Normen
AVG §68 Abs1
VwRallg
WRG 1959 §111 Abs3
WRG 1959 §12 Abs1
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §12 Abs3
WRG 1959 §121
WRG 1959 §121 Abs1
WRG 1959 §138
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021130071.L00
Spruch:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 184,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Landeshauptmann von Niederösterreich erteilte der BALSA Bundesaltlastensanierungsgesellschaft m.b.H. die wasserrechtliche Bewilligung zur Sanierung der Altlast X, Parkplatz Z, auf Grundlage des § 32 WRG 1959 iVm § 17 ALSAG durch näher angeführte Maßnahmen.
2 Die Bewilligung wurde nach Maßgabe einer Projektbeschreibung und unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. Der Genehmigung lag ein Einreichprojekt der BALSA Bundesaltlastensanierungsgesellschaft m.b.H. (BALSA) vom November 2014 zugrunde.
3 Die Revisionswerberin ist (Mit‑)Eigentümerin von Grundstücken, auf dem sich die revisionsgegenständliche Altlast befindet. Am 28. Oktober 2014 hatten die Rechtsvorgängerin der Revisionswerberin, I, als Eigentümerin eines der Grundstücke sowie die Revisionswerberin als Eigentümerin anderer Grundstücke gegenüber der BALSA, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des ALSAG, insbesondere §§ 16 Abs. 2 und 17 Abs. 4 ALSAG, ausdrücklich erklärt, sich zu verpflichten, die notwendigen Sicherungs‑ und Sanierungsmaßnahmen, welche zum Zweck der Untersuchung, Sicherung, Sanierung und Überwachung der Altlast erforderlich sind, zu dulden. Dies unter besonderer Zugrundelegung von § 17 Abs. 4 letzter Satz ALSAG, wonach in bestehende Rechte nicht im größeren Umfang einzugreifen sei, als dies zur Durchführung der Sicherung oder Sanierung erforderlich sei, sowie § 19 ALSAG, wonach den Liegenschaftseigentümern ein angemessener Entschädigungsanspruch für Schäden zustehe, welcher durch Maßnahmen zum Aufsuchen, Untersuchen, Sichern und Sanieren von Altlasten entstanden sei.
4 Im Zuge der Altlastensanierung wurden einige Abweichungen vom bewilligten Projekt vorgenommen.
5 Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 wurde festgestellt, dass die baulichen Maßnahmen, die im Zuge der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich wasserrechtlich bewilligten Sanierung der Altlast X, Parkplatz Z, hergestellt worden seien, im Wesentlichen projekt‑ und bescheidgemäß ausgeführt worden seien. Weiters wurden näher dargestellte Abweichungen von der erteilten Bewilligung als geringfügig nachträglich genehmigt.
6 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid insofern abändern, als die nicht bescheidkonforme Ausführung der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich bewilligten Sanierung festgestellt und die Beseitigung der bereits erkannten sowie noch zu identifizierenden Abweichungen aufgetragen werde.
