember 2016. Nach weiteren Fristerstreckungen erhob die revisionswerbende Gesellschaft am 4. Mai 2017 Beschwerde, die nach einem Mängelbehebungsauftrag mit Eingabe vom 19. Juni 2017 inhaltlich ausgeführt wurde.

4 Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 27. Juli 2017 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, woraufhin die revisionswerbende Gesellschaft fristgerecht die Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragte.

5 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht ‑ nach einer von der Revisionswerberin unbeantwortet gebliebenen Aufforderung vom 18. Februar 2021, die Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 4. Mai 2017 nachzuweisen ‑ die Beschwerde gemäß § 278 Abs. 1 lit. a iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurück. Begründend führte es aus, die Zustellung der Umsatzsteuerbescheide sei am 21. Dezember 2016 (Samstag) erfolgt, sodass die Beschwerdefrist unter Berücksichtigung des § 108 Abs. 3 BAO am 23. Jänner 2017 (Montag) geendet habe. Der Fristerstreckungsantrag vom 30. Jänner 2017 sei außerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt worden, weshalb er nicht fristhemmend gewirkt habe. Im Übrigen sprach das Bundesfinanzgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

6 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zunächst vorbringt, das Bundesfinanzgericht sei von der ständigen und gesicherten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach aufgrund der in der Sache ergangenen Beschwerdevorentscheidung im Hinblick auf die formelle Voraussetzung der Rechtzeitigkeit eine entschiedene Rechtssache vorgelegen habe. Darüber hinaus habe die Rechtsmittelfrist in Bezug auf die begründungslosen Umsatzsteuerbescheide erst mit dem Tag der Zustellung des Berichts über die Außenprüfung, sohin am 27. Dezember 2016, zu laufen begonnen. Erst ab diesem Zeitpunkt sei die revisionswerbende Gesellschaft in voller Kenntnis des den Umsatzsteuerbescheiden zugrundeliegenden Sachverhalts gewesen. Schließlich wird in der Zulässigkeitsbegründung vorgebracht, das Bundesfinanzgericht hätte im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsermittlung nicht „dem ausgewiesenen Vertreter“, sondern dem Finanzamt auftragen müssen, „die Zustellung und somit die Rechtzeitigkeit“ nachzuweisen.

7 Mit diesem Vorbringen wird eine Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 Unter diesem Gesichtspunkt führt die Revision der Sache nach zunächst ins Treffen, das Bundesfinanzgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es trotz der am 27. Juni 2021 in merito ergangenen Beschwerdevorentscheidung die Verspätung der Revision ‑ unter Missachtung des Vorliegens einer „entschiedenen Rechtssache“ ‑ aufgegriffen habe.

12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht gelöst hat (vgl. etwa VwGH 16.6.2023, Ro 2020/13/0014, mwN). Die bloße Behauptung in der Zulässigkeitsbegründung, die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ohne anzugeben, von welcher Rechtsprechung eine Abweichung besteht, entspricht diesen Anforderungen nicht (vgl. etwa jüngst VwGH 7.9.2023, Ra 2023/15/0058). Im Übrigen übersieht die Revision mit dieser Argumentation, dass gemäß § 264 Abs. 3 BAO die Beschwerde ‑ wie hier ‑ ab Einbringung eines rechtzeitigen Vorlageantrags wieder als unerledigt gilt und das Bundesfinanzgericht gemäß § 278 Abs. 1 lit. a BAO zu prüfen hat, ob ein vom Finanzamt nicht aufgegriffener Grund für die Zurückweisung der Beschwerde vorliegt.

13 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit weiters vor, die Umsatzsteuerbescheide hätten entgegen § 93 Abs. 3 lit. a BAO keine Begründung enthalten, weshalb die Beschwerdefrist erst mit Zustellung des Berichts über die Außenprüfung zu laufen begonnen habe, und wirft dem Bundesfinanzgericht in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsermittlung vor. Allerdings ist bereits die dieser Argumentation zugrundeliegende Auffassung, ein Bescheid könne mangels Begründung keine rechtlichen Wirkungen entfalten, unzutreffend (vgl. VwGH 29.11.2000, 99/13/0267). Zur Klarstellung ist darauf zu verweisen, dass der Rechtsschutz des Bescheidadressaten durch die für Fälle ganz oder teilweise fehlender Begründung eines Abgabenbescheides Vorsorge treffenden Bestimmungen des § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 BAO gewährleistet ist (vgl. neuerlich VwGH 29.11.2000, 99/13/0267). Nach § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Enthält ein Bescheid keine Begründung, verweist er aber auf eine gesondert ergehende Begründung, so wird entsprechend dem letzten Satz die Beschwerdefrist erst mit Bekanntgabe (Zustellung) der nachträglichen Begründungsausfertigung in Lauf gesetzt. Enthält ein Bescheid ‑ wie hier ‑ keine Ankündigung einer gesondert ergehenden Begründung, fehlt aber das wesentliche Bescheidmerkmal der Begründung, so wird trotzdem die Beschwerdefrist in Lauf gesetzt. Der Bescheidadressat kann aber innerhalb dieser Frist einen Antrag nach § 245 Abs. 2 BAO stellen (vgl. VwGH 31.3.2005, 2004/15/0089). Nur wenn ‑ was hier nicht der Fall war ‑ ein Antrag nach § 245 Abs. 2 BAO tatsächlich gestellt wird, kommt es zur Hemmung des Laufes der Beschwerdefrist (vgl. VwGH 16.12.1998, 93/13/0307).

14 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

15 Von der von der Revisionswerberin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 22. Dezember 2023

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte