Normen
B-VG Art133 Abs4
FSG 1997 §24 Abs4
FSG-GV 1997 §14 Abs2
FSG-GV 1997 §14 Abs5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021110096.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber hatte am 29. Juli 2020 ein Kraftfahrzeug mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,8 mg/l gelenkt und dadurch eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen. Deshalb entzog ihm die belangte Behörde mit Bescheid vom 3. August 2020 die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E und F für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab dem 29. Juli 2020 (Zeitpunkt der Führerscheinabnahme), und verpflichtete ihn, sich vor Ablauf der Entziehungsdauer einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen und ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung sowie ‑ zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens ‑ eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
2 Nach Absolvierung der Nachschulung, Beibringung der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 12. Oktober 2020 sowie Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens vom 26. Jänner 2021 folgte die belangte Behörde dem Revisionswerber am 1. Februar 2021 seinen Führerschein auf Antrag wieder aus.
3 Mit Mandatsbescheid vom 5. Februar 2021 forderte die belangte Behörde den Revisionswerber gemäß § 24 Abs. 4 FSG auf, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides für die am 22. Dezember 2020 begonnene amtsärztliche Untersuchung eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vorzulegen. Dem Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 FSG legte die belangte Behörde zugrunde, dass es der Amtsarzt im Rahmen der Untersuchung nach § 8 FSG aufgrund der verkehrspsychologischen Stellungnahme für notwendig erachtet habe, zusätzlich eine psychiatrische Stellungnahme einzuholen.
4 Über die dagegen erhobene Vorstellung des Revisionswerbers entschied die belangte Behörde mit Bescheid vom 23. Februar 2021 und bestätigte den Mandatsbescheid insofern, als der Revisionswerber innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides die psychiatrische Stellungnahme vorzulegen habe.
5 Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23. Februar 2021 mit der Maßgabe ab, dass die Frist zur Beibringung der psychiatrischen Stellungnahme mit vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt werde. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht gemäß § 25a VwGG aus, dass eine Revision unzulässig sei.
6 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber habe bis zum Zeitpunkt der Führerscheinabnahme am 29. Juli 2020 durchschnittlich wöchentlich acht Bier und ein- bis zweimal monatlich bei Feiern sieben bis acht Bier konsumiert. Nach der vorgelegten verkehrspsychologischen Stellungnahme sei er zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 „bedingt geeignet“. Als Bedingung werde formuliert, dass aufgrund der erst beginnenden Stabilisierung der angestrebten Alkoholkarenz empfohlen werde, die Lenkberechtigung zeitlich auf ein Jahr zu befristen, um mittels Vorlage entsprechender Laborbefunde eine Verlaufskontrolle zu schaffen. Der bei Tatbegehung festgestellte Alkoholisierungsgrad weise auf eine starke Alkoholgewöhnung hin. Aus der Deliktanalyse sei auch eine Neigung, sozialen Konsumzwängen zu unterliegen, ableitbar. Der Revisionswerber habe bei der Untersuchung selbst jahrelangen, häufigen, übermäßigen Alkoholkonsum im sozialen Kontext zugegeben. Laut dem amtsärztlichen Gutachten sei der Revisionswerber zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppen 1 und 2 „befristet geeignet“. Er bewege sich in einem alkoholaffinen sozialen Umfeld, welches er wahrscheinlich nicht werde ändern können. Trotzdem sei er sehr bemüht, seinen Abstinenzbestrebungen zu folgen. Die beginnende Stabilisierung der Abstinenz sei nur unter medizinischer Observanz der alkoholspezifischen Parameter mittels quartalweiser Haaranalyse auf EtG aufrecht zu erhalten. Unter jährlicher Befristung und Einhaltung der Auflagen bestünden keine Einwände gegen die befristete Erteilung der Lenkberechtigung für die Gruppen 1 und 2.
7 Rechtlich schloss sich das Verwaltungsgericht den Bedenken der belangten Behörde ob der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung des Revisionswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen an. Aufgrund der Zusammenschau der Berichte über den Alkoholkonsum des Revisionswerbers, des „Hochpromilledeliktes“ und der Ergebnisse der verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie des amtsärztlichen Gutachtens könne von gehäuftem Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit im Sinne des § 14 Abs. 5 FSG‑GV ausgegangen werden.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einem gehäuften Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit ausgegangen, und es bestünden daher auch keine begründeten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Revisionswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG. Das angefochtene Erkenntnis weiche auch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, nach der „kein Automatismus zwischen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 und der Verpflichtung zur Beibringung einer psychiatrischen Stellungnahme betreffend die Fahreignung“ bestehe (Hinweis auf VwGH 20.9.2018, Ra 2017/11/0284).
