Rechtssatz
Im Sinne des Erfordernisses einer richtlinienkonformen Interpretation ist der in § 57a Abs. 2a KFG 1967 (und § 14 PBStV 1998) gebrauchte Begriff der Objektivität in jener Bedeutung zu verstehen, die er in der Richtlinie 2014/45/EU hat. Wie sich sowohl aus dem Erwägungsgrund 34 als auch aus Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie ergibt, dürfen sich die Prüfer (d.i. das geeignete Personal iSd. § 57a Abs. 2 KFG 1967 iVm. § 3 PBStV 1998) in keinem Interessenkonflikt - auch wirtschaftlicher oder persönlicher Art - befinden, sodass die zur Erteilung und zum Widerruf der Ermächtigung zuständige Behörde davon ausgehen kann, dass Unparteilichkeit und Objektivität bei der Begutachtung gewährleistet sind. Dafür haben nach dem Erwägungsgrund 32 und Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie die Prüfstellen (d.s. die Ermächtigten iSd. § 57a Abs. 2 KFG 1967) Sorge zu tragen.
E000 EU- Recht allgemein — E3L E07204010 — E3L E13301000 — Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3
Dokumentnummer
JWR_2021110100_20230907L02
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