7 Das Landesverwaltungsgericht wies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde als unbegründet ab. Es stellte fest, dass es sich bei der Altlast um eine heute landwirtschaftlich und als Parkplatz genutzte Fläche handle, auf welcher laut Berichten bis ca. Anfang der 60er Jahre Produktionsabfälle eines metallverarbeitenden Betriebes ohne technische Maßnahmen abgelagert worden seien. Bei den Ablagerungen handle es sich um Kalk‑ und Eisenhydroxidschlämme aus der Neutralisation von Abwässern, Abfälle aus dem Gießereibereich und Schlackenabfälle sowie Bauschutt. Aufgrund des Fehlens technischer Maßnahmen (Abdichtungen oder Sickerwassererfassung) habe das Niederschlagswasser ungehindert die dort lagernden Schadstoffe austragen können. Die Altlast befinde sich im südlichen Bereich eines der größten Grundwasservorkommen Europas. Die Kontaminationen in der Anschüttung würden durch die anorganischen Stoffe Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink verursacht. Der Altstandort sei am 11. Dezember 1997 als Altlast in der Altlastenatlas‑VO ausgewiesen und der Prioritätenklasse 2 zugeordnet worden. Als übergeordnetes Sanierungsziel sei im Bewilligungsbescheid die Beseitigung der erheblichen Gefahr, die von den Untergrundkontaminationen für das Grundwasser ausgehe, festgelegt worden. Weiters seien die Materialqualität, sowie die geotechnischen Parameter für die (Wieder‑)Verfüllung der geräumten Kontaminationsbereiche festgelegt worden. Insbesondere sei geregelt worden, dass „aufgrund der Korngrößenverteilung des Wiederverfüllmaterials die damit verfüllten Bereiche der geräumten Flächen im Untergrund vergleichbare Durchlässigkeitsverhältnisse sowie Lagerungsdichten zum ursprünglichen Zustand vor Räumung aufweisen“ müssten. Genehmigt worden sei, dass vor Beginn der Räumung, den durchgeführten Detailerkundungsergebnissen entsprechend, in einem Raster von 20 x 20 m Baggerschürfe zur detaillierten Abgrenzung der zu räumenden Untergrundbereiche durchgeführt würden. Das im Genehmigungsbescheid bewilligte Abfallwirtschaftskonzept habe ua vorgesehen, dass die abzuhebende Mutterbodenschicht (Humus) getrennt vom restlichen Aushub maschinell abgetragen, zwischengelagert, auf Kontaminationen untersucht und entweder auf eine entsprechende Deponie verführt oder für Rekultivierungsarbeiten am Standort verwendet werde.
8 Im Zuge der Umsetzung der Sanierung der Altlast sei der Entnahmebrunnen EB3, welcher ursprünglich im Nordosten einer Parzelle projektiert gewesen sei, auf ein anderes Grundstück verlegt worden. Diese Änderung sei erforderlich gewesen, weil im Zuge der Errichtung auf Grund von hydrogeologischen Rahmenbedingungen sich ein besserer Standort ergeben habe. Ein zusätzlicher Infiltrationsbrunnen sei im südlichen Bereich eines Grundstückes errichtet worden; dieser stelle für den Notfall eine Verbesserung der ursprünglich vorgesehenen Versickerungsleistung dar. Im Zuge der Umsetzung des Sanierungsprojektes habe sich eine Änderung der Aushubfläche bzw. der Aushubtiefe ergeben, weil das genaue Ausmaß der von der Räumung umfassten, kontaminierten Materialien im Vorfeld der Sanierung nicht exakt habe festgelegt werden können und ein geänderter Sanierungsbereich zur Erreichung des Sanierungszieles notwendig gewesen sei. Ebenso sei notwendig gewesen, Bodenluftlanzen tiefer als geplant auszuführen und die Bodenluftabsaugung zu adaptieren.
9 Im Zuge der Sanierung der Altlast seien 19.363,34 t Abfälle abtransportiert und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt worden. Für die Wiederverfüllung seien 18.927,72 t Verfüllmaterial der Klasse A2G, 348,52 t Humus und 210,45 t Lehm (für die Lehmabdichtung im Bereich der Gasleitung) angeliefert und verwendet worden. Das zugeführte Material sei dem Stand der Technik entsprechend zuvor beprobt und deren Eignung durch ein akkreditiertes Labor bestätigt worden. Die Erreichung des notwendigen Verdichtungsgrades sei bei jeder einzelnen Lage mittels Lastplattenversuchen dokumentiert worden. Zusätzlich seien nach Fertigstellung der verfüllten