13 Vorauszuschicken ist, dass im Revisionsfall dieselbe Konstellation vorliegt wie schon im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2022, Ra 2019/11/0203, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird. So wurde eine auf § 24 Abs. 4 FSG gestützte Aufforderung zur Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme als erforderlich zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens, das bereits bei der Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 3 FSG angeordnet wurde, über die gesundheitliche Eignung erachtet.
14 Ein solcher ergänzender Aufforderungsbescheid, der zur Ermöglichung der Erstellung eines gemäß § 24 Abs. 3 FSG angeordneten amtsärztlichen Gutachtens erlassen wird, muss den Anforderungen des § 24 Abs. 4 FSG entsprechen (vgl. VwGH 8.9.2016, Ra 2014/11/0087, Rn. 31; zu diesen Anforderungen vgl. aus vielen etwa VwGH 24.5.2023, Ra 2022/11/0119, mwN).
15 Im Revisionsfall geht es nicht um die Einschränkung einer bestehenden Lenkberechtigung, sondern um einen Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG. Es ist daher ‑ entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ‑ auch nicht jene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einschlägig, nach welcher die erstmalige Begehung eines Alkoholdelikts nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 zwar zwingend eine sechsmonatige Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht, das Führerscheingesetz jedoch ungeachtet des Lenkens mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,8 mg/l (oder mehr) nicht davon ausgeht, dass dem Betreffenden allein schon wegen der ‑ voraussetzungsgemäß ‑ hohen Alkoholisierung (zumindest 0,8 mg/l Atemluft) beim Lenken eines Kraftfahrzeugs die gesundheitliche Eignung fehlt (vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2017/11/0284).
16 Vielmehr ist im Hinblick auf § 14 Abs. 5 FSG‑GV Voraussetzung einer Aufforderung gemäß § 24 Abs. 4 FSG (lediglich) das Vorliegen begründeter Bedenken in die Richtung eines gehäuften Missbrauchs von Alkohol in der Vergangenheit, welche die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/11/0232). In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Revisionswerber unbestritten ein Kraftfahrzeug mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,8 mg/l gelenkt hat, lässt schon die FSG‑GV, welche in einem solchen Fall in § 14 Abs. 2 zwingend den Nachweis der psychologischen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorsieht, erkennen, dass Bedenken an der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung bestehen (vgl. abermals VwGH 30.6.2022, Ra 2019/11/0203).
17 Das Vorliegen von begründeten Bedenken im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG stellt dabei eine rechtliche Beurteilung der jeweils fallbezogenen Umstände dar, die in ihrer Bedeutung in der Regel über den Einzelfall nicht hinausgeht und deren Anfechtung eine Zulässigkeit der Revision nur dann begründen kann, wenn die Revision aufzuzeigen vermag, dass dem Verwaltungsgericht bei dieser Beurteilung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die sich aus Gründen der Rechtssicherheit als korrekturbedürftig erweist (vgl. VwGH 22.12.2022, Ra 2022/11/0184, mwN).
18 Das Verwaltungsgericht hat seine diesbezüglichen Bedenken, wie bereits dargelegt, insbesondere auf den festgestellten ‑ in der Revision im Übrigen unbestritten gebliebenen ‑ Alkoholkonsum des Revisionswerbers, das „Hochpromilledelikt“ und die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Stellungnahme des amtsärztlichen Gutachtens gestützt. Der daraus gezogene Schluss, es bestünden beim Revisionswerber ausreichende Anhaltspunkte für einen gehäuften Alkoholmissbrauch in der Zeit vor dem erwähnten Vorfall am 29. Juli 2020 und damit für Bedenken dagegen, dass seine uneingeschränkte gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts) noch vorgelegen sei, ist nicht als unvertretbar zu erkennen.
19 Soweit sich die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung weiters gegen die vom Verwaltungsgericht gesetzte Frist zur Beibringung der fachärztlichen Stellungnahme wendet und in diesem Zusammenhang rügt, dass das Verwaltungsgericht die Fristsetzung nicht begründet habe, fehlt eine Relevanzdarstellung, weil nicht dargelegt wird, dass die (neu gesetzte) Frist von vier Wochen ab Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses fallbezogen nicht angemessen wäre.
20 Schließlich moniert die Revision, dass das Verwaltungsgericht über den Beweisantrag des Revisionswerbers auf Ergänzung der verkehrspsychologischen Stellungnahme zum Beweis des Vorliegens einer uneingeschränkten Eignung weder in der mündlichen Verhandlung, noch im angefochtenen Erkenntnis abgesprochen hat.
21 Dieses Vorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis mit näherer Begründung ausführte, dass es auf diese Stellungnahme schon deshalb nicht ankomme, weil die begründeten Bedenken an der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung des Revisionswerbers auf seinem Alkoholkonsum in der Vergangenheit beruhten und sich diese durch eine Vorlage von Parametern, die sein derzeitiges Alkoholkonsumverhalten belegten, nicht entkräften ließen. Dieser Begründung tritt die Revision nicht entgegen.
22 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 9. November 2023
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