Rechtssatz
§ 25 Abs. 1 Wr LeichenbestattungsG 2004 spricht ausdrücklich von der Erteilung einer Bewilligung der "Errichtung einer Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichenasche eines Familienangehörigen ... außerhalb einer Bestattungsanlage". In gleicher Weise spricht § 24a Abs. 1 Wr LeichenbestattungsG 2004 von einer "Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichen außerhalb einer Bestattungsanlage" und § 25a Abs. 1 Wr LeichenbestattungsG 2004 von einer "Aufbewahrung einer Urne außerhalb einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte". Dem kann nur die Bedeutung beigemessen werden, dass eine Privatbegräbnisstätte jedenfalls nur außerhalb einer Bestattungsanlage liegen darf. Die Bewilligung der Errichtung einer Privatbegräbnisstätte innerhalb bzw. auf dem Areal einer Bestattungsanlage ist nicht zulässig. Wie § 25 Abs. 8 Wr LeichenbestattungsG 2004 bezieht sich auch § 25 Abs. 1 Wr LeichenbestattungsG 2004 weder auf eine "den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Bestattungsanlage" noch auf eine Bestattungsanlage, die einer der im Wr LeichenbestattungsG 2004 geregelten Bestattungsanlagen (Friedhof oder Urnenhain) ihrer Ausgestaltung nach entspricht. Für das Verständnis des § 25 Abs. 1 Wr LeichenbestattungsG 2004 ist § 36 Abs. 1 Z 7 Wr LeichenbestattungsG 2004 heranzuziehen, demzufolge eine Verwaltungsübertretung begeht, wer "eine Bestattungsanlage" ohne die erforderliche Anzeige errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder den diesbezüglichen Auflagen zuwiderhandelt.
L94809 Bestattung Friedhof Leichenbestattung Totenbeschau Wien
Normen
LeichenbestattungsG Wr 2004 §24a Abs1
LeichenbestattungsG Wr 2004 §25 Abs1
LeichenbestattungsG Wr 2004 §25 Abs8
LeichenbestattungsG Wr 2004 §25a Abs1
LeichenbestattungsG Wr 2004 §36 Abs1 Z7
Dokumentnummer
JWR_2021110167_20230504L05
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