Bereiche Rammsondierungen abgeteuft und sei jene Lagerungsdichte erreicht worden, welche dem Umland bzw. dem Hintergrundwert entspreche. Auch sei die Kornverteilung bzw. ‑größe überprüft und als geeignet attestiert worden. Nach Verfüllung der Aushubbereiche sei die Aufbringung einer 10 bis 15 cm mächtigen Humusschicht, wobei zum Teil zwischengelagertes, von der Altlast stammendes Material, dessen Eignung abfallchemisch befundet worden sei, sowie zugeliefertes und die „Grenzwerte für die Klassen A1 und A2 gemäß BAWPL 2011“ einhaltendes Material verwendet worden. Bei einem Lokalaugenschein der Technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft am 1. Februar 2019 seien weder qualitative noch quantitative Missstände der betroffenen Wiesenfläche erkannt worden. Im Zuge der Wiederherstellung der Asphaltierung im Parkplatzbereich seien von einem Grundeigentümer (C) der BALSA Fixpunkte, wie die Höhe des Gehsteiges bei der Einfahrt und des Einlaufgitters der Versickerung, bekanntgegeben worden. Im Zuge der Sanierung seien die Einbauten, nämlich die Versickerung, die Beleuchtung, die Stromleitung und die Gasleitungen, nicht verändert, sondern im Zuge der Bauabwicklung erhalten bzw. gesichert worden. Die Asphaltflächen seien mit einem entsprechenden Gefälle zu den vorhandenen Versickerungsschächten ausgebildet worden. C sei von der BALSA mit E‑Mail vom 21. April 2017 mitgeteilt worden, dass die vorhandene Parkplatzentwässerung, welche im Zuge der Sanierung der Altlast nicht verändert worden sei, nicht dem Stand der Technik entspreche. Da bis zum gesetzten Freigabetermin 24. April 2017, 15:00 Uhr, keine entsprechende Mitteilung seitens des Vertreters der Grundstückseigentümer der BALSA zugegangen sei, sei ‑ wie im E‑Mail angekündigt ‑ davon ausgegangen worden, dass eine Freigabe der höhenmäßigen Ausbildung zur Wiederherstellung des Parkplatzes entsprechend dem übermittelten Lageplan erfolgt sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass die durchgeführten Sanierungsarbeiten ‑ über die dargestellten Änderungen hinaus ‑ nicht dem genehmigten Projekt entsprechend ausgeführt worden seien.
10 In der Beweiswürdigung führte das Landesverwaltungsgericht aus, die Lage der ausgeführten Projektänderungen seien in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Vertreter der BALSA dargelegt worden. Diese seien von der Revisionswerberin und den anderen Grundstückseigentümern nicht bestritten worden. Den fachlichen Ausführungen der im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen (für Deponietechnik, für Altlastentechnik und für Abfallchemie), welche als in sich schlüssig und nachvollziehbar zu bezeichnen seien, sei weder im verwaltungsbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. Die den Kollaudierungsunterlagen beigeschlossenen Prüfbefunde bezüglich der angelieferten Verfüllmaterialien und des Humus seien den Amtssachverständigen im verwaltungsbehördlichen Verfahren zur Verfügung gestellt worden und lägen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass die untersuchten Materialien nicht dem Stand der Technik entsprechend untersucht worden wären, nicht projektgemäß eingebaut worden wären bzw. nicht geeignet gewesen wären. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sei vom Rechtsvertreter der Revisionswerberin die Notwendigkeit der nachträglich bewilligten Änderungen nicht in Abrede gestellt worden. Zu den Untersuchungsberichten bezüglich der erfolgten Verdichtung habe sich die Vertretung der Revisionswerberin lediglich dahingehend geäußert, dass „eine Vernässung auf Grund der im Akt befindlichen Fotos abgeleitet“ werde. Ebenso sei zu den nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Prüfberichten bezüglich des zugeführten Verfüllmaterials und Humus lediglich ausgeführt worden, dass „zu wenig oder Humus der falschen Qualität aufgetragen wurde“, ohne sich mit der attestierten Qualität auseinanderzusetzen. Dass zumindest 10 cm Humus aufgetragen worden sei, sei in der öffentlichen mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt worden.
