VwGH Ra 2021/11/0043

VwGHRa 2021/11/004323.3.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätin Mag. Hainz‑Sator und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des K N in S, vertreten durch die Fuchs, Wenzel Rechtsanwälte Ges.b.R. in 6020 Innsbruck, Anichstraße 42, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 8. Jänner 2021, Zlen. LVwG‑2021/29/0025‑1, LVwG‑2021/29/0026‑1, LVwG‑2021/29/0027‑1 und LVwG‑2021/29/0028‑1, betreffend Zurückweisungen von Beschwerden iA. Übertretungen des LSD-BG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021110043.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die von der N T L GmbH erhobenen Beschwerden gegen vier Straferkenntnisse der belangten Behörde zurück, mit welchen dem Revisionswerber, handelsrechtlicher Geschäftsführer der N T L GmbH, jeweils Übertretungen des LSD‑BG zur Last gelegt und Geldstrafen verhängt worden waren.

2 Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.

3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorbringt, „die Revision sei auch zulässig, zumal die angefochtene Entscheidung in Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in ähnlich gelagerten Fällen stehe“.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Wird eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, hat der Revisionswerber bereits in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, inwiefern der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt jenem in der von ihm ins Treffen geführten höchstgerichtlichen Entscheidung gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. etwa VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0104, mwN).

8 In der gegenständlichen Revision werden mit dem bloßen Hinweis auf eine nicht näher konkretisierte Abweichung von der Rechtsprechung keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher schon deshalb zurückzuweisen.

9 Vor diesem Hintergrund kann die Revisionslegitimation des Revisionswerbers dahinstehen.

Wien, am 23. März 2021

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