European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021140351.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Gambias, stellte am 25. Jänner 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheid vom 10. August 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig sei, erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab und legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ mit Erkenntnis vom 6. August 2018 als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 25. Februar 2019, E 3632/2018‑10, gab der Verfassungsgerichtshof dieser Beschwerde statt, erkannte, dass der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß Art. I Abs. 1 BVG zur Durchführung des internationalen Abkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung verletzt worden sei und hob dieses auf.
5 Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ die Beschwerde mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage, als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. In dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit unter anderem vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil keine förmliche Ladung zur vertagten Verhandlung am 22. September 2021 erfolgt sei. Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts habe der Revisionswerber durch seine Nichtteilnahme an dieser Verhandlung nicht seine Mitwirkungspflicht verletzt, sondern es sei sein rechtliches Gehör nicht gewahrt worden.
9 Im Hinblick auf dieses Vorbringen erweist sich die Revision als zulässig und auch begründet.
10 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindert das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine ordnungsgemäße Ladung, von der dann nicht gesprochen werden kann, wenn einer der in § 19 Abs. 3 AVG genannten ‑ das Nichterscheinen rechtfertigenden ‑ Gründe vorliegt (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0137, mwN).
11 Im vorliegenden Fall wurde die Verhandlung vom 15. September 2021 auf den 22. September 2021 vertagt. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass der Revisionswerber zur vertagten mündlichen Verhandlung am 22. September 2021 nicht geladen wurde. Fallbezogen liegt keine ordnungsgemäße Ladung des Revisionswerbers zur Verhandlung am 22. September 2021 vor, weshalb die vom Gericht herangezogene Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht vorlag.
12 Sohin hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung über die Beschwerde des Revisionswerbers mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb das angefochtene Erkenntnis schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben war.
13 Im Übrigen kann im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Länderfeststellungen, wonach Homosexualität in Gambia unter anderem kriminalisiert sei und mit mehrjähriger bis lebenslänglicher Haftstrafe bedroht würde, die Gesellschaft Homosexualität stark ablehne und Homosexuelle Gefahr liefen, Opfer von Anfeindungen und Gewalt zu werden, dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seiner Homosexualität nicht von vornherein jegliche Asylrelevanz abgesprochen werden (vgl. zur Asylrelevanz VwGH 23.2.2021, Ra 2020/18/0500, mwN auch aus der Judikatur des EuGH; 13.1.2022, Ra 2020/14/0214, mwN). Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts lassen aber für sich nicht erkennen, ob es vom Vorliegen der Homosexualität des Revisionswerbers überzeugt ist oder nicht und diese der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat. Die Frage der drohenden Verfolgung des Revisionswerbers wird auf Basis nachvollziehbarer Feststellungen zu seiner vorgebrachten Homosexualität vor dem Hintergrund dieser Länderfeststellungen zu beurteilen sein.
14 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. Juli 2022
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