11 In der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, dass in der Beschwerde die im Zuge der Kollaudierung der Sanierung der Altlast erfolgten geringfügigen Änderungsgenehmigungen moniert würden, obwohl die Notwendigkeit der nachträglich bewilligten Maßnahmen nicht bestritten werde. Die Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens könnten im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren geltend machen, dass die ausgeführte Anlage mit der bewilligten in einer ihre Rechte berührenden Weise nicht übereinstimme. Würden im Überprüfungsbescheid Abweichungen nachträglich genehmigt, so könnten die Parteien dies mit der Behauptung bekämpfen, dadurch würde in ihre wasserrechtlich geschützten Rechte eingegriffen. Die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen nach § 121 WRG 1959 sei den Rechten des betroffenen Grundeigentümers nur dann nicht nachteilig, wenn dadurch keine über die erteilte Zustimmung hinausgehende Inanspruchnahme seines Grundeigentums erfolge. Zur Beantwortung der Frage, ob die Abweichung der ausgeführten Anlage vom bewilligten Vorhaben auf der Basis der Anforderung des § 121 Abs. 1 Satz 2 WRG 1959 nachträglich ohne Verletzung von Rechten eines Dritten genehmigt werden dürfe, komme es nicht entscheidend darauf an, ob das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Geringfügigkeit iSd § 121 Abs. 1 Satz 2 WRG 1959 von der Behörde zutreffend als vorliegend angesehen worden sei, sondern vielmehr darauf, ob die vorgefundene Abweichung fremden Rechten nachteilig sei oder nicht. Zu klären sei, wie diese Rechtsgrundsätze im auf Grundlage des § 17 ALSAG abzuhandelnden, wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahren umsetzbar seien. Ziel des Altlastensanierungsgesetzes ‑ und des genehmigten Sanierungsprojektes ‑ sei die Sanierung von Altlasten im Sinne dieses Gesetzes. Sicherung im Sinne des ALSAG sei das Verhindern von Umweltgefährdungen, insbesondere der Ausbreitung möglicher Emissionen von gesundheits- und umweltgefährdenden Schadstoffen aus Altlasten; Sanierung die Beseitigung der Ursache der Gefährdung sowie die Beseitigung der Kontamination im Umfeld. In diesem Sinne hätten die betroffenen Liegenschaftseigentümer die notwendigen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen zu dulden und könnten auf Grundlage des § 17 Abs. 4 ALSAG zu dieser Duldung bescheidmäßig verpflichtet werden. Im gegenständlichen Fall hätten sich die Rechtsvorgängerin der Revisionswerberin sowie die Revisionswerberin als Eigentümerin näher bezeichneter Grundstücke mit Verpflichtungserklärung vom 28. Oktober 2014 zur Duldung der Sicherung und Sanierung der Altlast verpflichtet. Gemäß dem im behördlichen Kollaudierungsverfahren eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen für Deponietechnik, für Altlastentechnik und für Abfallchemie seien die nachträglich genehmigten Änderungen, welche gegenüber dem bewilligten Sanierungsprojekt im Zuge der Realisierung durchgeführt worden seien, zur Erreichung des Sanierungszieles erforderlich gewesen. Die Notwendigkeit dieser Änderungen sei vom Vertreter der Revisionswerberin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch nicht in Abrede gestellt worden. Es könne nicht erkannt werden, dass für notwendige geringfügige Änderungen bei Durchführung der Sanierung der Altlast gegenüber dem rechtskräftig bewilligten Projekt im auf Grundlage des § 17 Abs. 1 ALSAG abzuhandelnden Kollaudierungsverfahren von der Altlastenbehörde eine nachträgliche Genehmigung für solche Änderungen lediglich dann erteilt werden dürfe, wenn hierfür der Liegenschaftseigentümer zuvor seine ausdrückliche Zustimmung erteilt habe. In diesem Konnex müsse berücksichtigt werden, dass sich die bestehende Zustimmung zur Sanierung im konkreten Fall auf die „notwendigen“ Sanierungsmaßnahmen bezogen habe; auch § 17 Abs. 4 ALSAG stelle auf die „notwendigen Sicherungs‑ oder Sanierungsmaßnahmen“ ab, zu deren Duldung die Grundstückseigentümer verpflichtet werden könnten, wiewohl zu beachten sei, dass in bestehende Rechte nicht im größeren Umfang einzugreifen sei, als dies zur Durchführung der Sicherung oder Sanierung erforderlich sei.
12 Bezüglich der monierten Ausführungsarbeiten zur Asphaltierung des Parkplatzes sei darauf zu verweisen, dass die BALSA darauf hingewiesen habe, dass die vorhandene Parkplatzentwässerung, welche im Zuge der Sanierung der Altlast nicht verändert worden sei, nicht dem Stand der Technik entspreche. Dem sei im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten worden, sodass eine von der Konsensinhaberin zu verantwortende Abänderung in diesem Zusammenhang nicht erkannt werden könne. Zur monierten Verfüllung sei festgestellt worden, dass die zugeführten Verfüllmaterialien sowie der Humus dem Stand der Technik entsprechend beprobt bzw. die projektgemäße Verdichtung in den Kollaudierungsunterlagen dokumentiert worden seien. Ebenso seien weder von den beigezogenen Amtssachverständigen noch von der Technischen Gewässeraufsicht diesbezügliche Mängel aufgezeigt worden und hätten diese unbestritten die im Bundes‑Abfallwirtschaftsplan 2017, Teil 1, unter Punkt 7.8. „Aushubmaterialien“, insbesondere jene gemäß Kapitel 7.8.5., genannten Kriterien aufgewiesen, welche im Wesentlichen jenen des Bundes‑Abfallwirtschaftsplanes 2011 entsprächen. In diesem Konnex sei auf Seite 10 des Genehmigungsbescheides hinzuweisen, in welchem Spruchteil die für die Verfüllung der geräumten Kontaminationsbereiche zulässigen Materialqualitäten festgelegt worden seien. Die Revision wurde nicht zugelassen.
13 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Landesverwaltungsgericht habe gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 121 WRG 1959 verstoßen, weil geringfügige Abweichungen nur dann nachträglich bewilligt werden könnten, wenn die Grundstückseigentümer diesen zustimmen würden. Eine solche Zustimmung der Revisionswerberin liege aber nicht (mehr) vor. Die Zustimmungserklärung vom 28. Oktober 2014 stelle keine Zustimmung der Revisionswerberin zu den nachträglichen Änderungen dar, weil sie bereits vor dem Bewilligungsbescheid ergangen sei und deshalb keinen Bezug zu dem bewilligten Projekt habe. Die Revisionswerberin habe den Änderungen schon in einem früheren Verfahrensstadium nicht zugestimmt bzw. ihre Zustimmung zurückgezogen. Insofern könne nicht (mehr) von einer Zustimmung der Revisionswerberin ausgegangen werden. Zudem werden diverse Verfahrensmängel geltend gemacht.
14 Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
15 Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht begründet.
16 Gemäß § 121 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) ist die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Gesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
17 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Frage, ob die Abweichung der ausgeführten Anlage vom bewilligten Vorhaben auf der Basis der Anforderungen des § 121 Abs. 1 WRG 1959 nachträglich ohne Verletzung von Rechten eines Dritten genehmigt werden darf, nicht entscheidend darauf an, ob das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Geringfügigkeit im Sinne des § 121 Abs. 1 WRG 1959 von der Behörde zutreffend als vorliegend angesehen wurde, sondern vielmehr darauf, ob die vorgefundene Abweichung fremden Rechten nachteilig ist oder nicht (vgl. VwGH 22.11.2018, Ra 2018/07/0420, mwN).
18 Die nachträgliche Genehmigung einer Abweichung ist im Kollaudierungsverfahren nach § 121 WRG 1959 bei fehlender Zustimmung des in seinen Rechten nachteilig betroffenen Grundeigentümers nicht möglich, auch wenn die Abweichung geringfügig im Sinn des § 121 WRG 1959 ist. Eine Inanspruchnahme von Fremdgrund ohne Zustimmung des Eigentümers verletzt dessen aus dem Grundeigentum erfließende Rechte. Eine solche Abweichung ist den Eigentumsrechten des Grundeigentümers jedenfalls nachteilig (vgl. VwGH 21.11.2002, 2001/07/0032).
19 Die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen nach § 121 WRG 1959 ist den Rechten des betroffenen Grundeigentümers nur dann nicht nachteilig, wenn dadurch keine über die erteilte Zustimmung hinausgehende Inanspruchnahme seines Grundeigentums erfolgt (vgl. VwGH 28.4.2016, Ra 2015/07/0176, mwN).
20 Eine solche liegt unter anderem dann vor, wenn die Anlage zwar an der vereinbarten Stelle errichtet, aber mehr an Grundfläche in Anspruch nimmt (vgl. VwGH 24.5.2016, 2013/07/0177). Darauf, ob die Fremdgrundinanspruchnahme insgesamt gleich bleibt oder nicht, kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist, welche Grundfläche durch die Ausführung im Vergleich mit dem bewilligten Projekt in Anspruch genommen wird. Auch bei einer Gleich- oder Minderbelastung von Fremdgrund ist es nicht unerheblich, an welcher Stelle er von der errichteten Anlage in Anspruch genommen wird (vgl. nochmals VwGH 22.11.2018, Ra 2018/07/0420, mwN).
21 Wird ein Grundeigentümer durch eine von der Bewilligung abweichende Ausführung in seinem Recht auf Unversehrtheit des Grundeigentums verletzt, hat er einen Rechtsanspruch darauf, dass im Rahmen des Verfahrens nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 die Beseitigung dieser nicht genehmigungsfähigen Abweichung vom Konsens durch einen entsprechenden Auftrag an die BALSA veranlasst wird. In der Unterlassung einer solchen Vorgangsweise liegt eine Rechtsverletzung des Grundeigentümers (vgl. VwGH 29.1.2004, 2003/07/0048).
22 Im Revisionsfall ist unbestritten, dass Abweichungen vom ursprünglich genehmigten Projekt erfolgt sind. Das Landesverwaltungsgericht argumentiert, dass in Fällen, in denen eine Sanierung auf Basis des § 17 ALSAG (notwendige Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten) erfolgt, aufgrund des übergeordneten Sanierungszieles entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 121 WRG 1959 in Fällen außerhalb des Anwendungsbereiches des § 17 ALSAG geringfügige Abweichungen ‑ auch ohne Zustimmung des Grundeigentümers ‑ genehmigungsfähig seien.
23 Ob diese Rechtsansicht zutrifft, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben.
24 Das Landesverwaltungsgericht ist nämlich auch davon ausgegangen, dass die Verpflichtungserklärung der Revisionswerberin vom 28. Oktober 2014 eine solche Zustimmung der Grundeigentümer darstellen kann. Damit ist das Landesverwaltungsgericht im Recht.
25 Die Revisionswerberin hat sich ‑ ebenso wie ihre Rechtsvorgängerin und andere betroffene Grundstückseigentümer ‑ in einer Erklärung vom 28. Oktober 2014 gegenüber der BALSA, die mit der Sanierung der Altlast beauftragt war, verpflichtet, jene Maßnahmen zu dulden, die für die Sanierung und Sicherung der Altlast erforderlich sind. Die Erklärung hat folgenden Wortlaut:
„Verpflichtungserklärung abgegeben durch die Liegenschaftseigentümer [...] gegenüber der Bundesaltlastensanierungsgesellschaft m.b.H. („BALSA“) [...]
Diese Verpflichtungserklärung wird für die Sanierung der Altlast [NX] ausgewiesen als Altlast am 11.12.1997, Prioritätenklasse II, abgegeben in Entsprechung der gesetzlichen Bestimmungen aufgrund der notwendigen Sanierungsmaßnahmen durch den Bund gemäß § 18 ALSAG und unter dessen alleiniger Kostentragung für die durchzuführenden Maßnahmen.
[...] Die ob bezeichneten Liegenschaftseigentümer erklären hiermit entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des ALSAG, insbesondere §§ 16 Abs. 2 und 17 Abs. 4 ALSAG, ausdrücklich, sich zu verpflichten, die notwendigen Sicherungs‑ und Sanierungsmaßnahmen, welche zum Zweck der Untersuchung, Sicherung, Sanierung und Überwachung der Altlast erforderlich sind, zu dulden. Dies unter besonderer Zugrundelegung von § 17 Abs. 4, letzter Satz ALSAG, wonach in bestehende Rechte nicht im größeren Umfang einzugreifen ist, als dies zur Durchführung der Sicherung oder Sanierung erforderlich ist, sowie § 19 ALSAG, wonach den Liegenschaftseigentümern ein angemessener Entschädigungsanspruch für Schäden zusteht, welche durch Maßnahmen zum Aufsuchen, Untersuchen, Sichern und Sanieren von Altlasten entstanden ist.“
26 Die Revisionswerberin hat sich somit dazu verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu dulden, die für die Sanierung der Altlast erforderlich sind. Damit hat sie vorab eine Zustimmung zu allen notwendigen Sanierungsmaßnahmen erteilt. Dass diese Verpflichtungserklärung keinen Bezug zu dem bewilligten Projekt habe, weil sie bereits vor dem Bewilligungsbescheid ergangen sei, wie die Revision behauptet, ist unrichtig. Der Präambel der Erklärung ist eindeutig zu entnehmen, dass es sich dabei um die Sanierung der gegenständlichen Altlast handelt. Die Verpflichtungserklärung ist vor der Bewilligung des Projektes erfolgt, weshalb auch nicht behauptet werden kann, dass die Zustimmung nur in den Grenzen des bewilligten Projektes erfolgt sei. Dass die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen inklusive Abweichungen nicht notwendig gewesen wären, wird in der Revision nicht behauptet und wurde nach dem Akteninhalt in der mündlichen Verhandlung von der Revisionswerberin auch nicht bestritten.
27 Dass eine Zustimmung gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 nur nachträglich und nicht im Vorhinein erfolgen kann, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und wird von der Revisionswerberin auch nicht behauptet. Sie geht im Gegenteil (hilfsweise) davon aus, dass sie nachträglich ihre Zustimmung zurückgezogen habe. Sie verweist dazu auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 2.10.2020, Ra 2020/06/0148), die allerdings eine andere Rechtsmaterie (Baurecht) betrifft. Zum hier zu Grunde liegenden Wasserrecht ist aber zu beachten, dass eine zu bewilligende Wasserbenutzung derart zu bestimmen ist, dass u.a. bestehende Rechte, zu denen das Grundeigentum zählt, nicht verletzt werden (§ 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959). Bestehende Rechte können durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden (§ 12 Abs. 3 WRG 1959); das Wasserrechtsgesetz sieht dazu aber auch die Möglichkeit vor, dass Beteiligte „Übereinkommen“ schließen. Ein im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens geschlossenes Übereinkommen hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bedeutung einer rechtserzeugenden Tatsache in dem Sinne, dass es unmittelbar ein Recht schafft und dass die Behörde an das Übereinkommen gebunden ist. Eine in einem derartigen Übereinkommen enthaltene Zustimmungserklärung kann nicht einseitig widerrufen werden (vgl. VwGH 25.4.1996, 95/07/0114, mwN).
28 Die Zustimmungserklärung blieb daher entgegen dem Revisionsvorbringen wirksam. Da die durchgeführten Arbeiten nicht über diese Zustimmungserklärung (notwendige Sicherungs‑ und Sanierungsarbeiten, welche zum Zweck der Untersuchung, Sicherung, Sanierung und Überwachung der Altlast erforderlich sind) hinausgingen, stand eine (wie von der Revisionswerberin behauptet) fehlende Zustimmung der nachträglichen Genehmigung der Abweichungen nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 nicht entgegen.
29 Wenn die Revision in den Revisionsgründen als Verfahrensfehler rügt, dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf das Vorbringen, dass die Wiederverfüllung nicht bescheidkonform durchgeführt worden sei, keine Ermittlungen durchgeführt habe, ist darauf zu verweisen, dass sich das Landesverwaltungsgericht mit den Sachverständigengutachten und den den Kollaudierungsunterlagen beigeschlossenen Prüfbefunden beweiswürdigend auseinandergesetzt hat. Es ist auf dieser Basis zum Schluss gekommen, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Sanierungsarbeiten über die dargestellten Änderungen hinaus nicht dem genehmigten Projekt entsprechend ausgeführt worden seien. Die Revision führt nicht aus, welche Ermittlungen fehlen würden.
30 Soweit die Revision moniert, das Landesverwaltungsgericht habe nicht die veränderte Lage der Grundwassermessstelle sowie die tiefere Ausführung von sechs statt drei Bodenluftlanzen berücksichtigt, legt sie nicht dar, dass es sich bei diesen Abweichungen nicht um notwendige Maßnahmen gehandelt habe.
31 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
32 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. März 2023
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